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[Aussprache] Reichsjuristengesetz
#11
Zitat:Original von Pawel Borissowitsch Axelrod
Daher waren sie Guorwitsch, auch nie praktizierender Anwalt.

Das müssen Sie mir erst einmal nachweisen.
Zum einen wäre dies so und so egal, da ich nach meiner Tätigkeit als Reichsstaatsanwalt keine Mandanten vertreten habe. Nun habe ich mich entschlossen eine Kanzlei zu gründen. Bis zur Gründung dieser erteile ich rechtlichen Rat unentgeltlich, daher war bisher keine Gewerbeanmeldung notwendig.
#12
Diese Frage gehört hier gar nicht hin. Falls es neben den Änderungen der Rechtschreibung keine Änderungsvorschläge gibt, bitte ich darum hier die Absimmung einzuleiten.
#13
Wir stimmen heute abend um 20 Uhr ab wenn sich niemand mehr meldet
#14
Hier der orthographisch verbesserte Entwurf.

(Bitte diesen Entwurf zur Abstimmung stellen.)

Zitat:
Reichsjuristengesetz

Präambel:
Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Rechte und Pflichten der im Zarenreich Andro praktizierenden Juristen

§1. Allgemeines
[1] Jeder Jurist, der in Andro praktizieren möchte, muss einen Zulassungsantrag an das Ministerium der Justiz richten.
[2] Der Justizminister entscheidet über Zulassung oder Nichtzulassung des Antrags.
[3] Eine Zulassung muss erteilt werden, wenn
a) der Antrag formgerecht gestellt ist
b) keine sonstigen Gründe gegen eine Zulassung sprechen.
[4] Der Justizminister nimmt den Juristen nach der Zulassung in eine Juristendatenbank auf, in die die Bürger Andros Einsicht erhalten können.
[5] Bei den praktizierenden Juristen wird zwischen den Reichsrichtern, dem Reichsstaatsanwalt und den Staatsanwälten sowie freien Rechtsanwälten unterschieden.

§2. Reichsrichter
[1] Reichsrichter werden auf Vorschlag des Justizministers vom Unterhaus gewählt und vom Zaren ernannt.
[2] Reichsrichter sind für die Durchführung von Prozessen bei Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsunsicherheiten zuständig.
[3] Das allgemeine Hausrecht in den Reichsgerichtern übt der Gerichtspräsident aus.
[4] Gibt es von Seiten einer Prozesspartei Bedenken gegen die neutrale Prozessführung eines Reichsrichters, beantragt diese eine Prüfung durch das Justizministerium.
[5] Reichsrichter haben eine Schweigepflicht über die Fälle, denen sie vorsitzen.
[6] Werden bei einer Urteilsprüfung im Rahmen einer Revision Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird vom Ministerium ein internes Verfahren gegen den Richter eingeleitet.
[7] Kommen Reichsrichter ihren Pflichten nicht nach oder verletzen sie diese, können sie auf Antrag der Regierung vom Unterhaus abberufen werden.

§3. Reichsstaatsanwaltschaft
[1] Der Reichsstaatsanwalt wird auf Vorschlag des Justizministers vom Unterhaus bestimmt und vom Zaren ernannt.
[2] Alle weiteren Staatsanwälte werden vom Justizminister und dem Reichsstaatsanwalt vorgeschlagen und vom Zaren bestätigt.
[3] Der Reichsstaatsanwalt führt die Reichsstaatsanwaltskanzlei.
[4] Die Staatsanwälte haben dafür zu sorgen, dass alle Vergehen gegen die von staatlicher Seite ein Belangen auf einen Strafprozess nach der Strafprozessordnung besteht, nachzugehen.
[5] Die Reichsstaatsanwaltschaft erhebt für den Staat Klage oder verteidigt diesen.
[6] Kommt ein Staatsanwalt nicht seinen Pflichten nach, kann er auf Antrag der Regierung vom Unterhaus abberufen werden.

§4. Freie Rechtsanwälte
[1] Freie Rechtsanwälte vertreten natürliche oder juristische Personen in Rechtsangelegenheiten.
[2] Freie Rechtsanwälte sammeln sich in einer oder mehreren Kanzleien.
[3] Der Sitz und die Adresse der Kanzleien müssen dem Justizministerium mitgeteilt werden.
[4] Freie Rechtsanwälte haben bei all ihren Mandanten die Schweigepflicht.

§5. Schlussbestimmungen
[1] Mit Verkündigung dieses Gesetzes entfallen die §§ 5 und 6 des Reichsjustizgesetzes.
[2] Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
#15
gut
#16
:applaus:
  


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