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[02-02-04022914] Änderung Nationalgesetz
#11
Da.
#12
Die Bezeichnung "Fahne" in § 2 sollte noch durch "Flagge" ersetzt, werden da eine Fahne bekanntlich nicht gehisst und eingeholt werden kann.
#13
§2 (4) neu. Die Verfassung regelt nur die Farben, die Flagge ist bis dato nicht offiziell geregelt worden.

Präambel
Dieses Gesetz soll die Nationalhymne und sowie die Staatsflagge vor Demütigung und Missbrauch schützen, deren Einsatz regeln sowie die Feiertage festsetzen.


§ 1 Nationalhymmne
(1)Auf die Nationalhymmne dürfen keine Spottlieder gesungen oder geschrieben werden, die den Text und Melodie zum Narren halten.
(2) Die Nationalhymmne darf grundsätzlich von jedem und immer gesungen und gespielt werden.
(3) Offiziell ist die Nationalhymmne an Nationalfeiertagen und internationalen Treffen zu spielen.

§ 2 Die Flagge
(1) Die Flagge darf nicht verunstaltet oder zu Demütigungszwecken missbraucht werden.
(2) Die Flagge darf von jedem und überall gezeigt werden.
(3) Die Flagge muss bei offiziellen, nationalen Feierlichkeiten durch staatliche Behörden gehisst werden.
(4) Die Staatsflagge zeigt den androischen Doppelkopfadler mit rot-weißem Wappen auf der Brust in einem weißen Kreis auf rotem Hintergrund. Die fünf Provinzen sind als Sterne links daneben abgebildet.

§ 3 Feiertage
(1) Feiertage sind:
1.1. Neujahr
6.1. 1. Weihnachtstag
7.1.. 2. Weihnachtstag
22.1 Tag der Nationalstaatsgründung
1.5. Tag der Arbeit
29.5. Tag der Republik
31.5. Nationalgedenktag1.7. Tag der Befreiung
2.10. Volkstrauertag
8.10. Tag des Sieges über den Imperialismus
31.12. Silvester
Ostern und Pfingstenm jeweils 2 Tage, sind bewegliche Feiertage, die die Kirche festlegt.
(2)An den in (1) genannten Tagen ist jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber freizustellen. Ausnahmen müssen vertraglich geregelt sein.
(3) Staatliche Behörden für den Katastrophenschutz, die öffentliche Sicherheit, die Landesstreitkräfte sowie die öffentliche Versorgung
müssen an den genannten Tagen ihre Dienstfähigkeit gewährleisten.
(4)Die Weihnachtstage können für andere christliche Konfessionen von den Provinzen regional abgeändert werden.
(5)WeitereSonderfeiertage sind durch die Provinzen zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein Ausgleich zwischen den nationalen Feiertagen sowie den anderen Konfessionen und Religionsgemeinschften gewahrt wird.

§ 4 Rechtslage
(1) Verstöße gegen §1. und §2. können gerichtlich mit einer Geldstrafe von bis zu 1000 ARW gehandet werden.
(2) Privatorganiesierte, aber öffentliche Feiern sind beim Innenministerium anzumelden.

§ 5 Sonstiges
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.
#14
Können wir abstimmen?
#15
Kolega?
#16
Können wir.
#17
Stimmen Sie der Änderung des Gesetzes zu?

[_] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanie

Die Abstimmungsdauer beträgt sieben Tage. Geben Sie ihre Stimmenanzahl an
#18
Stimmen Sie der Änderung des Gesetzes zu?

[107] Da
[_] Njet
[_] Wozderschanie

Die Abstimmungsdauer beträgt sieben Tage. Geben Sie ihre Stimmenanzahl an
#19
107x da
#20
Der Antrag ist angenommen, damit ist die Sitzung geschlossen.
  


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