•  Zurück
  • 1
  • 3
  • 4
  • 5(current)
  • 6
  • 7
  • Weiter 
Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
[Aussprache]Verfassungsreform
#41
nickt
Zitieren
#42
Ich finde, dass wir dem Zaren die Treue schwören sollten.

schreibt dem Zaren eine SMS, wie er denn Abstimmen solle
Zitieren
#43
Wasche kolegi,

ich schließe nun die Debatte und eröffne die Abstimmung über den folgenden Verfassungsentwurf. Dieser wurde in einigen Punkten noch präzisiert so wurde beispielsweise in Artikel 2, Abs. 2 die Gegenzeichnungspflicht für alle königlichen Dekrete verfügt. Ferner wurde das Verkündungsprozedere in Art. 7, Abs. 3 präzisiert. Wenn sie diesem Entwurf zustimmen, so heben sie nun bitte die Hand!

Verfassung des Königreichs Korgowska

Präambel
Hiermit erlässt das korgowskawische Volk, vertreten durch die Königliche Ratsversammlung mit dem König von Korgowska als repräsentierenden Oberhaupt folgende, die Ordnung im Königreich Korgowska festlegende Verfassung.

Artikel 1 Über das Königreich
1.) Das Königreich ist ein teilsouveränes untrennbares Land innerhalb Föderalen Republik Andro.
2.) Alle staatlichen Institutionen haben ihren Sitz in Sumgait.

Artikel 2 Über den König
1.) Der König ist das Oberhaupt des Königreichs Korgowskas und Symbol seiner Einheit. Sein einziger Titel ist "König von Korgowska". Die Person des Königs ist heilig und unverletzt. Er genießt volle Immunität.
2.) Der König hat das Recht in Zeiten des Notstandes Dekrete zu verfassen, welche unmittelbar Rechte oder Pflichten gegenüber den korgowskawischen Bürgern begründen können, sofern sie nicht dem übrigen föderalen oder übrigen Landesrecht widersprechen. Durch königliche Dekrete kann diese Verfassung nicht geändert werden. Alle königlichen Dekrete sind durch Verkündung im königlichen Gesetz- und Verordnungsblatt (kGVBl) bekanntzumachen, außerdem müssen diese sobald möglich durch die Königliche Ratsversammlung bestätigt oder aufgehoben werden. Die Verhängung des Notstandes ist nur bei einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder dem Bestand und die Unversehrtheit des Landes zulässig. Die Bestimmungen des föderalen Notstandsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. Auf Verlangen der Königlichen Ratsversammlung ist der Notstand jederzeit und unverzüglich aufzuheben. Alle königlichen Dekrete, Anordnungen oder sonstigen Verfügungen bedürfen zur ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder zuständigen Minister welcher hierdurch die Verantwortung übernimmt. Sofern sie Angelegenheiten der königlichen Ratsversammlung betreffen auch die Gegenzeichnung durch den Präsidenten der königlichen Ratsversammlung, welcher hierdurch die Verantwortung übernimmt.
3.) Der König ernennt und entlässt die Beamten des Landes.
4.) Der König hat das Recht Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, sowie verdiente Persönlichkeiten in den Adelsstand zu erheben. Der König übt für das Königreich Korgowska das Gnadenrecht nach den Landesgesetzen aus.
5.) Über die Modalitäten der Erblichkeit der Königswürde befindet ein Hausgesetz, welches von der Königlichen Ratsversammlung beschlossen wird.
6.) Der König kann, wenn er mehr als drei Monate seinen Amtsgeschäften grundlos fernbleibt, unauffindbar verschollen ist, oder sonst unfähig ist sein Amt weiter auszuführen mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen der Königlichen Ratsversammlung von jener für abgesetzt erklärt werden. Die Königliche Ratsversammlung beruft dann den nächsten Anverwandten auf den Thron. Ist dies nicht möglich, so ist sie frei einen anderen Thronanwärter zu bestimmen. Dieser muss von adeligen Geblüt sein, androischer Staatsbürger und innerhalb der androischen Grenzen geboren worden sein. Die Königliche Ratsversammlung kann den König für abgesetzt erklären, wenn er sich Straftaten gegen den Staat oder das Land schuldig macht. Kommt der König den ihm obliegenden Pflichten nicht nach, so kann die Königliche Ratsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen den König vorübergehend von seinen Amtspflichten entbinden. In diesen Fall beruft sie einen Statthalter, welcher die Aufgaben des Königs übernimmt und den Titel eines "Obersten Regenten des Königreichs Korgowska" trägt. Das Amt des "Obersten Regenten des Königreichs Korgowskas" endet, sobald der König wieder seinen Amtspflichten nachkommt oder die Königliche Ratsversammlung ihn für abgesetzt erklärt. Die Absetzungserklärung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Königlichen Ratsversammlung erfolgen. Sie ist unwiderruflich.

Artikel 3 Die Königliche Ratsversammlung
1.) Das Parlament des Königreiches sei als Königliche Ratsversammlung bekannt.
2.) Jeder Staatsbürger des Königreichs Korgowska ist Mitglied der Königlichen Ratsversammlung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die königliche Ratsversammlung tagt in Sumgait.
3.) Dem König und der Königlichen Ratsversammlung obliegen gemeinsam die Gesetzgebung für das Königreich Korgowska nach Maßgabe dieser Verfassung. Die Königliche Ratsversammlung berät und beschließt über alle Gesetze, welche im Königreich Korgowska Geltung haben sollen. Ein Gesetz hat im Königreich Korgowska nur Geltung, wenn es zuvor von der Königlichen Ratsversammlung ordnungsgemäß beschlossen worden und durch den König ausgefertigt und durch Verkündung im königlichen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet wurde. Alle Gesetze, welche von der Königlichen Ratsversammlung beschloßen worden sind, sind vom König auszufertigen und zu verkünden, es sei denn sie sind formell verfassungswidrig oder widersprechen offensichtlich dieser Verfassung oder der föderalen Verfassung. In diesem Fall ist ein Gesetz dem Föderationsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Der König fertigt die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustandegekommenen Gesetze aus und verkündet sie. Die Königliche Ratsversammlung beschließt jährlich über den Landeshaushalt.
4.) Die Königliche Ratsversammlung wählt mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen einen Ministerpräsidenten, welcher den König bei der Regierungstätigkeit unterstützt. Sollte zweimal kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, so ist derjenige gewählt, welcher im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Der Gewählte ist vom König zu ernennen. Der Ministerpräsident kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit weitere Minister ernennen und entlassen. Der Ministerpräsident ist vom König aus dem Amt zu entlassen, sofern dies die Königliche Ratsversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen verlangt.

Artikel 4 Über das Korgowskawische Volk
1.) Jeder Staatsbürger der Föderalen Republik Andro, welcher seit mehr als sieben Tage ununterbrochen seinen ersten Wohnsitz im Königreich Korgowska hat ist Staatsbürger des Königreichs Korgowskas mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
2.) Jeder Bürger des Königreichs Korgowska genießt alle Rechte und Pflichten, welche ihm aus der Verfassung der Föderalen Republik Andro her zustehen.

Artikel 5 Der Eid
1.)Alle Abgeordneten und Beamten des Königreiches haben vereidigt zu werden.
2.)Die Eidesformel lautet, wie folgt:
"Ich, NAME, schwöre Treue der korgowskawischen Verfassung und dem Königreich Korgowska. Ich schwöre, das korgowskawische Volk zu schützen und allen Schaden von ihm zu wenden" Ein Glaubenszusatz darf angefügt werden.

Artikel 6 Landessymbole
Landessymbole sind durch das Landessymbolgesetz festzulegen, welches verfassungsgleichen Rang besitzt. Bis zum Erlass eines solchen Gesetzes bleiben derzeit geltende Regelungen bestehen.

Artikel 7 Abschließende Regelungen
1.) Diese Verfassung ist nur durch Beschluss der Königlichen Ratsversammlung mit mindestens zwei Dritteln ihrer Stimmen änderbar.
2.) Die Königliche Ratsversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2.) Rechtsnormen, zu deren Erlass gemäß § 5 der föderalen Verfassung die Föderale Republik Andro keine Befugnis hatte, genießen im Königreich Korgowska weiterhin Geltung bis sie durch landesgesetzliche Regelungen ersetzt worden sind. Mit Inkrafttreten dieser Verfassung treten alle anderen landesgesetzlichen Rechtsnormen außer Kraft, sofern und soweit nicht durch diese Verfassung etwas anderes bestimmt wird.
3.) Diese Verfassung tritt nach Beschluss der Königlichen Ratsversammlung mit zwei Dritteln ihrer Stimmen und Ausfertigung und Verkündung im königlichen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Sie ist vom König zu verkünden, in seiner Vertretung durch den Präsidenten der königlichen Ratsversammlung.
Zitieren
#44
NJET!

Die Person des Königs ist heilig und unverletzt. Er genießt volle Immunität.
Diesen Abschnitt kann ich nicht dulden. Wir brauchen mindestens die Möglichkeit dem König die Immunität abzuerkennen.
Zitieren
#45
Gospodin Iwanushkin,

ihre Bedenken sind gegenstandslos, da die Ratsversammlung dem König vorübergehend oder dauerhaft absetzen kann. Mit der Abseetzung erlischt auch die Immunität, sodass eine gerichtliche Verfolgung möglich wird.
Zitieren
#46
Da der Präsident auch Immun ist, bis zu seinem Rücktritt oder einer Amtsenthebung, macht das sogar Sinn. Er sollte eben immer sauber bleiben und sich nichts zu Schulden kommen lassen.
Zitieren
#47
hebt die Hand als Zeichen der Zustimmung für den Entwurf
Zitieren
#48
Na wegen mir Zustimmung.
(Da ich den Arm nicht gehoben habe galt das eben ja nicht ;-) )
Hebt den Arm für Ja.
Zitieren
#49
hebt ebenfalls seinen Arm
Zitieren
#50
hebt ebenfalls seine Hand
Zitieren
  
  •  Zurück
  • 1
  • 3
  • 4
  • 5(current)
  • 6
  • 7
  • Weiter 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
5 Gast/Gäste