15.11.2012, 23:45
Ich schlage folgende Überarbeitung vor, welche auf jene von Gospodin Iwanushkin basiert.
Verfassung des Königreichs Korgowska
Präambel
Hiermit erlässt das Korgowskawische Volk, vertreten durch die Königliche Ratsversammlung mit dem König von Korgowska als repräsentierenden Oberhaupt folgende, die Ordnung im Königreich Korgowska festlegende Verfassung.
Artikel 1 Über das Königreich
1.) Das Königreich ist ein teilsouveränes untrennbares Land der Föderalen Republik Andro.
2.) Alle staatlichen Institutionen haben ihren Sitz in Sumgait.
Artikel 2 Über den König
1.) Der König ist das Oberhaupt des Königreichs Korgowskas und Symbol seiner Einheit. Sein einziger Titel ist "König der Korgowskawen"
2.) Der König hat das Recht in Zeiten des Notstandes Dekrete zu verfassen, welche unmittelbar Rechte oder Pflichten gegenüber den korgowskawischen Bürgern begründen können, sofern sie nicht dem übrigen föderalen oder übrigen Landesrecht widersprechen. Durch königliche Dekrete kann diese Verfassung nicht geändert werden. Alle königlichen Dekrete sind durch Hinterlegung im Fürstlichen Archiv bekanntzumachen, außerdem müssen diese sobald möglich durch die königliche Ratsversammlung bestätigt oder aufgehoben werden. Die Verhängung des Notstandes ist nur bei einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder dem Bestand und die Unversehrtheit des Landes zulässig. Die Bestimmungen des föderalen Notstandsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. Auf Verlangen der königlichen Ratsversammlung ist der Notstand jederzeit und unverzüglich aufzuheben.
3.) Der König ernennt und entlässt die Beamten des Landes.
4.) Der König hat das Recht Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, sowie verdiente Persönlichkeiten in den Adelsstand zu erheben. Der König übt für das Königreich Korgowska das Gnadenrecht nach den Landesgesetzen aus.
5.) Über die Modalitäten der Erblichkeit der Königswürde befindet ein Hausgesetz, welches von der königlichen Ratsversammlung beschlossen wird.
6.) Der König kann, wenn er mehr als drei Monate seinen Amtsgeschäften grundlos fernbleibt, unauffindbar verschollen ist, oder sonst unfähig ist sein Amt weiter auszuführen mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen der königlichen Ratsversammlung von jener für abgesetzt erklärt werden. Die königliche Ratsversammlung beruft dann den nächsten Anverwandten auf den korgowskawischen Thron. Die königliche Ratsversammlung kann den König für abgesetzt erklären, wenn er sich Straftaten gegen den Staat oder das Land schuldig macht.
Artikel 3 Die Königliche Ratsversammlung
1.) Das Parlament des Königreiches sei als königliche Ratsversammlung bekannt.
2.) Jeder Staatsbürger des Königreichs Korgowska ist Mitglied der königlichen Ratsversammlung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die königliche Ratsversammlung tagt in Sumgait.
3.) Dem König und der königlichen Ratsversammlung obliegen gemeinsam die Gesetzgebung für das Königreich Korgowska. Die königliche Ratsversammlung berät und beschließt über alle Gesetze, welche im Königreich Korgowska Geltung haben sollen. Ein Gesetz hat im Königreich Korgowska nur Geltung, wenn es zuvor von der königlichen Ratsversammlung ordnungsgemäß beschlossen worden und vom König sanktioniert, ausgefertigt und durch Hinterlegung im Fürstlichen Archiv verkündet wurde. Die königliche Ratsversammlung beschließt jährlich über den Landeshaushalt. Der König fertigt die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustandegekommenen Gesetze aus und verkündet sie.
4.) Die königliche Ratsversammlung wählt mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen einen Ministerpräsidenten, welcher den König bei der Regierungstätigkeit unterstützt. Sollte zweimal kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, so ist derjenige gewählt, welcher im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Der Gewählte ist vom König zu ernennen. Der Ministerpräsident kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit weitere Minister ernennen und entlassen. Der Ministerpräsident ist vom König aus dem Amt zu entlassen, sofern dies die königliche Ratsversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen verlangt.
Artikel 4 Über das korgowskawische Volk
1.) Jeder Staatsbürger der Föderalen Republik Andro, welcher seit mehr als sieben Tage ununterbrochen seinen ersten Wohnsitz im Königreich Korgowska hat ist Staatsbürger des Königreichs Korgowskas mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
2.) Jeder Bürger des Königreichs Korgowska genießt alle Rechte und Pflichten, welche ihm aus der Verfassung der Föderalen Republik Andro her zustehen.
Artikel 5 Der Eid
1.)Alle Abgeordneten und Beamten des Königreiches haben vereidigt zu werden.
2.)Die Eidesformel lautet, wie folgt:
"Ich, NAME, schwöre hiermit dem König, Korgowska ewige Treue und binde mich durch diesen Eid an sie, ich schwöre, dass ich das Volk Korgowskas schützen und zum Wohle verhelfen will, sowie stets gegen seinen Schaden zu kämpfen." Ein Glaubenszusatz darf angefügt werden.
Artikel 6 Landessymbole
Landessymbole sind durch das Landessymbolgesetz festzulegen, welches verfassungsgleichen Rang besiztzt.
Artikel 7 Abschließende Regelungen
1.) Diese Verfassung ist nur durch Beschluss der königlichen Ratsversammlung mit mindestens zwei Dritteln ihrer Stimmen änderbar.
2.) Rechtsnormen, zu deren Erlass gemäß § 5 der föderalen Verfassung die Föderale Republik Andro keine Befugnis hatte, genießen im Königreich Korgowska weiterhin Geltung bis sie durch landesgesetzliche Regelungen ersetzt worden sind.
3.) Diese Verfassung tritt mit Verkündung durch den König in Kraft.
Präambel
Hiermit erlässt das Korgowskawische Volk, vertreten durch die Königliche Ratsversammlung mit dem König von Korgowska als repräsentierenden Oberhaupt folgende, die Ordnung im Königreich Korgowska festlegende Verfassung.
Artikel 1 Über das Königreich
1.) Das Königreich ist ein teilsouveränes untrennbares Land der Föderalen Republik Andro.
2.) Alle staatlichen Institutionen haben ihren Sitz in Sumgait.
Artikel 2 Über den König
1.) Der König ist das Oberhaupt des Königreichs Korgowskas und Symbol seiner Einheit. Sein einziger Titel ist "König der Korgowskawen"
2.) Der König hat das Recht in Zeiten des Notstandes Dekrete zu verfassen, welche unmittelbar Rechte oder Pflichten gegenüber den korgowskawischen Bürgern begründen können, sofern sie nicht dem übrigen föderalen oder übrigen Landesrecht widersprechen. Durch königliche Dekrete kann diese Verfassung nicht geändert werden. Alle königlichen Dekrete sind durch Hinterlegung im Fürstlichen Archiv bekanntzumachen, außerdem müssen diese sobald möglich durch die königliche Ratsversammlung bestätigt oder aufgehoben werden. Die Verhängung des Notstandes ist nur bei einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder dem Bestand und die Unversehrtheit des Landes zulässig. Die Bestimmungen des föderalen Notstandsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. Auf Verlangen der königlichen Ratsversammlung ist der Notstand jederzeit und unverzüglich aufzuheben.
3.) Der König ernennt und entlässt die Beamten des Landes.
4.) Der König hat das Recht Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, sowie verdiente Persönlichkeiten in den Adelsstand zu erheben. Der König übt für das Königreich Korgowska das Gnadenrecht nach den Landesgesetzen aus.
5.) Über die Modalitäten der Erblichkeit der Königswürde befindet ein Hausgesetz, welches von der königlichen Ratsversammlung beschlossen wird.
6.) Der König kann, wenn er mehr als drei Monate seinen Amtsgeschäften grundlos fernbleibt, unauffindbar verschollen ist, oder sonst unfähig ist sein Amt weiter auszuführen mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Stimmen der königlichen Ratsversammlung von jener für abgesetzt erklärt werden. Die königliche Ratsversammlung beruft dann den nächsten Anverwandten auf den korgowskawischen Thron. Die königliche Ratsversammlung kann den König für abgesetzt erklären, wenn er sich Straftaten gegen den Staat oder das Land schuldig macht.
Artikel 3 Die Königliche Ratsversammlung
1.) Das Parlament des Königreiches sei als königliche Ratsversammlung bekannt.
2.) Jeder Staatsbürger des Königreichs Korgowska ist Mitglied der königlichen Ratsversammlung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die königliche Ratsversammlung tagt in Sumgait.
3.) Dem König und der königlichen Ratsversammlung obliegen gemeinsam die Gesetzgebung für das Königreich Korgowska. Die königliche Ratsversammlung berät und beschließt über alle Gesetze, welche im Königreich Korgowska Geltung haben sollen. Ein Gesetz hat im Königreich Korgowska nur Geltung, wenn es zuvor von der königlichen Ratsversammlung ordnungsgemäß beschlossen worden und vom König sanktioniert, ausgefertigt und durch Hinterlegung im Fürstlichen Archiv verkündet wurde. Die königliche Ratsversammlung beschließt jährlich über den Landeshaushalt. Der König fertigt die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustandegekommenen Gesetze aus und verkündet sie.
4.) Die königliche Ratsversammlung wählt mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen einen Ministerpräsidenten, welcher den König bei der Regierungstätigkeit unterstützt. Sollte zweimal kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, so ist derjenige gewählt, welcher im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Der Gewählte ist vom König zu ernennen. Der Ministerpräsident kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit weitere Minister ernennen und entlassen. Der Ministerpräsident ist vom König aus dem Amt zu entlassen, sofern dies die königliche Ratsversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen verlangt.
Artikel 4 Über das korgowskawische Volk
1.) Jeder Staatsbürger der Föderalen Republik Andro, welcher seit mehr als sieben Tage ununterbrochen seinen ersten Wohnsitz im Königreich Korgowska hat ist Staatsbürger des Königreichs Korgowskas mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
2.) Jeder Bürger des Königreichs Korgowska genießt alle Rechte und Pflichten, welche ihm aus der Verfassung der Föderalen Republik Andro her zustehen.
Artikel 5 Der Eid
1.)Alle Abgeordneten und Beamten des Königreiches haben vereidigt zu werden.
2.)Die Eidesformel lautet, wie folgt:
"Ich, NAME, schwöre hiermit dem König, Korgowska ewige Treue und binde mich durch diesen Eid an sie, ich schwöre, dass ich das Volk Korgowskas schützen und zum Wohle verhelfen will, sowie stets gegen seinen Schaden zu kämpfen." Ein Glaubenszusatz darf angefügt werden.
Artikel 6 Landessymbole
Landessymbole sind durch das Landessymbolgesetz festzulegen, welches verfassungsgleichen Rang besiztzt.
Artikel 7 Abschließende Regelungen
1.) Diese Verfassung ist nur durch Beschluss der königlichen Ratsversammlung mit mindestens zwei Dritteln ihrer Stimmen änderbar.
2.) Rechtsnormen, zu deren Erlass gemäß § 5 der föderalen Verfassung die Föderale Republik Andro keine Befugnis hatte, genießen im Königreich Korgowska weiterhin Geltung bis sie durch landesgesetzliche Regelungen ersetzt worden sind.
3.) Diese Verfassung tritt mit Verkündung durch den König in Kraft.