Androische Föderation

Normale Version: [Aussprache] Reichsjuristengesetz
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Zitat:
Reichsjuristengesetz

Präambel:
Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Rechte und Pflichten der im Zarenreich Andro praktizierenden Juristen

§1. Allgemeines
[1] Jeder Jurist, der in Andro praktizieren möchte, muss einen Zulassungsantrag an das Ministerium der Justiz richten.
[2] Der Justizminister entscheidet über Zulassung oder Nichtzulassung des Antrags.
[3] Eine Zulassung muss erteilt werden, wenn
a) der Antrag formgerecht gestellt ist
b) keine sonstigen Gründe gegen eine Zulassung sprechen.
[4] Der Justizminister nimmt den Juristen nach der Zulassung in eine Juristendatenbank auf, in die die Bürger Andros Einsicht erhalten können.
[5] Bei den praktizierenden Juristen wird zwischen den Reichsrichtern, dem Reichsstaatsanwalt und den Staatsanwälten sowie freien Rechtsanwälten unterschieden.

§2. Reichsrichter
[1] Reichsrichter werden auf Vorschlag des Justizministers vom Unterhaus gewählt und vom Zaren ernannt.
[2] Reichsrichter sind für die Durchführung von Prozessen bei Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsunsicherheiten zuständig.
[3] Das allgemeine Hausrecht in den Reichsgerichtern übt der Gerichtspräsident aus.
[4] Gibt es von Seiten einer Prozesspartei Bedenken gegen die neutral Prozessführung eines Reichsrichters, beantragt diese eine Prüfung durch das Justizministerium.
[5] Reichsrichter haben eine Schweigepflicht über die Fälle, denen sie vorsitzen.
[6] Werden bei einer Urteilsprüfung im Rahmen einer Revision Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird vom Ministerium ein internes Verfahren gegen den Richter eingeleitet.
[7] Kommen Reichsrichter ihren Pflichten nicht nach oder verletzen sie diese, können sie auf Antrag der Regierung vom Unterhaus abberufen werden.

§3. Reichsstaatsanwaltschaft
[1] Der Reichsstaatsanwalt wird auf Vorschlag des Justizministers vom Unterhaus bestimmt und vom Zaren ernannt.
[2] Alle weiteren Staatsanwälte werden vom Justizminister und dem Reichsstaatsanwalt vorgeschlagen und vom Zaren bestätigt.
[3] Der Reichsstaatsanwalt führt die Reichsstaatsanwaltskanzlei.
[4] Die Staatsanwälte haben dafür zu sorgen, dass alle Vergehen gegen die von staatlicher Seite ein Belangen auf einen Strafprozess, nach der Strafprozessordnung besteht, nachzugehen.
[5] Die Reichsstaatsanwaltschaft erhebt für den Staat klage oder verteidigt diesen.
[6] Kommt ein Staatsanwalt nicht seinen Pflichten nach, kann er auf Antrag der Regierung vom Unterhaus abberufen werden.

§4. Freie Rechtsanwälte
[1] Freie Rechtsanwälte vertreten natürliche oder juristische Personen in Rechtsangelegenheiten.
[2] Freie Rechtsanwälte sammeln sich in einer oder mehreren Kanzleien.
[3] Der Sitz und die Adresse der Kanzleien müssen dem Justizministerium mitgeteilt werden.
[4] Freie Rechtsanwälte haben bei all ihren Mandanten die Schweigepflicht.

§5. Schlussbestimmungen
[1] Mit Verkündigung dieses Gesetzes entfallen die §§ 5 und 6 des Reichsjustizgesetzes.
[2] Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

Frau Wislowa hat das Wort
Vielen Dank.

Herr Präsident,
Sehr geehrte Abegeordnete,

mit diesem Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung einen weiteren Schritt zur Regelung justiziärer Angelegenheiten erarbeitet.

Das erste Mal wird in einem gesonderten Gesetz die jeweiligen Rechte und Pflichten jeglicher Arten von Juristen - seien es die Richter, die Staatsanwälte oder die freien Rechtsanwälte - und auch die Zulassungsmodalitäten von Juristen festgelegt. Dieses Gesetz wird des Weiteren auch die Vergabe und den Entzug von Ämtern im Gerichtswesen transparenter gestalten.

Ich bitte deswegen um Ihre Zustimmung.

Vielen Dank.
Inhaltlich ist der Vorshclag in Ordnung, ich würde mir aber wünschen, die Rechtschreibfehler korrigiert zu wissen. Deswieteren wüsste ich gerne, welche daten in einem Zulassungsantrag für Juristen enthalten sein sollen. Aus dem Gesetzestext geht das bisher nicht hervor.
Des weiteren stellt sich die Frage, was mit den bereits praktizierenden Juristen geschieht.
Gilt die Zulassung nur für "neue" Juristen oder soll dieses Gesetz rückwirkend in Kraft trete, was einen extrem bürokratischen Aufwand bedeuten würde.
1. Herr Goramolotowjew, in einem Zulasungsantrag werden die Privatadressen und die Kanzleiadresse sowie der Nachweis der Qualifiaktion, also Studiennachweis, Nachweis von Praktika usw. gesammelt. Dazu wird das Justizministerium aber auch noch einen Musterantrag veröffentlichen und im Ministerium für Antragssteller ausgelegt.

2. Da das Gesetz für alle in Andro praktizierenden Juristen gilt, müssen auch die bisher praktizierenden Juristen einen solchen Antrag einreichen. Das Ministerium ist aber bereits auf eine Flut von Anträgen vorbereitet, sodass es nicht zu Problemen oder Zeitverzögerungen kommen wird. Auch ist der bürokratische Aufwand nicht größer, da mit diesem Gesetz sowieso alle Juristen eine Zulassung benötigen.
Wenn es Juristen gibt, die keine Firma beim Wirtschaftsministerium eingetragen haben, arbeiten diese generel illegal. Wink
Warum ?
Das müssen Sie mir einmnal erklären und mir die rechtliche Grundlage hierfür aufzeigen.
Da eine Kanzlei als Gewerbe gilt und ein Gewerbe beim Wirtschaftsministerium angemeldet werden muss. Dies ist übrigens im Wirtschaftsgesetz verankert.
Richtig! Confusedupi:
Daher waren sie Guorwitsch, auch nie praktizierender Anwalt.
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