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[01-01-28042014] Über die mögliche Gründung eines internationalen Rates
#5
Zuletzt das bergische Modell das äußerst bürokratisch und lange ist.

WIR, DIE VÖLKER DES RATES DER NATIONEN,
BEDAUERND, dass der Rat der Nationen, gegründet am 11.11.06, gescheitert ist,
ERKENNEND, dass die Alternative zu Kriegen und Konflikten der Dialog ist,
ENTSCHLOSSEN, Dialog, Kooperation und Verhandlungen eine allgemeine Plattform zu bieten,
GEWILLT, gemeinsam für das Wohl der Welt einzutreten,
ANSTREBEND eine Kodifizierung des Völkerrechts,
ÜBERZEUGT, dass diese Ziele nur gemeinsam erreicht werden können,
haben, durch unsere Vertreter diese Charta beschlossen und errichten mit ihr den Rat der Nationen als internationale Organisation.

Charta des Rates der Nationen


Artikel 1 – Mitglieder
(1) Mitglied des Rates kann jeder souveräne Staat der Welt (CartA) sein. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Berufung eines Vertreters, dessen Ernennung beim Rat zu hinterlegen ist. Mit der Ernennung eines Vertreters werden die Bestimmungen dieses Dokuments anerkannt. Die Mitgliedschaft endet mit Verlust der Souveränität oder durch Erklärung gegenüber dem Rat.
(2) Internationale und zwischenstaatliche Organisationen können Beobachter entsenden.

Artikel 2 – Generalversammlung
Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus allen Vertretern der Mitglieder zusammen, die jeweils eine Stimme haben. Alle Vertreter sowie die Staats- und Regierungschefs der Mitglieder und deren Außenminister haben Rede- und Antragsrecht.
(2) Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern nichts anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die zu Beginn der Abstimmung vertreten waren. Die Stimme kann auch durch die Staats- und Regierungschefs oder den Außenminister geführt werden, jedoch nur von einer Person zur gleichen Zeit.
(3) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, Mitglieder tadeln und sich mit jeder Angelegenheit befassen, die ein Mitglied, eine Unterorganisation, der Generalsekretär oder ein Ausschuss ihr vorlegt.
(4) Der Vorsitzende der Generalversammlung moderiert die Debatte. Er kann einem Vertreter das Rederecht entziehen. Damit einher gehen keinerlei weitere Nachteile oder Konsequenzen.

Artikel 3 – Ausschüsse
(1) Jeder Mitgliedstaat kann die Einsetzung von Ausschüssen initiieren, die sich mit einem bestimmten Thema, Problem oder einer Fragestellung befassen. Die Generalversammlung und der Generalsekretär können Ausschüsse einsetzen, an denen jedes Mitglied und jeder Beobachter teilnehmen kann. Ferner können Gäste durch ein Mitglied geladen werden. Der Teilnehmerkreis kann durch den Initiator beschränkt werden.
(2) Der Initiator oder eine gewählte Person leitet Sitzungen und Abstimmungen der Ausschüsse.

Artikel 4 – Sekretariat und Vertretungen
(1) Die Generalversammlung bestellt einen Generalsekretär und beruft ihn ab, der auch als ihr Vorsitzender amtiert. Seine Vertretung obliegt dem dienstältesten Vertreter der Mitgliedsstaaten, der zur Verfügung steht, sofern nicht ein ständiger Stellvertreter benannt ist. Der Generalsekretär hat Rede- und Antragsrecht in den Ausschüssen und der Generalversammlung.
(2) Der Generalsekretär leitet die Verwaltung des Rates und repräsentiert seine Beschlüsse nach außen.
(3) Das Sekretariat kann zum Depositär von Verträgen und Übereinkommen bestimmt werden. Es verwaltet ein Archiv internationaler und bilateraler Übereinkommen.
(3) Er kann Sonderbeauftragte ernennen und Vertretungen des Rates errichten, sofern die Generalversammlung nicht widerspricht.

Artikel 5 – Unterorganisationen, Verträge und Übereinkommen
(1) Jede internationale Organisation kann auf Antrag von der Generalversammlung als Unterorganisation anerkannt werden. Ebenso kann die Generalversammlung die Errichtung von Unterorganisationen beschließen.
(2) Die Teilnahme an im Rahmen des Rates entstandenen Verträgen und Übereinkommen steht jedem Mitglied und von der Generalversammlung eingeladenen Staaten frei. Keinesfalls begründet die Mitgliedschaft eine Verpflichtung zur Teilnahme. Die Nichtteilnahme begründet keine Pflichten oder Nachteile.

Artikel 6 – Anerkennung und Verpflichtung
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, den Rat als internationale Organisation anzuerkennen und gewähren ihr alle Vorrechte und Befreiungen einer solchen. Sie gewähren dem Generalsekretär, seinen Beauftragten und Mitarbeitern in dienstlicher Funktion diplomatische Immunität.
(2) Die Mitglieder erklären, mit dem Rat und allen seinen Organen zusammenzuarbeiten, seinen Beauftragten die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen und die Errichtung von Büros in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
(3) Kein Mitglied ist zur Anerkennung solcher Erklärungen oder Beschlüsse verpflichtet, denen es nicht zugestimmt hat. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend seiner Wirtschaftsleistung an den Kosten des Rates zu beteiligen, trägt jedoch eigene Kosten selbst.

Artikel 7 – Abschließendes
(1) Die Generalversammlung bestimmt den Sitz der Organisation. Der Generalsekretär wird ermächtigt, diesen temporär aus wichtigen Gründen zu verlegen und Vereinbarungen zu schließen, um die Errichtung des Sitzes Das Gelände, das den Sitz der Organisation bildet soll exterritorial und unverletzlich sein. Der Zugang für alle Vertreter der Mitgliedsstaaten ist zu gewährleisten.
(2) Die Organisation ist unauflöslich.
  


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[Kein Betreff] - von Mischa Iwanowitsch Solowjow - 02.06.2014, 22:08
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 03.06.2014, 15:48
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 03.06.2014, 16:17
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 03.06.2014, 17:48
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 04.06.2014, 19:59
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 04.06.2014, 20:20
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 04.06.2014, 20:28
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 04.06.2014, 20:33
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[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 04.06.2014, 21:08

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