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Antikorruptionsgesetz
#11
Ich kontaktiere sie.
#12
Guten Tag, Sie haben mich gerufen, was kann ich für Sie tun? Smile
#13
Schön, dass sie kommen konnten. Wir haben ein Problem mit dem in §1 (2) formurlierten Verbot von Geldgeschenken zwischen privaten Personen.
Wir haben dor einmal das Beispiel der Handwerker, dass ihre Majestät vorgebracht hat. Wenn 2 Handwerker für dieselbe Dienstleistung unterschiedliche Preise nehmen, könnte der teurere den anderen Verklagen, da er die Differenz der Zahlung dem Auftraggeber als virtuelles Geschenk zur Vorteilsnahme gegeben hätte.
Ein zweites Beispiel:
Ich frage meinen Freund, ob er mir Zigaretten vom nächsten Automaten mitbringt und gebe ihm außer dem Kaufpreis noch eine "Aufwandsentschädigung" mit. Diese Zahlung könnte durchaus als Bestechung gewertet werden.

Die Frage an Sie ist jetzt, wie weit Sie unsere Bedenken für gerechtfertigt halten, besonders ob Dienstleitungen als Vorteilsnahme angesehen werden können.
#14
Verstehe. Ich denke zwar tatsächlich, dass die von Ihnen genannten Fälle eher Bagatelldelikte wären, aber in der Tat heißt die komprimierte Form dieses Absatzes ja:

"Es ist verboten private Gelder privaten Personen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit."

Das halte ich persönlich für merkwürdig, weil damit alle Geldgeschenke, die eine Vorteilnahme im privaten Bereich betreffen, tangiert würden. Wenn der Vater seinem Sohn 5 ARW gibt, wenn dieser den Monat über jede Woche das Auto für den Vater wäscht - also eine erzieherische Maßnahme durchaus -, dann wäre die mit diesem Gesetz unter Strafe gestellt. Wenn Nachbar 1 zu Nachbar 2 sagt, dass er gerne dessen Auto leihen, er bekäme dafür auch eine kleines Geldgeschenk, wenn er es noch heute bekäme, ist das dann strafbar.

Ich sage es gleich: Ich gehe davon aus, dass das Gericht solche Fälle als Bagatelle abschmettern würde, aber es könnte zu einem Verwaltungsaufwand führen, wenn eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet würde. Ich würde hier tatsächlich es als besser empfinden, wenn das Gesetz hier anders gefasst werden würde.
#15
Hmm... da stehen wir vor einem Problem. Die Umdefinierung des Gesetzes würde nur weitere Gesetzeslücken aufwerfen. Da gibts nur eine Möglichkit, ähnlich:

"Es ist verboten private Gelder privaten Personen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit.
Ausnahmen hiervon sind Entschädigungskosten für kleinere Dienste zwischen Privatpersonen, Vorteilnahme bei Dienstleistungen durch Preisvergleich, Kleindienste im Informellen Sektor, etc."

Jedoch müssten dann große Listen von Ausnahmen definiert werden. Das wäre wahrscheinlich noch mehr bürokratischer Aufwand. Es ist wirklich einfacher, der Korruptionsbehörde dann die zuständige Erlaubnis zu erteilen, solche "Bagatellfälle" hinauszufiltern und abzutun.
#16
Ich würde noch Geldgeschenke innerhalb der Familie heraushalten.
Sonst könnte man mir ja auch Bestechung unterstellen, wenn ich meinem Cousin etwas zum Geburtstag schenkte, nur weil er indess eine Firma leitet.
Auch im Freundeskreis wäre es problematisch, weil Geburtstagsgeschenke oder auch welche zur Hochzeit oder zu Weihnachten ja üblich sind.
#17
Ich schlage vor, erst Beträge ab 1000 ARW zu ahnden und eben nur dann, wenn dadurch "einer anderen privaten oder juristischen Person oder der Öffentlichkeit ein Schaden oder Nachteil entsteht."
#18
Das ist eine grandiose Idee, Herr Dumapräsident!
So wäre dann der Sektor Freunde und Familie abgedenkt, denke ich.
#19
Sehr schöne Idee, beide Regelungen sollten die Sache so regeln, wie sie eigentlich geplant war.

Von meiner Seite gibt es mit der Änderung keine Einwände mehr.
#20
Gosposcha Dustowa?

Hinzufügen könnte man noch, dass diese 1000 ARW Einmalzahlungen sind und im Monat nicht überschritten werden dürfen.
Ausnahme: wenn das Geld innerhalb der Familie für Privatzwecke verbleibt.
Z.B. Großvater gibt seinem Engel mal 5000 ARW. Das ist ja keine Korruption.
Jedoch sollten wir diese Beträge ggf. ab 10.000 ARW besteuern.
  


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