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[Abstimmung] Tierschutzgesetz
#1
Zitat:
Tierschutzgesetz

§1. Präamel
Dieses Gesetz sollte unsere Fauna wo nötig vor Eingriffen und Zerstörungen schützen.

§2. Schutz vor Versuchen

(1) Es dürfen grundsätzlich keine Versuche an Tieren gemacht werden.
(2) Sollte eine Firma ein Produkt herstellen, dass dem Menschen nützt und verabreicht werden muss, so kann es sich beim Kulturministerium die Erlaubniss einholen.
(3) Sollte (2) eintreffen, so darf im Falle einer Erlaubniss der Versuch nur an Ratten oder Mäusen vollzogen werden.

§3. Gifte

-Landwirtschaft & Industrie
(1)Es ist verboten Freie-, Wilde-, Haus- und Nutztiere zu vergiften.
(2) (1) tritt ausser Kraft, wenn das Innenministerium festgestellt hat, dass eine bestimmte Tierart zur Plage wird. In diesem Falle darf nur gegen diese Tierart bestimmte Gifte angewandt werden.
(3)Sollte eine Plage mit natürlichen Gegnern bekämpft werden können, so ist dies den Giften zu bevorzugen.

-Privat & Gewerblich
(4)Schädlinge die Gastronomien oder das eigene Zuhause beschmutzen dürfen mit dafür spezialisierten Mitteln beseitigt werden, notfalls ist ein Kammerjäger hinzuzuholen.
(5)

§4. Jagd
(1) Jeder Jäger muss sich beim Kulturministerium eine Erlaubniss einholen, die ihn als Jäger bestätigt.
(2) Wer ohne Jagdschein jagt, macht sich strafbar.
(3) Gejagt werden dürfen nur Tiere, die nicht unter Artenschutz stehen und in genügender Fülle vorhanden sind.
(4) Alle Jäger werden zu örtlichen Jagsvereinen zusammengefasst. In diesen muss genau aufgeschrieben werden, wieviel gejagt wurde.
(5) Jeder Jagsverein erhält ein Gebiet zugesprochen. In diesem Gebiet wird vom Kulturministerium festgelegt, wie viele Tiere jährlich erlegt werden dürfen.

§5. Artenschutz
(1) Unter Artenschutz steht jede Tierart, von der es weniger als 10'000 Exemplare Weltweit giebt.
(2) Unter Artenschutz stehende Tiere dürfen weder gejagt, noch irgendwie belästigt werden.
(3) Forschungsstationen müssen beim Kulturministerium die Erlaubniss einholen einige Tiere zu fangen, um die Fortpflanzun zu fördern oder sie in Reservaten zu schützen.
(4) Wer ein unter Artenschutz stehendes Tier erlegt oder irgendwie belästigt wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Tagen bestraft.

§6. Spezialbestimmungen für Kleinpuranow-Almachistan.
(1) Almachen ist es erlaubt nur für Ihre Ernährung zu jagen.
(2) Almachen, die mehr jagen als benötigt, machen sich strafbar.
(3) Almachen sind dazu verpflichtet dafür zu sorgen dass der Wildbestand in Ihren Gebieten erhalten bleibt. Diese aufgabe ist dem Gouverment Puranow zugesprochen.

§.7 Sonstiges
(1) Das Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.

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#6
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