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[01-07-03082014] Staatsbürgerschaftsgesetz
#3
Gesetz zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

§1. Dieses Gesetz ergänzt zu §1. den (3)(b) Absatz wie folgt:
Bei einem nicht-slawischen Namen bzw. einem Namen nicht-mostowskawischer Abstammung ist die Eintragung des Vatersnamen im Pass fakultativ. Bei der Einbürgerung muss der Name dennoch, soweit bekannt, mitgeteilt werden. Betroffen von dieser Regelung sind die Völker gemäß Heterogenitätsgesetz §2. (2)., namentlich Ratharier, Karolen und Eranier, inklusive Almachen, exklusiv der Krolockskis.

sowie

Änderung des §1
(2) Folgende Daten müssen angegeben werden:
-Vorname (im Profil)
-Vatersname (im Profil)
-Nachname (im Profil)
-Geburtstag (im Profil)
-Provinz (im Profil)
-Wohnsitz (im Profil)
-andere Staatsbürgerschaften (im Profil)

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Somit muss jeder potnentielle Neubürger sich nur noch anmelden und das Datenblatt ("im Profil") ausfüllen und kann schnell und unbürokratisch eingebürgert werden.
  


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 03.08.2014, 19:13
[Kein Betreff] - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 05.08.2014, 11:17

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