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[Aussprache]Reichsverkerhsgesetz
#41
Ich sträuzbe mich immer noch bei maximal 120 km/h auf Autobahnen. Dieser Paragraph legt die Geschwindikeit dort fest, obwohl die Mehrheit ja anderer Meinung ist.

Bei LKWs und Bussen bin ich für eine Begrenzung, aber man könnte doch sagen "...Auf Autobahnen gilt keine Geschwindigkeitsbegrenzung insofern keine andere Maßgabe gegeben ist..." Sprichm wenn kein Schild eine bestimmte Maximalgeschwindigkeit festlegt, ist keine vorgegeben.
#42
§3.
(6)Die Polizei kann auf sicheren, ebenen und geraden Autobahnstrecken die Geschwindigkeitbegrenzung aufheben.
#43
Nun?
#44
Nein.
Sie versuchen es doch scho wieder durch die Hintertür, Herr Axelrod. Das ist schlicht unredlich.
Es soll generell keine Geschwindigkeitsbegrenzung geben. Nur dort, wo aufgrund der Straßenverhältnisse (also besonders kurvig, uneben, kaputt) eine Gefahr für Leib und Leben besteht, dort soll eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingeführt werden. Ihr Satz meint etwas vollkommen anderes.
#45
Genau, da die Polizei dem Innenministerium untersteht und sie Innenminister sind könnten sie das wiederum so durchsetzen wie es ihnen passt.
#46
also mein Vorschlag: "...es gilt generell keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn. Die Polizei kann aber eine festlegen, wenn es örtliche Gegebenheiten und Straßenverhältnisse nötig machen."
#47
Zitat:Reichsverkerhsgesetz

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkerhsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins
und das Bußgeld

§1. Allgemeine Verkehrsregeln
(1)In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2)An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3)Es wird stehts, wenn möglich und erlaubt, links überholt.
(4)Gefährdungen des Verkehrs und Menschenlebens ist nicht gestattet und eine Straftat.
(5)Die Verkerhszeichen werden von den jeweiligen Kreisen, Kommunen, Städten und Gemeinden aufgestellt und beschlossen.
(6)Für Autobahnbeschilderung ist die Polizei zuständlich.
(7)Die Verschmutzung der Fahrbahn ist verboten und muss vom Urheber beseitigt werden.

§2. Kontrolle
(1)Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2)Sie ist berechtigt, Kontrollen von Fahrzeugen durchzführen.

§3. Richtlinien
(1)Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2)Innerorts gelten für alle Fahrzeuge höchstens 50 km/h.
(3)Es gilt generell keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn. Die Polizei kann aber eine festlegen, wenn es örtliche Gegebenheiten und Straßenverhältnisse nötig machen.hindigkeit für Autobahnen beträgt 70 km/h.
(4)Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(5)Die jeweiligen Orte, Städte, Gemeinden, Kreise, Gouvernements und Provinzen können auch Höchstgeschwindigkeiten innerhalb geschlossener Ortschaften, auf Gouvernement- oder Provinzstraßen beschließen.
(6)Auf Reichsstraßen gilt für PKWs maximal 130 km/h, für LKWs unter 7,5 t 110 km/h, für über 7,5 t 90 km/h.


§4. Bußgelder
(1)Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(2)Wer einem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt nimmt, muss 80 ARW zahlen-
(3)Wer einen Unfall duerch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4)Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Fürherscheinetzug von einer Woche.
(5)Wer ohne fürherschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6)Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Fürherschein für 1 Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.

§5. Führerschein
(1)Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2)Dazu muss man mindestens 6 Monate einen Kurs bei einem lizensierten Fahrlehrer absolvieren.
(3)Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4)Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopehts, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5)Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6)Das nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.

§6. KFZ-Kennzeichen
(1)Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2)Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3)Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4)Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5)Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Viltuvija: VT
Für Korgowska: KG
(6)Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7)Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8)Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.

§7. Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
#48
hust
#49
So stimme ich dafür.
#50
hust
  


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