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[01-03-08012014] Änderung Jugendschutzgesetz
#3
Gospodin Ministr, dorogie Deputati,

die Ansätze sind zwar teilweise begrüßenswert. Allerdings bedarf das Jugendschutzgesetz einer Generalrevision nicht nur inhaltlich, sondern vorallem auch sprachlich und stilistisch. Denn wer auch immer dieses Gesetz einst verfasst hat, ein Jurist war er sicherlich nicht. Deshalb schlägt die konservative Fraktion folgenden Entwurf vor:

Gesetz über den Jugendschutz

Präambel
Dieses Gesetz regelt die besondere Rechtsstellung Kinder und Jugendlicher, sowie ihren Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten und Gefahren.

§ 1 Definition
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Personen, welche noch nicht volljährig sind.
(2) Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (Jugendlicher), ist noch nicht volljährig.

§ 2 Jugendgefährdende Inhalte

(1) Mediale Inhalte (insbesondere Film, Fernsehen, Literatur, Musik), welche im hohen Maße dazu geeignet sind die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden, dürfen an diese Personengruppe nicht zugänglich gemacht oder sonstwie abgegeben werden.
(2) Das föderale Innenministerium prüft, ob ein Medium im hohen Maße geeignet ist die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so

§ 3 Alkohol und Tabak

(1) Der Genuss von Alkohol mit mehr als 3 Volumenprozent Alkohol, sowie von Tabakerzeugnissen ist erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet.
(2) Die Abgabe alkoholischer oder tabakhaltiger Substanzen entgegen Absatz 1 ist verboten.

§ 4 Wirtschaftliche Tätigkeit

(1) Hat eine Person das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind von ihr abgegebene Willenserklärungen nichtig.
(2) Hat eine Person das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so bedürfen von ihr abgegebene Willenserklärungen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Hiervon ausgenommen sind Willenserklärungen, die ein überschaubares Geschäft zum Inhalt haben und von der Person mit ihren eigenen Mitteln bewerkstelligt wird.
(3) Betreibt eine noch nicht volljährige Person ein Erwerbsgeschäft oder befindet Sie sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Person für den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder dem Bereich der Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zu sprechen.

§ 5 Haftungsfreistellung

(1) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nicht verantwortlich.
(2) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nur verantwortlich, soweit sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit bei der Tatbegehung besessen hat.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind für den Schaden, den eine nicht volljährige Person, für welche sie das Sorgerecht innehaben, einem anderen zufügt stets verantwortlich, unabhängig ob ihnen ein sonstiges Verschulden zur Last fällt. Sie haften hierbei gleichrangig als Gesamtschuldner.

§ 6 Straftaten

(1) Wer gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tage oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
  


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[Kein Betreff] - von Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 11.01.2014, 18:07

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