03.12.2020, 22:14
Deputati,
Die KPA Fraktion stellten Antrag zur Beratung über folgenden Gesetzesentwurf, der nun zur Debatte steht. Die Ehrenwerte Genosse Ministerin Uchitela erhält folglich das Wort.
§ 1 - Geltungsraum
(1) Dieses Gesetz regelt offiziell die Verwendung der Jahreszahl und die Verwendung der Zeitzonen in der Föderation.
§ 2 - Regelung
(1) Kein Subjekt darf einen Beitritt zu einer anderen als der hier verkündeten Zeitzone beschließen.
(2) Die Subjekte Almachistan, Korolewstwo Korgowska, Krolock, Mostowskaja und Wiltuwija gehören der "Koskower Zeitzone" an, sie beträgt +6 Stunden von der Internationalen Standardzeit. Die Subjekte Almachistan und Ribir gehören der "ostandroischen Zeitzone" an, diese ist als +8 Stunden von der Internationalen Standardzeit zu verstehen.
(3) Es ist die Голоценовая эра zu verwenden.
§ 3 - Bußgeldvorschriften
(1) Wer gegen Regelungen des § 2 verstößt, kann mit einem Bußgeld zwischen 60 und 60.000 ARW bestraft werden.
§ 4 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am zweiten Sonntag nach Verkündigung in Kraft.
(2) Alle anderen dies regelnden Gesetze treten außer Kraft.
Die KPA Fraktion stellten Antrag zur Beratung über folgenden Gesetzesentwurf, der nun zur Debatte steht. Die Ehrenwerte Genosse Ministerin Uchitela erhält folglich das Wort.
Föderales Gesetz zur Regelung der Zeit
§ 1 - Geltungsraum
(1) Dieses Gesetz regelt offiziell die Verwendung der Jahreszahl und die Verwendung der Zeitzonen in der Föderation.
§ 2 - Regelung
(1) Kein Subjekt darf einen Beitritt zu einer anderen als der hier verkündeten Zeitzone beschließen.
(2) Die Subjekte Almachistan, Korolewstwo Korgowska, Krolock, Mostowskaja und Wiltuwija gehören der "Koskower Zeitzone" an, sie beträgt +6 Stunden von der Internationalen Standardzeit. Die Subjekte Almachistan und Ribir gehören der "ostandroischen Zeitzone" an, diese ist als +8 Stunden von der Internationalen Standardzeit zu verstehen.
(3) Es ist die Голоценовая эра zu verwenden.
§ 3 - Bußgeldvorschriften
(1) Wer gegen Regelungen des § 2 verstößt, kann mit einem Bußgeld zwischen 60 und 60.000 ARW bestraft werden.
§ 4 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am zweiten Sonntag nach Verkündigung in Kraft.
(2) Alle anderen dies regelnden Gesetze treten außer Kraft.