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[Aussprache]Reichsverkerhsgesetz
#31
160 ist nun wirklich, wirklich schnell. Also das wäre ein zu hohes Risiko für die Fahrer. Wenn einer die Kontrolle verliert kann er mehrere Menschen gefährden.

Mir liegen jetzt schon die Verkerhsdaten vor, und bisland ist ja alles ungebrenzt. Keine gute Idee.
#32
Wir treten für Freiheit und Selbstbestimmung ein, anstatt für staatliche Gängelung, wie dies Herr Axelrod erneut fordert. Dort, wo keine Gefahrenquellen sind, also beispielsweise auf einer schnurgeraden Autobahnstrecke im landesinneren, sehen wir keinen Grund, warum wir Menschen verbieten sollten, so schnell zu fahren wie sie möchten.
Auch wäre damit ein erheblicher Schaden für die Automobilindustrie verbunden, denn wer kauft dann noch einen schellen Wagen, wenn er ihn nicht richtig nutzen darf ?
Die Liste Guorwitsch wird diesen Gesetzesvorschlag in seiner jetzigen Form ablehen.
#33
Haben sie sich einmal die Karte der Autobahnen angesehen? Wo bitte verlaufen da 100 km geradeaaus? Wenn sie man Glück haben gibt es mal 3-5 km die so ziemlich gerade verlaufen, ansonst sind Autobahnen immer leichte Kurven.

Herr Premier, ich kann dieses mörderriche Spiel nicht mittragen. Sie geben den Rasern die Freiheit, ja, aber sie schenken denen die nicht so schnell sind den Tod. Verstehen sie das nicht? Kein Land der Welt hat eine unbegrenzte Zone. Das ist selbstmörderisch.
#34
Koskow nach Chabalsinsk ist zum Beispiel eine schnurgerade strecke über mehrere hundert Kilometer.

Und wir haben bereits über die Begrenzung gespreochen und drei der vier Fraktionen haben sich gegen eine Begrenzung ausgesprochen. Gibt ihnen das nciht zu denken?
#35
Doch. Da sie alle Irre sind. Ich bin der Innenminister und mir liegen die Zahlen vor. 3000 Verkerhstote im letzen Jahr alleine auf der Autobahn wegen Raserei !
#36
Wenn man das auf ungefährlichen Strecken macht, dann ist das vollkommen ungefährlich.

Zudem fehlt uns sowiso das Geld um das zu kontrollieren.
#37
Zitat:Reichsverkerhsgesetz

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkerhsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins
und das Bußgeld

§1. Allgemeine Verkehrsregeln
(1)In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2)An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3)Es wird stehts, wenn möglich und erlaubt, links überholt.
(4)Gefährdungen des Verkehrs und Menschenlebens ist nicht gestattet und eine Straftat.
(5)Die Verkerhszeichen werden von den jeweiligen Kreisen, Kommunen, Städten und Gemeinden aufgestellt und beschlossen.
(6)Für Autobahnbeschilderung ist die Polizei zuständlich.
(7)Die Verschmutzung der Fahrbahn ist verboten und muss vom Urheber beseitigt werden.

§2. Kontrolle
(1)Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2)Sie ist berechtigt, Kontrollen von Fahrzeugen durchzführen.

§3. Richtlinien
(1)Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2)Innerorts gelten für alle Fahrzeuge höchstens 50 km/h.
(3)Auf Autobahnen und Reichstraßen gelten maximal 120 km/h für PKW, für LKW bis 7,5 t 100 für LKW über 7,5 t 90km/h, für LKW über 40 t, 80 km/h.
(4)Die Mindesgeschindigkeit für Autobahnen beträgt 70 km/h.
(5)Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(6)Die Polizei kann auf sicheren, ebenen und geraden Autobahnstrecken die Geschwindigkeitbegrenzung aufheben.


§4. Bußgelder
(1)Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(2)Wer einem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt nimmt, muss 80 ARW zahlen-
(3)Wer einen Unfall duerch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4)Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Fürherscheinetzug von einer Woche.
(5)Wer ohne fürherschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6)Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Fürherschein für 1 Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.

§5. Führerschein
(1)Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2)Dazu muss man mindestens 6 Monate einen Kurs bei einem lizensierten Fahrlehrer absolvieren.
(3)Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4)Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopehts, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5)Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6)Das nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.

§6. KFZ-Kennzeichen
(1)Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2)Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3)Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4)Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5)Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Viltuvija: VT
Für Korgowska: KG
(6)Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7)Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8)Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.

§7. Sonstiges
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft

3,6 geändert
#38
Nun?
#39
Abstimmen?
#40
Hat anscheinend keiner was hinzuzufügen.
  


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