03.08.2013, 10:00
Uka über die Verfahrensweise beim Erlass von Ukas
§ 1 Diese Uka regelt die Verfahrensweise beim Erlass von Ukas.
§ 2 Ukas können erlassen werden, sofern es durch Gesetz vorgesehen ist, um Gesetze auszuführen, um Gesetzeslücken zu schließen, sowie in allen anderen Fällen der Tradition.
§ 3 Ukas werden durch den Ministerpräsidenten oder dem zuständigen Fachminister erarbeitet und anschließend seiner Majestät dem König von Korgowska zur Ausfertigung und Verkündung vorgelegt. Seine Majestät hat das Recht die vorgelegte Uka im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten zu ändern. Zur Verkündung der Uka ist in jedem Fall das Einvernehmen von König und Ministerpräsident erforderlich.
§ 4 Diese Uka tritt mit seiner Verkündung im königlichen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
§ 1 Diese Uka regelt die Verfahrensweise beim Erlass von Ukas.
§ 2 Ukas können erlassen werden, sofern es durch Gesetz vorgesehen ist, um Gesetze auszuführen, um Gesetzeslücken zu schließen, sowie in allen anderen Fällen der Tradition.
§ 3 Ukas werden durch den Ministerpräsidenten oder dem zuständigen Fachminister erarbeitet und anschließend seiner Majestät dem König von Korgowska zur Ausfertigung und Verkündung vorgelegt. Seine Majestät hat das Recht die vorgelegte Uka im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten zu ändern. Zur Verkündung der Uka ist in jedem Fall das Einvernehmen von König und Ministerpräsident erforderlich.
§ 4 Diese Uka tritt mit seiner Verkündung im königlichen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.