25.05.2012, 14:48
Mir liegen nur folgende Dokumente vor:
reicht dem Ministerpräsidenten eine Mappe mit dem Staatswappen Bergens
Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung
(1)Das Zarenreich Andro und die Republik Bergen erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.
(2)Sie erachten die jeweilige Grenze des Vertragspartners als unverletzlich.
(3)Beide Vertragsparter erheben keinerlei Gebietsansprüche auf das Territorium des anderen.
Paragraph 2 - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Beide Vertragspartner gestehen dem anderen exterritoriale Botschaften im eigenen Land zu.
(3)Beide Staaten informieren sich gegenseitig über besondere Ereignisse, die den anderen Vertragspartner tangieren könnten.
Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung
(1)Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen.
(2)Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik.
Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.
Paragraph 5 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.
Paragraph 6 Innenpolitik
Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des
anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Paragraph 7 - Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
Alexander Newski
Anton Kettler
Artikel I - Zweck
[1] Dieser Vertrag bezweckt die freundschaftliche Verbindung zwischen dem Zarenreich Andro und der Bundesrepublik Bergen.
[2] Die Bestimmungen des Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen
und dem Zarenreich Andro bleiben von diesem Vertrag unangetastet, sofern
nicht anders vereinbart.
Artikel II - Freundschaft
[1] Die Völker Andros und Bergens sind in Freundschaft miteinander verbunden.
[2] Die Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehung stets als mindestens als "freundlich" ein.
Artikel III - Handel
[1] Der Warenaustausch zwischen den Vertragspartnern soll gewährleistet werden.
[2] Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils
anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die
einheimischen Arbeiter des Landes.
[3] Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht
im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen, wobei
mindestens 85% ihrer Beschäftigten ortsansässige Personen sein müssen.
Artikel IV - Bildung & Kultur
[1] Es wird regelmäßig ein Austausch von Schülergruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen können.
[2] Im Zarenreich Andro wird ein Hochschullehrstuhl für Berganistik
geschaffen. In der Bundesrepublik Bergen wird ein Hochschullehrstuhl für
Androistik geschaffen.
[3] Die Vertragspartner verpflichten sich die Sprache des jeweils
anderen vermehrt im Schulunterricht als Fremdsprache zu unterrichten.
[4] Es wird eine Androstisch-bergische Gesellschaft gegründet, die sich um kulturellen Austausch bemüht.
Artikel V - Tourismus
[1] Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.
[2] Bürger der Vertragspartnern müssen kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen aufzuhalten.
Artikel VI - Sicherheitspolitische Kooperation
[1] Die Vertragspartner arbeiten militärisch, nachrichtendienstlich und in der Strafverfolgung zusammen.
[2] Insbesondere die Marineverbände der Vertragspartnern arbeiten im Raum des Eisernen Meeres eng zusammen.
[3] Gemeinsame militärische Manöver werden angestrebt.
Artikel VII - Schluss
[1] Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch beide Vertragspartnern in Kraft.
[2] Die Laufzeit ist unbefristet.
[3] Der Vertrag kann in beidseitigem Einvernehmen jederzeit gekündigt werden.
[4] Der Vertrag kann von einer Vertragsparte mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
reicht dem Ministerpräsidenten eine Mappe mit dem Staatswappen Bergens
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Zarenreich Andro
Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung
(1)Das Zarenreich Andro und die Republik Bergen erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.
(2)Sie erachten die jeweilige Grenze des Vertragspartners als unverletzlich.
(3)Beide Vertragsparter erheben keinerlei Gebietsansprüche auf das Territorium des anderen.
Paragraph 2 - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Beide Vertragspartner gestehen dem anderen exterritoriale Botschaften im eigenen Land zu.
(3)Beide Staaten informieren sich gegenseitig über besondere Ereignisse, die den anderen Vertragspartner tangieren könnten.
Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung
(1)Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen.
(2)Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik.
Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.
Paragraph 5 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.
Paragraph 6 Innenpolitik
Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des
anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Paragraph 7 - Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
Alexander Newski
Anton Kettler
Freundschaftsvertrag zwischen dem
Zarenreich Andro
und der
Bundesrepublik Bergen
Zarenreich Andro
und der
Bundesrepublik Bergen
Artikel I - Zweck
[1] Dieser Vertrag bezweckt die freundschaftliche Verbindung zwischen dem Zarenreich Andro und der Bundesrepublik Bergen.
[2] Die Bestimmungen des Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen
und dem Zarenreich Andro bleiben von diesem Vertrag unangetastet, sofern
nicht anders vereinbart.
Artikel II - Freundschaft
[1] Die Völker Andros und Bergens sind in Freundschaft miteinander verbunden.
[2] Die Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehung stets als mindestens als "freundlich" ein.
Artikel III - Handel
[1] Der Warenaustausch zwischen den Vertragspartnern soll gewährleistet werden.
[2] Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils
anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die
einheimischen Arbeiter des Landes.
[3] Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht
im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen, wobei
mindestens 85% ihrer Beschäftigten ortsansässige Personen sein müssen.
Artikel IV - Bildung & Kultur
[1] Es wird regelmäßig ein Austausch von Schülergruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen können.
[2] Im Zarenreich Andro wird ein Hochschullehrstuhl für Berganistik
geschaffen. In der Bundesrepublik Bergen wird ein Hochschullehrstuhl für
Androistik geschaffen.
[3] Die Vertragspartner verpflichten sich die Sprache des jeweils
anderen vermehrt im Schulunterricht als Fremdsprache zu unterrichten.
[4] Es wird eine Androstisch-bergische Gesellschaft gegründet, die sich um kulturellen Austausch bemüht.
Artikel V - Tourismus
[1] Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.
[2] Bürger der Vertragspartnern müssen kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen aufzuhalten.
Artikel VI - Sicherheitspolitische Kooperation
[1] Die Vertragspartner arbeiten militärisch, nachrichtendienstlich und in der Strafverfolgung zusammen.
[2] Insbesondere die Marineverbände der Vertragspartnern arbeiten im Raum des Eisernen Meeres eng zusammen.
[3] Gemeinsame militärische Manöver werden angestrebt.
Artikel VII - Schluss
[1] Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch beide Vertragspartnern in Kraft.
[2] Die Laufzeit ist unbefristet.
[3] Der Vertrag kann in beidseitigem Einvernehmen jederzeit gekündigt werden.
[4] Der Vertrag kann von einer Vertragsparte mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.