Androische Föderation

Normale Version: [01-03-08012014] Änderung Jugendschutzgesetz
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Wasche Kolega,

der Antragsteller hat das Wort.
Gospodin President,
wasche Deputati,

es geht eine Seuche um in Andro. Eine Seuche Namens Dekadenz, Faulheit und Trägheit. Hervorgerufen durch den Konsum legaler wie illegaler Beteubungsmittel. Dem muss einhalt geboten werden!
Die Regierung möchte, wie bereits von President Matwenow angekündigt, die Drogenpolitik deutlich verschärfen.

Dazu soll das Jugendschutzgesetz überarbeitet werden.


Gesetz über den Schutz von Jugendlichen

Präambel
Dieses Gesetz beschäftigt sich mit Kinder und Jugendlichen, deren Rechte und Pflichten sowie der Alkohol- und Drogenpolitik.

§ 1 Kinder und Jugendschutz
(1) Kinder und Jugendlichen sind gewisse Inhalte wie Filme, Musik oder Videospiele erst ab einem gewissen Alter zugänglich zu machen.
(2) Eine Kommission vergibt nach Überprüfung der Inhalte eine Altersfreigabe
(3) Diese liegen bei
6+
12+
14+
16+
18+
(4)
Der Verkauf und die Anbietung oder Ausstrahlung ist nur an die
jeweilige Altersgruppe erlaubt. Zuweiderhandlung ist eine Straftat.

§ 2 Kriegsverherrlichung und Kriegsverbrechen
(1) Inhalte dürfen nicht über borroljewistische Motive oder Inhalte verfügen und sind zu zensieren oder indizieren.
(2) Kriegsverherrlichung ist erst ab 18+ freigegeben.
(3) Kriegsfilme frühestens ab 16+.

§ 3 Rechte
(1) Mit der Vollendung des 17. Lebensjahres gelten androische Bürger als Volljährig und erhalten das aktive wie passive Wahlrecht.
(2) Ab dem 13. Lebensjahr gelten Kinder als Jugendliche und können für ihre Taten juristisch zur Verantwortung gezogen werden.
(3) Ab 8 gelten Kinder als teilweise schuldfähig und können für schwere Vergehen vorübergehend in Heimen untergebracht werden.
(4) Für Kinder unter 10 haften immer die Eltern.
(5)Kinder haben ab dem 8 Lebensjahr das Recht auf teilweise Einkaufsrechte. Von ihnen erworbene Dinge können wenn sie mehr als 5 Ramwuv gekostet haben, von den Eltern nicht zurückgenommen werden.
(6) Ab dem 12 Lebensjahr steigt dieser Betrag auf 50 Ramwuv.
(7) Ab dem 16 Lebensjahr steigt dieser Betrag auf 500 Ramwuv.
(8) Am dem 18. Lebensjahr ist der Betrag offen. Das Kind ist nun selbstständig und verfügt über seine esitze und Güter frei.
(9) Für Kinder und Jugendliche gelten alle Rechte laut Verfassung, bis auf die oben genannten Ausnahmen.

§ 4 Pflichten
(1) Kinder ab 3 Jahren müssen in die Vorschule bzw. den Kindergarten
(2) Kinder ab dem 6 Lebensjahr müssen in die Schule.
(3) Kinder haben eine Schulpflicht bis zum 16. Lebensjahr.
(4) Kinder müssen sich ebenso an Gesetze halten wie alle anderen auch.

§ 5 Alkohol und Tabak
(1) Kinder unter 18 dürfen nicht rauchen oder Alkohol trinken.
(2) Ab dem 16. Lebensjahr darf man Alkohol mit bis zu maximal 5% trinken.
(3) Für unter 18. Jährige sind auch alkoholische Speisen gesperrt die mehr als 5% Alkohol enthalten.
(4) Der Verstoß dagegen ist eine Straftat und wird mit mindestens 1000 ARW gehandet.
(5) Der Verkauf von Alkohol und Tabak ist an unter 18 Jährige verboten.

§ 6 Drogen
(1) Der Konsum von harten Drogen wie LSD, Heroine, Amphetaminen, Crack, Cocain etc. ist verboten.
(2) THC (Kanabis, Marihuana,) ist erlaubt wenn am Tag nicht mehr als eine Zigarette mit THC geraucht wird.
(3) Der Verstoß führt zur Anzeige.
(4) Ärzte können für schwere Krankheiten wie Parkinson gewisse Drogen verschreiben.
(5) Ärzte können für Hochleistungssportler, Studenten und ähnlich belastete Menschen gewisse Amphetamine verschreiben.
(6) Canabis darf nur in lizensierten "Tabakhäusern" angeboten werden.
(7) Wer nachweislich mehr als eine Zigarette mit Cannabis raucht, macht sich strafbar, was mit mindestens 100 ARW geahndet wird.

(1) Der Konsum von Drogen ist verboten.
(2) Das Innenministerium legt per Dekret fest, welche Stoffe als Droge eingestuft werden.
(3) Wer nachweislich Drogen und andere illegale Substanzen besitzt, kauft, verkauft, konsumiert oder sonst wie verbreitet wird mit einer Strafzahlung von mindestens 500 ARW sowie einem Monat Gefängnis bestraft
. Bei Wiederholung kann das Strafmaß erhöht werden.

§ 7 Tabakhäuser
(1) In Tabakhäuser ist der Zutritt für unter 18 Jährige verboten.
(2) Der Verkauf von alkohol, Tabak und Drogen ist an unter 18 Jährige nicht erlaubt.
(3) Cannabis darf nur zu 10g pro Person am Tag abgegeben werden.
(4)Die Zigarreten mit Cannabis müssen im Laden geraucht werden. Rauchen auf der Straße oder in der Öffentlichkeit ist untersagt.
(5) Jede Cannabiszigarette wird per Kreditkarte bezahlt undsomit auch direkt die tägliche Ration vermerkt.


§ 8 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Änderungen:
1. die Volljährigkeit besteht mit der Vollendung des 17. Lebensjahrs, also ab dem 18. Geburtstag
2. die juristische Schuldfähigkeit besteht mit der Vollendung des 13. Lebensjahrs
3. Kinder können bereits ab 8 statt 10 zur Verantwortung gezogen werden.
4. die alkoholische Prozentgrenze für Getränke die zur Ausgabe an Jugendliche festgelegt ist wird von 8 auf 5% gesenkt
5. ab sofort sind alle Drogen in Andro verboten. Dies gilt absofort auch für THC haltige Zigaretten.
6. Somit werden die bisherigen Tabakhäuser obsolet und dürfen nicht mehr als solche fungieren.
Gospodin Ministr, dorogie Deputati,

die Ansätze sind zwar teilweise begrüßenswert. Allerdings bedarf das Jugendschutzgesetz einer Generalrevision nicht nur inhaltlich, sondern vorallem auch sprachlich und stilistisch. Denn wer auch immer dieses Gesetz einst verfasst hat, ein Jurist war er sicherlich nicht. Deshalb schlägt die konservative Fraktion folgenden Entwurf vor:

Gesetz über den Jugendschutz

Präambel
Dieses Gesetz regelt die besondere Rechtsstellung Kinder und Jugendlicher, sowie ihren Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten und Gefahren.

§ 1 Definition
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Personen, welche noch nicht volljährig sind.
(2) Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (Jugendlicher), ist noch nicht volljährig.

§ 2 Jugendgefährdende Inhalte

(1) Mediale Inhalte (insbesondere Film, Fernsehen, Literatur, Musik), welche im hohen Maße dazu geeignet sind die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden, dürfen an diese Personengruppe nicht zugänglich gemacht oder sonstwie abgegeben werden.
(2) Das föderale Innenministerium prüft, ob ein Medium im hohen Maße geeignet ist die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so

§ 3 Alkohol und Tabak

(1) Der Genuss von Alkohol mit mehr als 3 Volumenprozent Alkohol, sowie von Tabakerzeugnissen ist erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet.
(2) Die Abgabe alkoholischer oder tabakhaltiger Substanzen entgegen Absatz 1 ist verboten.

§ 4 Wirtschaftliche Tätigkeit

(1) Hat eine Person das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind von ihr abgegebene Willenserklärungen nichtig.
(2) Hat eine Person das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so bedürfen von ihr abgegebene Willenserklärungen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Hiervon ausgenommen sind Willenserklärungen, die ein überschaubares Geschäft zum Inhalt haben und von der Person mit ihren eigenen Mitteln bewerkstelligt wird.
(3) Betreibt eine noch nicht volljährige Person ein Erwerbsgeschäft oder befindet Sie sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Person für den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder dem Bereich der Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zu sprechen.

§ 5 Haftungsfreistellung

(1) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nicht verantwortlich.
(2) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nur verantwortlich, soweit sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit bei der Tatbegehung besessen hat.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind für den Schaden, den eine nicht volljährige Person, für welche sie das Sorgerecht innehaben, einem anderen zufügt stets verantwortlich, unabhängig ob ihnen ein sonstiges Verschulden zur Last fällt. Sie haften hierbei gleichrangig als Gesamtschuldner.

§ 6 Straftaten

(1) Wer gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tage oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Wasche Kolega,

bei §2. (2) endet der Satz plötzlich, ich glaube da fehlt noch etwas.
Die, so gesehen, redaktionelle Änderung, erachte ich für gut, auch wenn ich die alkoholische Grenze eher bei 5% als 3% ansiedeln würde.
Das nun die Drogenpolitik herausgenommen wurde, könnte man zunächst begrüßen, da somit ein Verbot nicht mehr besteht.
Ansonst möchte ich in Richtung Regierung klar machen, dass Andro seine Freiheiten beibehalten sollte. Wir nehmen keinen Schaden durch den Konsum von cannabishaltigen Zigaretten in Tabakhäusern. Diese waren und sind eine kulturelle Bereicherung und sollten weiterhin legal bleiben.
Ich glaube nicht, dass die Bevölkerung diese Einschränkung gut heißen wird.
Das das Innenministerium jedoch eine Liste mit verbotenen harten Drogen führt, dem stimmen wir zu.

Spasiba.
Dorogie Deputati,

das Thema Rauschmittel ist sehr komplex. Es verdient es dabei ausführlich in einem separaten Gesetz behandelt zu werden.
Dem kann man noch zustimmen, dass ein seperates Drogengesetz erarbeitet wird.
Ansonst sollten wir die Höchstgrenze für Alkohol an über 16 Jährige auf 5% ansetzen. Nicht 3%. Bier hat meist mehr.
Wenn sie den Satz bei §2,2 zuende führen und die Alkoholgrenze anheben, können wir abstimmen.
Gospodin Kamow?
Hallo?
Gesetz über den Jugendschutz

Präambel
Dieses Gesetz regelt die besondere Rechtsstellung Kinder und Jugendlicher, sowie ihren Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten und Gefahren.

§ 1 Definition
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Personen, welche noch nicht volljährig sind.
(2) Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (Jugendlicher), ist noch nicht volljährig.

§ 2 Jugendgefährdende Inhalte

(1) Mediale Inhalte (insbesondere Film, Fernsehen, Literatur, Musik), welche im hohen Maße dazu geeignet sind die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden, dürfen an diese Personengruppe nicht zugänglich gemacht oder sonstwie abgegeben werden.
(2) Das föderale Innenministerium prüft, ob ein Medium im hohen Maße geeignet ist die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ergreift das föderale Innenministerium geeignete Maßnahmen um die Verbreitung oder Zugänglichmachung des Mediums zu verhindern.

§ 3 Alkohol und Tabak

(1) Der Genuss von Alkohol mit mehr als 3 Volumenprozent Alkohol, sowie von Tabakerzeugnissen ist erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet.
(2) Die Abgabe alkoholischer oder tabakhaltiger Substanzen entgegen Absatz 1 ist verboten.

§ 4 Wirtschaftliche Tätigkeit

(1) Hat eine Person das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind von ihr abgegebene Willenserklärungen nichtig.
(2) Hat eine Person das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so bedürfen von ihr abgegebene Willenserklärungen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Hiervon ausgenommen sind Willenserklärungen, die ein überschaubares Geschäft zum Inhalt haben und von der Person mit ihren eigenen Mitteln bewerkstelligt wird.
(3) Betreibt eine noch nicht volljährige Person ein Erwerbsgeschäft oder befindet Sie sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Person für den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder dem Bereich der Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zu sprechen.

§ 5 Haftungsfreistellung

(1) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nicht verantwortlich.
(2) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nur verantwortlich, soweit sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit bei der Tatbegehung besessen hat.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind für den Schaden, den eine nicht volljährige Person, für welche sie das Sorgerecht innehaben, einem anderen zufügt stets verantwortlich, unabhängig ob ihnen ein sonstiges Verschulden zur Last fällt. Sie haften hierbei gleichrangig als Gesamtschuldner.

§ 6 Straftaten

(1) Wer gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tage oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Stimmen Sie der Vorlage zu?

[_] Da
[_] Net
[_] Wozderschanie

Abstimmungsdauer sieben Tage; Geben Sie ihre Stimmenzahl an.
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