Die Republik hat nur in jenen Bereichen das Recht zur Gesetzgebung, welche ihr durch diese Verfassung ausdrücklich eingeräumt worden ist. In allen anderen Bereichen hat die Republik das Recht zur Gesetzgebung, sofern und soweit die Provinzen nicht von ihrem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben. Machen die Provinzen von ihrem Recht der Gesetzgebung Gebrauch, so tritt das entsprechende Gesetz der Republik für jene Provinz außer Kraft (Substitutivgesetzgebung).
Paragraph 5a wird wie folgt geändert:
§ 5a) Von den Provinzen
Die gewählten Regierungen der Provinzen versammeln sich im Föderationsrat. Die Verteilung des Stimmrechts ergibt sich wie folgt:
Jede Provinz hat mindestens drei Stimmen
Provinzen mit mehr als 10 Millionen Einwohnern haben vier Stimmen
Provinzen mit mehr als 20 Millionen Einwohnern haben fünf Stimmen
Provinzen mit mehr als 30 Millionen Einwohnern haben sechs Stimmen
Provinzen mit mehr als 40 Millionen Einwohnern haben sieben Stimmen
Die Stimmen einer Provinz können nur einheitlich abgegeben werden. Ansonsten ist die Stimmabgabe ungültig.
Der Föderationsrat hat die folgenden Kompetenzen:
-Initiativ- und Antragrecht vor der Duma
-ein einmaliges aufschiebendes Vetorecht gegenüber Beschlüsse der Duma. Das Veto ist binnen zwei Wochen nach Verabschiedung des Beschlusses der Duma durch den Föderationsrat gegenüber der Duma zu erheben. Der Beschluss der Duma muss sodann erneut in einer gemeinsamen Sitzung von Duma und Föderationsrat verhandelt werden. Die Duma kann das Veto des Föderationsrates mit der gleichen Mehrheit zurückweisen, mit welcher der Föderationsrat das Veto eingelegt hat. Weist die Duma das Veto nicht mit der erforderlichen Mehrheit zurück, so ist der Beschluss nicht zu Stande gekommen.
-Gesetze und Beschlüsse der Duma die die Provinzen direkt betreffen bedürfen der Zustimmung des Föderationsrates.
Die Vertretung einer Provinz im Föderationsrat ist mit der Wahrnehmung eines Mandates in der Duma unvereinbar. Alle Provinzvertreter müssen in regelmäßigen Abständen auf Provinzebene in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen gewählt werden. Den Vorsitz übernimmt ein, alle vier Monate in alphabetischer Reihenfolge wechselnder, Ratspräsident. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Föderationsrates.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Verfassungsänderungsgesetz tritt mit der Annahme durch die androische Bevölkerung in Kraft.
Ich Danke das Hohe Haus für das Rederecht. [/size]
Ich schlage folgende Verfassungsänderung vor:
§1. Artikel 5a soll wie folgt ergänzt werden:
§ 5a) Von den Föderationsrat
Die Provinzen sind im Föderationsrat vertreten. Jede Provinz wird durch einen Pairs vertreten, welcher Rede- und Stimmrecht zu allen im Föderationsrat tagenden Angelegenheiten hat. Die Pairs werden, jeder in seiner Provinz, für acht Monate in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen, durch das Volk der entsprechenden Provinzen, gewählt. Die Wahlen finden gleichzeitig statt. Das Nähere regeln Provinzgesetze. Die Pairs im Föderationsrat dürfen nicht gleichzeitig als Abgeordnete in der Duma tätig sein.
Die Verteilung des Stimmrechts (für jeden Pairs) im Föderationsrat ergibt sich wie folgt:
Mostowskaja - 20 Stimmen
Korgowska - 11 Stimmen
Wiltuwija - 8 Stimmen
Ribir - 6 Stimmen
Almachistan - 5 Stimmen
Autonome Gebiet Krolock - 1 Stimme.
Der Föderationsrat hat die folgenden Kompetenzen:
a) Initiativ- und Antragrecht vor der Duma;
b) ein einmaliges aufschiebendes Vetorecht gegenüber Beschlüsse der Duma. Das Veto ist binneneiner Woche nach Verabschiedung des Beschlusses der Duma, durch den Föderationsrat gegenüber der Duma, zu erheben. Der Beschluss der Duma muss sodann erneut in einer gemeinsamen Sitzung von Duma und Föderationsrat verhandelt werden. Die Duma kann das Veto des Föderationsrates mit einer Zweidrittelmehrheit zurückweisen, wobei der Beschluss der Duma als Gesetz zu Stande gekommen wird. Weist die Duma das Veto nicht mit der erforderlichen Mehrheit zurück, so ist der Beschluss nicht zu Stande gekommen; und,
c) Alle Gesetze und Beschlüsse der Duma, welche die Provinzen direkt betreffen, bedürfen der Zustimmung des Föderationsrates. Den Vorsitz übernimmt ein, alle vier Monate in alphabetischer Reihenfolge wechselnder, Ratspräsident. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Föderationsrates.
§2. Artikel 6 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 6) Von den Präsidenten der Republik und dem Ministerrat
Die Regierung übernimmt der Ministerrat. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Ministern und dem vorsitzenden Präsidenten der Republik. Der Präsident der Republik vertritt die Föderale Republik Andro nach innen und nach außen; er übt das Begnadigungsrecht im Namen der Republik aus; er veröffentlicht die von der Duma-beschlossenen Gesetze aus; er hat das recht einmal pro Jahr, vor der Duma, einen Bericht über die Lage der Nation zu geben; er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte; und, hat das Recht bei nicht anders abwendbarer Gefahr für die Republik, oder das androische Volk, den Notstand zu erklären. Das Nähere regelt ein Gesetz. Er wird für vier Monate in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk, gemäß dem Wahlgesetze, mit absoluter Stimmenmehrheit, gewählt.
Die Minister werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und entlassen. Bei der Ernennung haben sie das allgemeine Treuebekenntnis auf die Verfassung zu leisten. Einer der Minister soll auch zum Vizepräsident ernannt werden.
Der Regierung kann durch das Parlament in einer Abstimmung das Vertrauen entzogen werden, indem es mit der Mehrheit von 2/3 der Abgeordneten ein Misstrauensvotum gegen den Präsidenten der Republikbeschließt. Dann sind innerhalb zwei Wochen Neuwahlen für das Amt des Präsidenten der Republik durchzuführen. Weiteres regelt ein Gesetz. Der Präsident der Republik kann kein Mitglied der Duma oder des Föderationsrates sein.
§3. Artikel 7 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 7) Von der Gerichtsbarkeit Für alle rechtlichen Angelegenheiten Andros gibt es ein in allen Teilen zuständiges oberstes Gericht für ganz Andro, welches die bezeichnung
'' Föderationsgerichtshof '' trägt
. Die Einrichtung von Provinzialgerichten bleibt davon unberührt. Jeder Bürger hat das Recht mit der Behauptung, ihm sei Unrecht geschehen, demFöderationsgerichtshof anzurufen. Die Richter sollen frei und unbefangen mit der natürlichen Härte des Gesetzes entscheiden.
Dem Föderationsgerichtshof stehen drei Richter vor, von denen einer durch den Ministerrat, einer durch die Duma und einer durch den Föderationsrat, fürzwölf Monate, bestimmt wird.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
§4. Artikel 8 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 8..) Von dem Völkerrecht
Als Mitglied Internationaler Organisationen im Verband völkerrechtlich eigenständiger Staaten verpflichtet sich die Föderale Republik Andro, das Selbtbestimmungsrecht der Völker zu wahren. Sie ist bestrebt nach einem guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt. [size=10]Der Präsident der Republik vertritt Andro völkerrechtlich; er schließt im Namen der Republik die Verträge mit auswärtigen Staaten; und, er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
Kriegserklärung, Friedensschluss und abschluss von Verträgen bedürfen der Zustimmung der Duma, in der Form eines Gesetzes. Für Exekutivabkommen gelten die Vorschriften über die Föderationsebene entsprechend.
Der Beitritt der Föderalen Republik Andro zu einer Internationalen Organisation bedarf der Zustimmung von mehr als die Hälfte des Volkes in einer Volksabstimmung.
Die Beteiligung der Republik Andro an einem Angriffskrieg oder die Herbeiführung eines solchen ist mit der Verfassung unvereinbar.
§5. Artikel 9 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 9) Schluß-Akte
Die allgemeine Bekenntnisformel lautet: "Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde."
Diese Verfassung tritt mit dem Tage in Kraft, wenn sie durch das gesamte Volk Andros angenommen und ratifiziert wurde. Sie ersetzt damit alle älteren Verfassungen.
Eine Änderung der in dieserVerfassung beschriebenen Artikel ist nur mit Zustimmung von 3/4 aller Bürger des androischen Volkes möglich.
§6. Schlussbestimmung
Dieses Verfassungsänderungsgesetz tritt mit der Annahme durch die androische Bevölkerung in Kraft.
Ich hofe das dieser Entwurf einen Platz in diese Aussprache findet!!!
Washa Kollega, bisher wurde einer der drei Richter durch das Volk bestimmt, nun soll er durch den Föderationsrat bestimmt werden.
Mal überarbeitet:
§1. Artikel 5a soll wie folgt ergänzt werden:
§ 5a) Von dem Föderationsrat
Die Provinzen sind im Föderationsrat vertreten. Jede Provinz entsendet einen Vertreter, welcher Rede- und Stimmrecht zu allen im Föderationsrat tagenden Angelegenheiten hat. Das Nähere regeln Provinzgesetze. Die Vertreter der Provinzen im Föderationsrat dürfen nicht gleichzeitig als Abgeordnete in der Duma tätig sein.
Die Verteilung des Stimmrechts im Föderationsrat ergibt sich wie folgt:
Mostowskaja - 20 Stimmen
Korgowska - 11 Stimmen
Wiltuwija - 8 Stimmen
Ribir - 6 Stimmen
Almachistan - 5 Stimmen
Autonomes Gebiet Krolock - 1 Stimme.
Der Föderationsrat hat die folgenden Kompetenzen:
a) Initiativ- und Antragrecht vor der Duma;
b) ein einmaliges aufschiebendes Vetorecht gegenüber Beschlüsse der Duma. Das Veto ist binneneiner Woche nach Verabschiedung des Beschlusses der Duma, durch den Föderationsrat gegenüber der Duma, zu erheben. Der Beschluss der Duma muss sodann erneut in einer gemeinsamen Sitzung von Duma und Föderationsrat verhandelt werden. Die Duma kann das Veto des Föderationsrates mit einer Zweidrittelmehrheit zurückweisen, wobei der Beschluss der Duma als Gesetz zu Stande gekommen wird. Weist die Duma das Veto nicht mit der erforderlichen Mehrheit zurück, so ist der Beschluss nicht zu Stande gekommen; und,
c) Alle Gesetze und Beschlüsse der Duma, welche die Provinzen direkt betreffen, bedürfen der Zustimmung des Föderationsrates.
Den Vorsitz übernimmt ein, alle vier Monate in alphabetischer Reihenfolge wechselnder, Ratspräsident. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Föderationsrates.
§2. Artikel 6 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 6) Von den Präsidenten der Republik und dem Ministerrat
Die Regierung übernimmt der Ministerrat. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Ministern und dem vorsitzenden Präsidenten der Republik. Der Präsident der Republik vertritt die Föderale Republik Andro nach innen und nach außen; er übt das Begnadigungsrecht im Namen der Republik aus; er veröffentlicht die von der Duma-beschlossenen Gesetze aus; er hat das recht einmal pro Jahr, vor der Duma, einen Bericht über die Lage der Nation zu geben; er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte; und, hat das Recht bei nicht anders abwendbarer Gefahr für die Republik, oder das androische Volk, den Notstand zu erklären. Das Nähere regelt ein Gesetz. Er wird für vier Monate in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk, gemäß dem Wahlgesetze, mit absoluter Stimmenmehrheit, gewählt.
Die Minister werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und entlassen. Bei der Ernennung haben sie das allgemeine Treuebekenntnis auf die Verfassung zu leisten. Einer der Minister soll auch zum Vizepräsident ernannt werden.
Der Regierung kann durch das Parlament in einer Abstimmung das Vertrauen entzogen werden, indem es mit der Mehrheit von 2/3 der Abgeordneten ein Misstrauensvotum gegen den Präsidenten der Republik beschließt. Dann sind innerhalb zwei Wochen Neuwahlen für das Amt des Präsidenten der Republik durchzuführen. Weiteres regelt ein Gesetz. Der Präsident der Republik kann kein Mitglied der Duma oder des Föderationsrates sein.
§3. Artikel 7 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 7) Von der Gerichtsbarkeit
Für alle rechtlichen Angelegenheiten Andros gibt es ein in allen Teilen zuständiges oberstes Gericht für ganz Andro, welches die bezeichnung '' Föderationsgerichtshof '' trägt. Die Einrichtung von Provinzialgerichten bleibt davon unberührt. Jeder Bürger hat das Recht mit der Behauptung, ihm sei Unrecht geschehen, dem Föderationsgerichtshof anzurufen. Die Richter sollen frei und unbefangen mit der natürlichen Härte des Gesetzes entscheiden.
Dem Föderationsgerichtshof stehen drei Richter vor, von denen einer durch den Ministerrat, einer durch die Duma und einer durch den Föderationsrat, für zwölf Monate, bestimmt wird.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
§4. Artikel 8 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 8..) Von dem Völkerrecht
Als Mitglied Internationaler Organisationen im Verband völkerrechtlich eigenständiger Staaten verpflichtet sich die Föderale Republik Andro, das Selbtbestimmungsrecht der Völker zu wahren. Sie ist bestrebt nach einem guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.
Der Präsident der Republik vertritt Andro völkerrechtlich; er schließt im Namen der Republik die Verträge mit auswärtigen Staaten; und, er beglaubigt und empfängt die Gesandten. Kriegserklärung, Friedensschluss und abschluss von Verträgen bedürfen der Zustimmung der Duma, in der Form eines Gesetzes. Für Exekutivabkommen gelten die Vorschriften über die Föderationsebene entsprechend.
Der Beitritt der Föderalen Republik Andro zu einer Internationalen Organisation bedarf der Zustimmung von mehr als die Hälfte des Volkes in einer Volksabstimmung.
Die Beteiligung der Republik Andro an einem Angriffskrieg oder die Herbeiführung eines solchen ist mit der Verfassung unvereinbar.
§5. Artikel 9 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 9) Schluß-Akte
Die allgemeine Bekenntnisformel lautet: "Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde."
Diese Verfassung tritt mit dem Tage in Kraft, wenn sie durch das gesamte Volk Andros angenommen und ratifiziert wurde. Sie ersetzt damit alle älteren Verfassungen.
Eine Änderung der in dieser Verfassung beschriebenen Artikel ist nur mit Zustimmung von 3/4 aller Bürger des androischen Volkes möglich.
§6. Schlussbestimmung
Dieses Verfassungsänderungsgesetz tritt mit der Annahme durch die androische Bevölkerung in Kraft.
Dem Vorschlag von Gospodin Boulikin stimme ich in den Punkten
§7
§9.
vollkommen zu.
Die Änderung der Überschrift bei §6. ebenso.
Ein Änderung des Inhalts von §6. sowie §8. lehne ich aber ab, §8 deswegen, weil dies bereits bei §6. steht und §6. weil dies bereits alles in Gesetzen fixiert ist.
Dem letzten Satz von §6. bezüglich des Föderationsrats stimme ich aber zu.
Das Begnadigungsrecht sowie das der Präsident Gesetze veröffentlicht und Verträge unterzeichnet ist gesetzlich geregelt. Die Verfassung soll nur den Staatsaufbau recht liberal und unbürokratisch festlegen. Alles weitere ist dann Sache der Gesetzgebung.
Ich bleibe auch bei dem Punkt, das die Regierungen der Provinzen direkt im neu zu schaffenden FR vertreten sein sollten ohne Pairs. Wichtig ist hierbei, dass wir an dem Punkt festhalten, das die Regierungen durch Wahlen hervorgegangen sein müssen. Dies bedeutet, dass im Falle Korgowskas, die Regierung und nicht der König im FR sitzen würde.
Spasiba.
§1. Artikel 5a soll wie folgt ergänzt werden:
§ 5a) Von dem Föderationsrat
Die Regierungen der Provinzen sind im Föderationsrat vertreten. Jede Provinzregierung entsendet einen Vertreter, welcher Rede- und Stimmrecht zu allen im Föderationsrat tagenden Angelegenheiten hat. Das Nähere regeln Provinzgesetze. Die Vertreter der Provinzen im Föderationsrat dürfen nicht gleichzeitig als Abgeordnete in der Duma tätig sein.
Die Verteilung des Stimmrechts im Föderationsrat ergibt sich wie folgt:
Mostowskaja - 20 Stimmen
Korgowska - 11 Stimmen
Wiltuwija - 8 Stimmen
Ribir - 6 Stimmen
Almachistan - 5 Stimmen
Autonomes Gebiet Krolock - 1 Stimme.
Der Föderationsrat hat die folgenden Kompetenzen:
a) Initiativ- und Antragrecht vor der Duma;
b) ein einmaliges aufschiebendes Vetorecht gegenüber Beschlüsse der Duma. Das Veto ist binneneiner Woche nach Verabschiedung des Beschlusses der Duma, durch den Föderationsrat gegenüber der Duma, zu erheben. Der Beschluss der Duma muss sodann erneut in einer gemeinsamen Sitzung von Duma und Föderationsrat verhandelt werden. Die Duma kann das Veto des Föderationsrates mit einer Zweidrittelmehrheit zurückweisen, wobei der Beschluss der Duma als Gesetz zu Stande gekommen wird. Weist die Duma das Veto nicht mit der erforderlichen Mehrheit zurück, so ist der Beschluss nicht zu Stande gekommen; und,
c) Alle Gesetze und Beschlüsse der Duma, welche die Provinzen direkt betreffen, bedürfen der Zustimmung des Föderationsrates.
Den Vorsitz übernimmt ein, alle vier Monate in alphabetischer Reihenfolge wechselnder, Ratspräsident. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Föderationsrates.
§2. Artikel 6 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 6) Von den Präsidenten der Republik und dem Ministerrat
Die Regierung übernimmt der Ministerrat. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Ministern und dem vorsitzenden Präsidenten der Republik. Der Präsident der Republik vertritt die Föderale Republik Andro nach innen und nach außen, er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte; und, hat das Recht bei nicht anders abwendbarer Gefahr für die Republik, oder das androische Volk, den Notstand zu erklären. Das Nähere regelt ein Gesetz. Er wird für vier Monate in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk, gemäß dem Wahlgesetze, mit absoluter Stimmenmehrheit, gewählt.
Die Minister werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und entlassen. Bei der Ernennung haben sie das allgemeine Treuebekenntnis auf die Verfassung zu leisten.
Der Regierung kann durch das Parlament in einer Abstimmung das Vertrauen entzogen werden, indem es mit der Mehrheit von 2/3 der Abgeordneten ein Misstrauensvotum gegen den Präsidenten der Republik beschließt. Dann sind innerhalb zwei Wochen Neuwahlen für das Amt des Präsidenten der Republik durchzuführen. Weiteres regelt ein Gesetz. Der Präsident der Republik kann kein Mitglied der Duma oder des Föderationsrates sein.
§3. Artikel 7 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 7) Von der Gerichtsbarkeit
Für alle rechtlichen Angelegenheiten Andros gibt es ein in allen Teilen zuständiges oberstes Gericht für ganz Andro, welches die bezeichnung '' Föderationsgerichtshof '' trägt. Die Einrichtung von Provinzialgerichten bleibt davon unberührt. Jeder Bürger hat das Recht mit der Behauptung, ihm sei Unrecht geschehen, dem Föderationsgerichtshof anzurufen. Die Richter sollen frei und unbefangen mit der natürlichen Härte des Gesetzes entscheiden.
Dem Föderationsgerichtshof stehen drei Richter vor, von denen einer durch den Ministerrat, einer durch die Duma und einer durch den Föderationsrat, für zwölf Monate, bestimmt wird.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
§4. Artikel 8 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 8..) Von dem Völkerrecht
Als Mitglied Internationaler Organisationen im Verband völkerrechtlich eigenständiger Staaten verpflichtet sich die Föderale Republik Andro, das Selbtbestimmungsrecht der Völker zu wahren. Sie ist bestrebt nach einem guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.
Der Beitritt der Föderalen Republik Andro zu einer Internationalen Organisation bedarf der Zustimmung von mehr als die Hälfte des Volkes in einer Volksabstimmung.
Die Beteiligung der Republik Andro an einem Angriffskrieg oder die Herbeiführung eines solchen ist mit der Verfassung unvereinbar.
§5. Artikel 9 soll wie folgt ergänzt werden:
§ 9) Schluß-Akte
Die allgemeine Bekenntnisformel lautet: "Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie meinen Land dienen werde."
Diese Verfassung tritt mit dem Tage in Kraft, wenn sie durch das gesamte Volk Andros angenommen und ratifiziert wurde. Sie ersetzt damit alle älteren Verfassungen.
Eine Änderung der in dieser Verfassung beschriebenen Artikel ist nur mit Zustimmung von 3/4 aller Bürger des androischen Volkes möglich.
§6. Schlussbestimmung
Dieses Verfassungsänderungsgesetz tritt mit der Annahme durch die androische Bevölkerung in Kraft.
Dieser sieht zum einen die Stärkung der Gesetzgebungskompetenzen der Provinzen vor, ohne die Handlungsfähigkeit der Föderation zu schwächen, durch die Eiinführung der Substitutivgesetzgebung. Diese besagt, dass die Föderation in allen Angelegenheiten das Recht zur Gesetzgebung hat. Die Provinzen haben aber das Recht das Republikrecht durch eigene Rechtssetzung abzulösen.
Außerdem wurden die Stimmen der Provinzen im Sowet Federazii angepasst. Das Zarenthum Krolock kann hier kein Stimmrecht haben, da es nicht Teil der Föderalen Republik Andro ist, sondern völker- und staatsrechtlich ein eigener Staat.
Die Frist für den SF zur Einlegung eines Vetos gegen einen Beschluss der Duma wurde auf zwei Wochen verlängert. Dies dürfte angemessener sein, als die sehr kurze einwöchige Frist.
Desweiteren soll nur noch der Föderationsgerichtshof das Recht haben einen Präsidenten seines Amtes zu entheben. Damit wird die Gewaltenteilung, welche ein Grundpfeiler der Republik bildet entscheidend gestärkt.
Spasibo!
§1. Paragraph 5 wird wie folgt ergänzt.
Die Republik hat nur in jenen Bereichen das Recht zur Gesetzgebung, welche ihr durch diese Verfassung ausdrücklich eingeräumt worden ist. In allen anderen Bereichen hat die Republik das Recht zur Gesetzgebung, sofern und soweit die Provinzen nicht von ihrem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben. Machen die Provinzen von ihrem Recht der Gesetzgebung Gebrauch, so tritt das entsprechende Gesetz der Republik für jene Provinz außer Kraft (Substitutivgesetzgebung).
Artikel 5a wird wie folgt ergänzt:
§ 5a) Von dem Föderationsrat
Die Regierungen der Provinzen sind im Föderationsrat vertreten. Jede Provinzregierung entsendet einen Vertreter, welcher Rede- und Stimmrecht zu allen im Föderationsrat tagenden Angelegenheiten hat. Das Nähere regeln Provinzgesetze. Die Vertreter der Provinzen im Föderationsrat dürfen nicht gleichzeitig als Abgeordnete in der Duma tätig sein.
Die Verteilung des Stimmrechts im Föderationsrat ergibt sich wie folgt:
Mostowskaja - 20 Stimmen
Korgowska - 12 Stimmen
Wiltuwija - 8 Stimmen
Ribir - 6 Stimmen
Almachistan - 5 Stimmen Autonomes Gebiet Krolock - 1 Stimme.
Der Föderationsrat hat die folgenden Kompetenzen:
a) Initiativ- und Antragrecht vor der Duma;
b) ein einmaliges aufschiebendes Vetorecht gegenüber Beschlüsse der Duma. Das Veto ist binnen zweier Woche nach Verabschiedung des Beschlusses der Duma, durch den Föderationsrat gegenüber der Duma, zu erheben. Der Beschluss der Duma muss sodann erneut in einer gemeinsamen Sitzung von Duma und Föderationsrat verhandelt werden. Die Duma kann das Veto des Föderationsrates mit einer Zweidrittelmehrheit zurückweisen, wobei der Beschluss der Duma dann zu Stande kommt. Weist die Duma das Veto nicht mit der erforderlichen Mehrheit zurück, so ist der Beschluss nicht zu Stande gekommen.
c) Alle Gesetze und Beschlüsse der Duma, welche die Provinzen unmittelbar betreffen, bedürfen der Zustimmung des Föderationsrates.
Den Vorsitz des Föderationsrates übernimmt ein, alle vier Monate in alphabetischer Reihenfolge wechselnder, Ratspräsident. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Föderationsrates.
§2. Artikel 6 wird wie folgt ergänzt:
§ 6) Von den Präsidenten der Republik und dem Ministerrat
Die Regierung übernimmt der Ministerrat. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Ministern und dem vorsitzenden Präsidenten der Republik. Der Präsident der Republik vertritt die Föderale Republik Andro nach innen und nach außen, er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte; er hat das Recht bei nicht anders abwendbarer Gefahr für die Republik, oder das androische Volk, den Notstand zu erklären. Das Nähere regelt ein Gesetz. Er wird für vier Monate in freien, gleichen, direkten, geheimen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk, mit absoluter Stimmenmehrheit, gewählt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Die Minister werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und entlassen. Bei der Ernennung sind sie vom Präsidenten auf die Verfassung zu vereidigen. Der Präsident kann allein durch den Föderationsgerichtshof angeklagt werden. Der Föderationsgerichtshof erklärt den Präsidenten seines Amtes für verlustig, wenn dieser sich einer schwerwiegenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Erklärt der Föderationsgerichtshof einen Präsidenten seines Amtes für verlustig, so sind binnen eines Monates Neuwahlen zum Amt des Präsidenten durchzuführen.
Der Präsident der Republik kann kein Mitglied der Duma oder des Föderationsrates sein.
§3. Artikel 7 wird wie folgt ergänzt:
§ 7) Von der Gerichtsbarkeit
Für alle rechtlichen Angelegenheiten Andros gibt es ein in allen Teilen zuständiges oberstes Gericht für ganz Andro, welches die Bezeichnung '' Föderationsgerichtshof '' trägt. Die Einrichtung von Provinzialgerichten bleibt davon unberührt. Jeder Bürger hat das Recht mit der Behauptung, ihm sei Unrecht geschehen, dem Föderationsgerichtshof anzurufen. Die Richter entscheiden frei und unbefangen mit der natürlichen Härte des Gesetzes.
Dem Föderationsgerichtshof stehen drei Richter vor, von denen einer durch den Ministerrat, einer durch die Duma und einer durch den Föderationsrat, für zwölf Monate, bestimmt wird.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
§4. Artikel 8 wird wie folgt ergänzt:
§ 8..) Von dem Völkerrecht
Als Mitglied Internationaler Organisationen im Verband völkerrechtlich eigenständiger Staaten verpflichtet sich die Föderale Republik Andro, das Selbtbestimmungsrecht der Völker zu wahren. Sie ist bestrebt nach einem guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.
Der Beitritt der Föderalen Republik Andro zu einer Internationalen Organisation bedarf der Zustimmung von mehr als die Hälfte des Volkes in einer Volksabstimmung.
Die Beteiligung der Republik Andro an einem Angriffskrieg oder die Herbeiführung eines solchen ist mit der Verfassung unvereinbar.
§5. Artikel 9 wird wie folgt ergänzt:
§ 9) Schluß-Akte
Die allgemeine Bekenntnisformel lautet: "Hiermit schwöre ich, Name, das ich gemäß der Verfassung handeln, das androische Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allezeit die Verfassung sowie der Föderalen Republik Andro dienen werde."
Diese Verfassung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem sie durch das androische Volk angenommen wurde. Sie ersetzt damit alle älteren Verfassungen.
Eine Änderung der in dieser Verfassung beschriebenen Artikel ist nur mit Zustimmung von 3/4 aller Bürger des androischen Volkes möglich.
§6. Schlussbestimmung
Dieses Verfassungsänderungsgesetz tritt mit der Annahme durch die androische Bevölkerung in Kraft.
dem kann ich leider nicht zustimmen. Krolock ist sehr wohl Teil Andros in jeglicher Hinsicht. Es ist unser einziges autonomes Gebiet.
Es sollte daher auch Stimmrecht besitzen.
Die Substitutivgesetzgebung haben wir de jure wie de facto bereits. Dies ist auch per Gesetz so festgeschrieben worden. Das Verwaltungsgesetz beinhaltet eben jenen Wortlaut, aber die Verfassung kann dies gerne festigen.
Festhalten sollten wir aber nach wie vor, wie im Gesetz, das Bundesrecht Provinzrecht bricht UND das sich Provinzen an die Prinzipien der Verfassung und Gesetze halten müssen.
Nicht das Provinzen umständliche Gesetze verabschieden die Bundesrecht negativ tangiert.
Der Punkt der Amtsenthebung durch ein Gericht finde ich da schon interessanter. Ich wäre eher dafür, dass nun beide Kammern mit jeweils 2/3 Mehrheit zustimmen müssen.
Ein Gericht hingegen sollte das nicht klären.
Der Präsident wurde ja durch das Volk gewählt.
Ein Richter der durch den Präsidenten eingesetzt wurde, könnte befangen sein.
es ist immer besser etwas so wichtiges wie Gesetzgebungskompetenzen in der Verfassung zu regeln, statt sie dem Gewohnheitsrecht zu überlassen. Der Grundsatz, dass Föderationsrecht Provinzrecht bricht ist eigentlich überflüssig, da es keine konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeiten gibt. Entweder ist die Republik absolut zuständig oder die Provinzen haben das Recht in allen übrigen Bereichen das Föderationsrecht durch eigene Rechtssetzung abzulösen. Das alle Rechtsnormen, ob Föderations- oder Provinzrecht der Verfassung, als übergeordnete Rechtsquelle, nicht widersprechen dürfen versteht sich daher von selbst. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Provinzialgesetzgebung nicht hinter dem Niveau der föderalen Gesetzgebung zurückbleiben darf. Insofern muss sich die Föderation auf Rahmengesetze beschränken.
Dann schlage ich vor, dass der dritte Richter fortan vom Föderationsrat gewählt werden soll und nur der Föderationsgerichtshof das Recht haben darf den Präsidenten im Falle einer schweren Amtspflichtverletzung seines Amtes zu entheben. Denn die Duma ist ein politisches und kein neutrales Organ. Der Präsident darf aber nicht Spielball parteipolitischer Interessen sein!
egal ob der dritte Richter durch Volk oder Föderationsrat gewählt wird, ein Richter wird immer noch vom Präsidenten ernannt und dieser wäre befangen.
Nun wenn es Gewohnheitsrecht ist und es daher in die Verfassung soll, soll es ebenso erwähnt werden, dass Föderationsrecht Provinzrecht bricht.
Wir sollten uns aber Punkt c) annehmen, was denn nun genau Gesetze sind, die die Provinzen angehen. Unisono würde ich sagen u.a. das Verwaltungsgesetz. So gesehen aber auch das Verkerhsgesetz oder das Nationalgesetz. Irgendwie betrifft alles alle Provinzen.
Weiterhin ist festzuhalten, das der Föderationsrat bisher eher ein beratendes und vetoeinlegendes Gremium ohne eigenes Initiativrecht und Stimmrecht intern ist. Es kann zwar Themen in die Duma bringen, aber keine eigenen beginnen.
Mir gibtt das aufschiebende Vetorecht zu denken. Festzuhalten wäre, dass der gemeinsame Auschuss, wenn er eine Lösung findet, nicht mehr blockierbar ist.
Zudem muss die Duma dem FR jedes Gesetz direkt vorlegen UND auch jedes beschlossene Gesetz mitteilen. Das kann man aber auch per Gesetz regeln