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[01-03-01052013] Föderalismusreform II
#19
Kolega Kronskij,

es ist immer besser etwas so wichtiges wie Gesetzgebungskompetenzen in der Verfassung zu regeln, statt sie dem Gewohnheitsrecht zu überlassen. Der Grundsatz, dass Föderationsrecht Provinzrecht bricht ist eigentlich überflüssig, da es keine konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeiten gibt. Entweder ist die Republik absolut zuständig oder die Provinzen haben das Recht in allen übrigen Bereichen das Föderationsrecht durch eigene Rechtssetzung abzulösen. Das alle Rechtsnormen, ob Föderations- oder Provinzrecht der Verfassung, als übergeordnete Rechtsquelle, nicht widersprechen dürfen versteht sich daher von selbst. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Provinzialgesetzgebung nicht hinter dem Niveau der föderalen Gesetzgebung zurückbleiben darf. Insofern muss sich die Föderation auf Rahmengesetze beschränken.

Dann schlage ich vor, dass der dritte Richter fortan vom Föderationsrat gewählt werden soll und nur der Föderationsgerichtshof das Recht haben darf den Präsidenten im Falle einer schweren Amtspflichtverletzung seines Amtes zu entheben. Denn die Duma ist ein politisches und kein neutrales Organ. Der Präsident darf aber nicht Spielball parteipolitischer Interessen sein!
  


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Galina Manuelowna Iljina - 04.05.2013, 10:10
[Kein Betreff] - von Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 30.05.2013, 20:32

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