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[01-02-25112014] Verfassung
#13
beginnt mit einem ausführlichen wie engagiert vorgetragenen Vortrag, der jedoch keinesfalls übertrieben energisch oder laut, sondern sachlich wirkt, um auf die Äußerung Kronskijs zu antworten
Gospodin President,
eine Verfassung hat doch, Gospodin Kronskij, an erster Stelle die Rechtssicherheit und klare staatliche Strukturen zu geben, einen Staat zu ordnen. Das ist eine komplexe Aufgabe, die mit der bisherigen Verfassung in den Augen der Regierung nicht vollständig erfüllt wird. In Seiten zu rechnen und damit die Güte eines so grundlegenden wie bedeutungsvollen Werkes zu bemessen, ist nicht zielführend.

Festlegungen, die der Entwurf ergänzend trifft, schränken natürlich die Freiheit der Verfassungsorgane ein. Dies jedoch nicht zur "Begrenzung der demokratischen Autorität" sondern einerseits zum Wohle des Bürgers, der vor Willkür geschützt wird, andererseits zum Wohle des Staates, für den unzweifelhafte und haltbare Regeln und eine klare Verteilung der Kompetenzen von großer Wichtigkeit sind.

In diesem Sinne ist auch die zweifelsohne durchgeführte Stärkung des Präsidenten zu verstehen: Sie hält die Regierung handlungsfähig und bekräftigt ein Amt, das unmittelbar vom Volk besetzt wird.
Das geplante Auflösungsrecht gegenüber Duma, dass der Präsident neu erhält, dient dabei der Verhinderung von Blockaden. Wann immer es Situationen gibt, in denen eine arbeitsfähige Regierung nicht mehr gegeben ist, muss die Verfassung Bestimmungen zur Auflösung solcher Probleme bereitstellen. Die Alternative wäre es, der Duma das Recht einzuräumen, den Präsidenten - aus politischen Gründen - abzuwählen und einen anderen zu bestimmen.
Dies stünde aber im absoluten Gegensatz zu den Grundsätzen einer präsidialen Republik, die Andro bisher darstellt.
Die bisherigen Bestimmungen bieten keinen Ausweg - das kann dann so enden, wie man es in Astor nicht selten erlebt und das wünsche ich mir für Andro nicht.

Es ist durchaus üblich, dass Verfassungen durch den Gesetzgeber - der in einer repräsentativen Demokratie durch die Bevölkerung legitimiert ist und auch in der regulären Gesetzgebung diese vertritt, unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Eine Volksabstimmung darüber abzuhalten ist aufwändig, teuer und dauert lange, auch wenn es nur um Kleinigkeiten geht.
Bei der Möglichkeit fakultativer Volksabstimmungen bin ich bei Ihnen, die Nachteile eines solchen Verfahrens sprechen aber in den Augen der Regierung gegen eine Beibehaltung im Regelfall.

Das Präsidentenamt mag erst recht jung sein, das Amt des Ministerpräsidenten mit ähnlichen Befugnissen existierte aber schon vorher. Wie man ein Amt nun bezeichnet, ändert doch nichts an seiner Wirkung.
Die Stärkung des Präsidenten hier als gefährlich zu bezeichnen, halte ich für unangemessen, schließlich setzt der Entwurf klare Grenzen. Wir haben es hier durchaus mit einem Gleichgewicht der Institutionen zu tun, das im Zweifel die Föderationsversammlung als Vertretung des Volkes für sich in Anspruch nehmen kann.

Eine Aufweichung der Rechenschaftspflichten war in der Tat nicht geplant oder beabsichtigt, hier wird die Regierung nachbessern.

Eine Ukas des Präsidenten ist eine Ukas des Präsidenten, also eine Exekutivanordnung. Wenn die Föderationsversammlung eine solche außer Kraft setzen will, sollte sie nicht nur destruktiv, sondern konstruktiv durch Gesetzesregelung dafür sorgen, dass die Grundbedingung, der Erlass "im Rahmen der Gesetze" entfällt.


Welche 3/5-Mehrheit meinen Sie, Gospodin Kronskij? - im Allgemeinen gilt im normalen Verfahren eine Frist von sieben Tagen, in der sich der Föderationsrat mit einer Angelegenheit befassen kann. Wann immer die Beteiligung des Föderationsrates zwingend ist, kann seine Nichtzustimmung nicht umgangen werden, solange dieser nicht suspendiert ist.

Was eine "längerfristige Verhinderung" darstellt, wird im Wege der
Anwendung oder Auslegung zu entscheiden sein, schließlich kann dies in
Zeiten nationaler Notlagen auch eine andere Wichtigkeit haben, das kann man pauschal nicht beantworten, fürchte ich.


Beim Kommando über die Armee verweise ich auf Artikel 21, Absatz 3, der einschlägig wie eindeutig sein dürfte.
Bezüglich der Staatsverträge stehe ich einer Änderung durchaus offen gegenüber. Zu der Frage nach den Sondergesetzen verweise ich auf Artikel 20, Absatz 3.

Das Vetorecht des Präsidenten ist aus Sicht der Regierung von Vorteil, um eine Balance herzustellen zwischen der Gesetzgebungsbefugnis der Föderationsversammlung und der Ausführungspflicht der Exekutive. Ich weise darauf hin, dass das Veto durchaus überstimmt werden kann.

Wenn die Duma aus weniger als der Hälfte ihrer Abgeordneten besteht, kann keine repräsentative Vertretung des Wählerwillens mehr gegeben sein, Neuwahlen sind hier der einzige Weg, um diese Wiederherzustellen.
  


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[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 25.11.2014, 19:32
[Kein Betreff] - von Penka Nikolowa Kanazirska - 01.12.2014, 21:02
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.12.2014, 21:14
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 01.12.2014, 22:03
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[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 05.12.2014, 17:44
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 05.12.2014, 17:54
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 05.12.2014, 19:45
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[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 06.12.2014, 14:39
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 08.12.2014, 19:13
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 08.12.2014, 20:49
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[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 08.12.2014, 23:00
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 09.12.2014, 18:36
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 09.12.2014, 21:15
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.12.2014, 09:01
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 10.12.2014, 11:48
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 10.12.2014, 16:45
[Kein Betreff] - von Penka Nikolowa Kanazirska - 12.12.2014, 22:45

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