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[01-01-08-04-2013] Thema: Schwangerschaftsabbruch
#3
Kolega Kronskij,

ihre Vorlage bietet eine gute Diskussionsgrundlage. Dennoch bedarf sie an einigen Stellen der Korrektur um die Interessen der Schwangeren und des ungeborenen Lebens auszugleichen. Eine Tötung des ungeborenen Kindes darf stets nur letztes Mittel sein in einer ausweglosen Situation. Deshalb schlage ich folgendes vor:

§ XY

(1) Der künstliche und unnatürliche Abbruch der Schwangerschaft, welcher durch die Schwangere oder einen Dritten herbeigeführt wird, ist eine Straftat, welche gleich eines Mordes bestraft wird.

(2) Der Schwangerschaftsabbruch wird nicht bestraft, wenn

1. eine konkrete Gefahr für das Leben oder dem Leib der werdenden Mutter besteht und diese Gefahr nur durch einen Abbruch der Schwangerschaft abgewendet werden kann.
2. die Schwangerschaft aus einer Sexualstraftat herrührt und durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die Gefahr schwerster seelischer Belastungen für die Schwangere droht. Der Schwangerschaftsabbruch ist nur binnen drei Monaten möglich.

(3) Definition: Als schwanger gilt eine Frau, bei der sich ein befruchtetes Ei dauerhaft in der Gebährmutter eingenistet hat. Ab diesem Zeitpunkt spricht man von der Befruchtung.

(4) Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur von anerkannten und dazu besonders ausgebildeten Fachärzten in Kliniken durchgeführt werden.
(5) Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse der Schwangeren getragen
(6) Wer als nicht autorisierte Person im Sinne des Abs. 4 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, einen anderen zu dessen Vornahme bestimmt oder vornehmen läßt wird gleich eines Mörders bestraft.
(7) Abtreibungen die gegen den Willen und mit körperlicher oder psychischer Gewalt gegen die Schwangere durchgeführt werden sind strafbar und werden gleich eines Mordes bestraft. Die Schwangere bleibt straffrei.
  


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[Kein Betreff] - von Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 09.04.2013, 21:58

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