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Andro - DU
#31
SimOff
Warten wir oder sollen wir ohne ihn weitermachen?
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#32
Exzellenz, gibt es einen Grund wieso Präsident Poppinga die Unterzeichnung verweigert? Ist das eine absichtliche Blockade oder nur ein Kommunikationsfehler? Oder reist er nur nicht gerne?
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#33
Ich fürchte, dass hier ein Kommunikationsproblem vorliegt, obwohl ich dem Unionspräsidenten mehrfach angeschrieben und auf diesen Termin hingewiesen habe. Wie ich gesehen habe, hat er bereits unterschrieben und den Vertrag im Unionnsgesetzblatt veröffentlicht, obwohl die Unterschrift von seiten Andro fehlt.

Ich schlage daher vor, dass wir mit der Unterzeichnungszeremonie hier fortfahren. Ich nehme daher sozusagen den Platz des Unionspräsidenten ein mit dem Unterschied, dass ich leider nicht unterschreiben darf.
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#34
Also hat er doch unterschrieben, es fehlt nur die fakultativ feierliche Unterzeichnung. Daran soll es ja nicht scheitern. Da Minister Kaikolew derzeit vereist ist, übernehme ich das dann. Natürlich überlasse ich ihnen den Vortritt.

man reicht Tinte und Füller

Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Föderalen Republik Andro
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:

Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.

Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.

Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Andro und der Demokratischen Union stattfinden sollen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Grundlagenvertrags tritt das Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Demokratischen Union vom 10.01.2011 außer Kraft

..., den .. . .. . 2011


Für die Demokratische Union



Für die Föderale Republik Andro
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#35
Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1006089#post1006089' schrieb:Viele Danke, Exzellenz.



Nimmt den Füller und unterschreibt.

Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Föderalen Republik Andro
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:

Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.

Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.

Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Andro und der Demokratischen Union stattfinden sollen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Grundlagenvertrags tritt das Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Demokratischen Union vom 10.01.2011 außer Kraft

Koskow, den 10. Mai 2011

Für die Demokratische Union:

i.A. [Bild: unterschriftbont.png]
(Helen Bont; Unionskanzlerin)


Für die Föderale Republik Andro







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#36
Grundlagenvertrag zwischen der Demokratischen Union und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, ihre Beziehungen auf eine solide Grundlage zu stellen,
geeint in dem Willen, durch friedliche Kooperation Frieden, Wohlstand und Sicherheit zu fördern,
überzeugt, dass Streitigkeiten und Konflikte friedlich zu lösen sind und
in gegenseitigem Respekt voreinander und in Anerkennung der staatlichen Souveränität und territorialen Integrität,
haben,
vertreten durch
Seine Exzellenz, dem Präsidenten der Föderalen Republik Andro
und
Seine Exzellenz, dem Unionspräsidenten der Demokratischen Union
sich auf folgenden Grundlagenvertrag geeinigt:

Artikel 1
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erkennen einander als unabhängige Staaten an. Sie verpflichten sich insbesondere die staatliche Souveränität und die territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
(2) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, evnetuelle Differenzen, Streitigkeiten oder Konflikte nur friedlich und auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

Artikel 2
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte kommen überein, Botschafter auszutauschen, die ihren Sitz am Sitz der jeweiligen Regierung haben werden.
(2) Die Botschafter und das übrige diplomatische Personal genießen diplomatische Immunität.
(3) Das Botschaftsgebäude darf nur nach Zustimmung durch den jeweiligen Botschafter von Sicherheitskräften oder anderen Vertretern von Behörden des jeweiligen Gastlandes betreten werden.

Artikel 3
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sichern einander Amtshilfe in den Fällen von Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
(2) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann ausgeliefert werden, wenn diese Tat auch im Geltungsbereich der Strafgesetze des anderen Vertragspartners strafbewehrt sind.
(3) Personen, die auf dem Territorium des jeweils anderen Vertragspartners eine Tat begangen haben, die nach dessen Strafgesetzen strafbewehrt sind, müssen nur dann nicht ausgeliefert werden, wenn diese die Staatsbürgerschaft des Ausliefererstaates haben.

Artikel 4
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte sind sich darin einig, gemeinsame Projekte der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend- und Kulturarbeit, der Wirtschaft und Wissenschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Schifffahrt oder der Kriminalitätsbekämpfung anzustreben und in gesonderten Verträgen zu vereinbaren.
(2) Die Regelungen und Beschränkungen bei der Einreise von Staatsbürgern des jeweils einen Hohen Vertragspartners auf das Territorium des jeweils anderen Hohen Vertragspartners sollen möglichst vereinfacht werden.
(3) Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen durch Gerichte der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des jeweils anderen Vertragspartner verhängt wurden.
(4) Die Einreise von Staatsbürgern des jeweils anderen Hohen Vertragspartners darf in Krisen- oder Katastrophenfall zeitlich befristet ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der jeweils andere Vertragspartners unter Angaben der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Artikel 5
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen, die mindestens einmal abwechselnd in Andro und der Demokratischen Union stattfinden sollen.

Artikel 6
(1) Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den den Vertragsparteien zu führen.
(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhalts sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur in beiderseitigem Einvernehmen getätigt werden können.
(3) Dieser Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
(4) Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner und der Ratifizierung durch die dafür zuständigen Organe in Kraft.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Grundlagenvertrags tritt das Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung der Demokratischen Union vom 10.01.2011 außer Kraft

Koskow, den 10. Mai 2011

Für die Demokratische Union:

i.A. [Bild: unterschriftbont.png]
(Helen Bont; Unionskanzlerin)


Für die Föderale Republik Andro

[img]../images/sign/siegel_aa_kronskij.jpg[/img]
i.A. des Ministerpräsidenten

Es freut mich, dass unsere Staaten ihre Beziehungen ausbauen. Wir sehen ja das die Wirtschaft schon ganz aktiv an die Sache heran geht.
Möchten sie den Füller als Andenken behalten Exzellenz?
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#37
:applaus:
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#38
Die Du kann sich somit als Tor in den Osten vestehen, bzw. Andro als das in den Westen. Ich glaube diese Beziehungen sind in diesem Grade bis dato einmalig zwischen Renzia und Adrastea.

Aber bitte, lassen sie uns zum Dinner schreiten und alles weitere in einer lockereren Runde besprechen Exzellenz.
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#39
geht schonmal vor
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#40
Folgt ihm.
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