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017-DEB-017 - Ehegesetz
#1
Wasche Kolega,

auf Antrag der Regierung eröffne ich die Aussprache.
#2
"Ich danke Ihnen, Gospodin Prezident, für ihre einleitenden Worte und die Möglichkeit vor diesem Haus dieses doch wichtige Thema zu erörtern.", leitete Milomir Olegowitsch Subotin seine Rede ein.

"Wasche Deputati, der Regierung Demidow ist die Ehe als die wichtigste gesellschaftliche Institution zwischen Mann und Frau eine ebenso wichtige Angelegenheit. Leider spiegelt das derzeitige Ehegesetz diesen Umstand in keinster Weise wieder - ganz im Gegenteil: es fehlen maßgebliche Regelungen dieser schützenswerten Institution. Wann kommt die Ehe genau zustande? Welches sind Umstände, die dagegen sprechen? Welche rechtlichen Auswirkungen hat dieses Versprechen zwischen Mann und Frau? Dies sind nur einige der Kernfragen, die dieses Gesetz nicht oder nur sehr unvollständig zu beantworten vermag, es aber in den Augen der Regierung können sollte - ja gar können muss.", eröffnete der jüngst berufene Föderale Minister. Wie auf das Stichwort begannen fleißige Helfer einen Entwurf des Minister zu verteilen. Milomir Olegowitsch indes wartete bis jedem ein Exemplar vorlag.
#3
wartet auf eine Vorlage. Mit Worten kann man wenig anfangen
#4
Die Debatte wird auf die XVIII. Duma verschoben, in der Hoffnung, dass es eine Vorlage gibt.
#5
Folgt noch ein Entwurf?
#6
Zuckt mit den Schultern - das war eine gute Frage, die er nicht zu beantworten vermochte.
#7
Pardon meine Herren mehmen wir doch jenes etwas älter Ehegesetz und motzen es etwas auf.
Leider war dem alten Gesetzestext nicht mehr zu entnehmen aber wir finden darauf kann man sehr gut aufbauen.
Zitat: Die Ehe soll nach vorgängigem Aufgebot (s. d.) vor dem
Standesbeamten des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts eines der Verlobten
geschlossen werden, indem in Gegenwart zweier volljähriger und im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte befindlicher Zeugen der Beamte an die gleichzeitig
gegenwärtigen Verlobten einzeln und nacheinander die Frage richtet, ob sie die
Ehe miteinander eingehen wollen und, nachdem beide die Frage bejaht haben,
ausspricht, daß sie Kraft des Bürgerlichen Gesetzbuches nunmehr rechtmäßig
verbundene Eheleute seien.

Damit die Ehe nicht nichtig sei,
müssen aber die beiden Verlobten gleichzeitig und persönlich vor einem zur
Empfangnahme ihrer Erklärung bereiten Standesbeamten erklären, die Ehe
miteinander eingehen zu wollen.
Damit eine Ehe nicht auf die vom Staatsanwalt oder einem
Beteiligten erhobene Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt werde, darf keiner
der nach genannten Nichtigkeitsgründe (impedimenta dirimentia)
vorliegen:
1) Keiner der beiden Ehegatten darf zur Zeit der Eheschließung,
oder als er etwa die Ehe bestätigte, geschäftsunfähig (s. Geschäftsfähigkeit),
bewustlos oder geistesgestört gewesen sein.
2) Keiner der beiden Ehegatten darf
zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in einer gültigen Ehe gelebt
haben.
3) Die beiden Ehegatten dürfen weder ehelich noch unehelich zueinander
Vorfahr, im Verhältnis von Abkömmling oder Geschwister stehen, noch auch
miteinander in gerader Linie verschwägert sein (Affinität).
4) Kein Gatte darf
laut Urteils wegen Ehebruchs mit dem andern geschieden sein, es müsste denn
später die zuständige Stelle ihm hiervon Befreiung bewilligt haben.

Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes, erwirbt die Staatsangehörigkeit
desselben und teilt seinen Wohnsitz.
Der Mann erhält als Mitgift das gesammte Erbe der Frau , so sie Alleinerbin ist. Der Mann ist der Haushaltsvorstand, er verwaltet das gesammte Geld , hab und Gut der Familie. Die Frau ist dem Manne zum Gehorsam verpflichtet, gleichwohl es dem Manne streng untersagt ist sein Weib zu züchtigen.

Der Gatte kann von den Gerichten Scheidung der Ehe erwirken,
wenn das Weib untreu war oder durch
ehrloses oder unsittliches Verhalten auffiel. Wurde sie für schuldig erklärt, so kann ihr der
geschiedene Mann die Führung seines Namens untersagen, ebenso wenig darf sie in
einem solchen Falle den Namen eines frühern Mannes wieder annehmen, so das sie
den Mädchennamen wieder tragen muss.
Im Falle einer Trennung geht die Frau mit leeren Händen.
#8
Weiß nicht, ob er lachen oder weinen soll.
#9
Nun dann können wir wohl das Gesetz belassen wie es ist, wenn die Regierung keinen Entwurf hat.

Der Vorschlag der MNPAK ist nicht nötig, da das bisherige Ehegesetz das alles regelt... bzw einige Punkte nicht wirklich durchsetzungsfähig sind,
#10
Dann bitte ich doch darum, dass Thema zu schließen, insofern kein Interesse mehr besteht
  


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