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Andro-Bergen
#11
Mir liegen nur folgende Dokumente vor:
reicht dem Ministerpräsidenten eine Mappe mit dem Staatswappen Bergens
Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Zarenreich Andro



Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung

(1)Das Zarenreich Andro und die Republik Bergen erkennen sich mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages diplomatisch an.

(2)Sie erachten die jeweilige Grenze des Vertragspartners als unverletzlich.

(3)Beide Vertragsparter erheben keinerlei Gebietsansprüche auf das Territorium des anderen.



Paragraph 2 - Botschaften

(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.

(2)Beide Vertragspartner gestehen dem anderen exterritoriale Botschaften im eigenen Land zu.

(3)Beide Staaten informieren sich gegenseitig über besondere Ereignisse, die den anderen Vertragspartner tangieren könnten.



Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung

(1)Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen.

(2)Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik.



Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen

Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.



Paragraph 5 - Status

Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.



Paragraph 6 Innenpolitik

Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des
anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.





Paragraph 7 - Kündigung des Vertrages

Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.



Alexander Newski
Anton Kettler
Freundschaftsvertrag zwischen dem

Zarenreich Andro

und der

Bundesrepublik Bergen



Artikel I - Zweck


[1] Dieser Vertrag bezweckt die freundschaftliche Verbindung zwischen dem Zarenreich Andro und der Bundesrepublik Bergen.

[2] Die Bestimmungen des Grundlagenvertrag zwischen der Republik Bergen
und dem Zarenreich Andro bleiben von diesem Vertrag unangetastet, sofern
nicht anders vereinbart.



Artikel II - Freundschaft

[1] Die Völker Andros und Bergens sind in Freundschaft miteinander verbunden.

[2] Die Vertragspartner stufen die diplomatischen Beziehung stets als mindestens als "freundlich" ein.



Artikel III - Handel

[1] Der Warenaustausch zwischen den Vertragspartnern soll gewährleistet werden.

[2] Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils
anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die
einheimischen Arbeiter des Landes.

[3] Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht
im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen, wobei
mindestens 85% ihrer Beschäftigten ortsansässige Personen sein müssen.



Artikel IV - Bildung & Kultur

[1] Es wird regelmäßig ein Austausch von Schülergruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen können.

[2] Im Zarenreich Andro wird ein Hochschullehrstuhl für Berganistik
geschaffen. In der Bundesrepublik Bergen wird ein Hochschullehrstuhl für
Androistik geschaffen.

[3] Die Vertragspartner verpflichten sich die Sprache des jeweils
anderen vermehrt im Schulunterricht als Fremdsprache zu unterrichten.

[4] Es wird eine Androstisch-bergische Gesellschaft gegründet, die sich um kulturellen Austausch bemüht.



Artikel V - Tourismus

[1] Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.

[2] Bürger der Vertragspartnern müssen kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen aufzuhalten.



Artikel VI - Sicherheitspolitische Kooperation

[1] Die Vertragspartner arbeiten militärisch, nachrichtendienstlich und in der Strafverfolgung zusammen.

[2] Insbesondere die Marineverbände der Vertragspartnern arbeiten im Raum des Eisernen Meeres eng zusammen.

[3] Gemeinsame militärische Manöver werden angestrebt.



Artikel VII - Schluss

[1] Dieser Vertrag tritt mit der Ratifizierung durch beide Vertragspartnern in Kraft.

[2] Die Laufzeit ist unbefristet.

[3] Der Vertrag kann in beidseitigem Einvernehmen jederzeit gekündigt werden.

[4] Der Vertrag kann von einer Vertragsparte mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.


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#12
Ich denke diese beiden Verträge können wir so weiterführen. Freilich mit einigen redaktionellen Änderungen. Ersetzung des "Zarenreich" etc.
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#13
Ferner würde ich im Freundschaftsvertrag Artikel VI, Nummer 2 und 3 löschen, deren Sinn entleert ist.
SimOff
Bergen war ja SimOn schon immer auf diesem Platz und somit von Andro ein Stück entfernt.
Möchten Sie das übernehmen, Exzellenz?
Ich würde anregen, beide Verträge zusammenzuführen. Smile
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#14
Ich denke, dem steht nichts entgegen, Exzellenz.
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#15
Exzellenz, erlauben Sie, dass ich dazu einen Vorschlag mache?
reicht dem Ministerpräsidenten eine Dokumentenmappe mit dem Wappen Bergens

Vertrag über die
Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen


Die
Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die
Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND,
dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und
freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM
BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und
Bergens,
WILLENS,
diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen
folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung
  1. Das
    Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
  2. Die
    Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer
    zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
    unverletzlich an.

Artikel 2 – Frieden
  1. Die
    Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
    gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu
    wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
  2. Die
    Vertragsparteien verzichten untereinander auf
    Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
  3. Die
    Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
    Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
    Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
  1. Die Partner pflegen den Dialog und
    Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in
    innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den
    jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche
    Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.


Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

  1. Die
    Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
    diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
    Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
    Verfügung, die Immunität genießen.

  2. Die
    Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen
    sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
    Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
    wurden.

  3. Die
    Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als
    „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.


Artikel 5 – Unterstützung und
Kooperation


  1. Die
    Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
    Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
    Vertragspartner gewünscht wird.

  2. Die
    Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in
    allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft
    zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
    zu wollen.

  3. Die
    Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen
    Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
    besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen
    betrifft.


Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt,
Auslieferung


  1. Die
    Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst
    einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von
    der Visapflicht befreit.

  2. Es wird
    vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die
    sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
    in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.


Artikel 7 –
Sicherheitszusammenarbeit


  1. Die
    Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz,
    Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
    durchzuführen.


Artikel 8 – Bildung, Anerkennung
von Abschlüssen, Kultur


  1. Die
    Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein
    wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine
    Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und
    Universitäten sinnvoll ist.

  2. Die
    Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die
    Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.
    Studiengang anzubieten.


  3. Die
    Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen
    untereinander an.

  4. Die
    Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.


Artikel 9 – Handel

  1. Die
    Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus
    bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.

  2. Die
    Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit
    an.

  3. Bürger
    beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen
    zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die
    einheimischen Arbeiter des Landes.

  4. Es wird den
    in den Vertragsstaaten ansässigen Unternehmen ermöglicht im Land
    des jeweils anderen Staates Niederlassungen zu eröffnen.


Artikel 10 – Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag
    tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

  2. Eine Änderung
    bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

  3. Die Partner
    vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
    aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit
    einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.Verstößt ein
    Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher
    Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
    Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.



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#16
nippt am Tee
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#17

Vertrag über die
Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen


Die
Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die
Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND,
dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und
freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM
BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und
Bergens,
WILLENS,
diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen
folgenden Vertrag:

Artikel 1 - Anerkennung
  1. Das
    Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
  2. Die
    Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer
    zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
    unverletzlich an.

Artikel 2 – Frieden
  1. Die
    Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
    gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu
    wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart.
  2. Die
    Vertragsparteien verzichten untereinander auf
    Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden.
  3. Die
    Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
    Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
    Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
  1. Die Partner pflegen den Dialog und
    Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in
    innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den
    jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche
    Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.


Artikel 4 – Diplomatische Kontakte

  1. Die
    Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
    diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
    Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
    Verfügung, die Immunität genießen.

  2. Die
    Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen
    sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
    Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
    wurden.

  3. Die
    Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als
    „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.


Artikel 5 – Unterstützung und
Kooperation


  1. Die
    Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
    Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
    Vertragspartner gewünscht wird.

  2. Die
    Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in
    allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft
    zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
    zu wollen.

  3. Die
    Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen
    Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
    besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen
    betrifft.


Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt,
Auslieferung


  1. Die
    Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst
    einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von
    der Visapflicht befreit.

  2. Es wird
    vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die
    sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
    in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.
    Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.



Artikel 7 –
Sicherheitszusammenarbeit


  1. Die
    Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz,
    Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
    durchzuführen.


Artikel 8 – Bildung, Anerkennung
von Abschlüssen, Kultur


  1. Die
    Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein
    wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine
    Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und
    Universitäten sinnvoll ist.

  2. Die
    Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die
    Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.
    Studiengang anzubieten.


  3. Die
    Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen
    untereinander an.

  4. Die
    Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.


Artikel 9 – Handel

  1. Die
    Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus
    bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.

  2. Die
    Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit
    an.

  3. Bürger
    beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen
    zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die
    einheimischen Arbeiter des Landes.

  4. Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht
    im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen, wobei
    mindestens 85% ihrer Beschäftigten ortsansässige Personen sein müssen.


Artikel 10 – Schlussbestimmungen

  1. Der Vertrag
    tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

  2. Eine Änderung
    bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

  3. Die Partner
    vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
    aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit
    einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.Verstößt ein
    Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher
    Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
    Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.




liest sich den Entwurf durch

Im Allgemeinen kann ich zustimmen, ich würde aber gerne noch die in grün gekennzeichneten Änderungen miteinbringen.
SimOff
Und noch Art. 9, Abs.4 irgendwie will der editor das nicht grün färben.Wink
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#18
Das freut mich.
Allerdings: Macht Art. 9, Abs. 4 Sinn?
SimOff
Die Änderung mit 85 Prozent.
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#19
Ich denke schon, da es sich hier um eine Standardformulierung aus anderweitigen Verträgen handelt. Was würden sie sonst vorschlagen?
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#20
Man könnte darüber nachdenken, diese Regelung zu streichen, denke ich, denn wir haben ja gleiche Rechte verbürgt.
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