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[01-01-08-04-2013] Thema: Schwangerschaftsabbruch - Druckversion

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[01-01-08-04-2013] Thema: Schwangerschaftsabbruch - Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 08.04.2013

Waschi Deputati,

Deputati Kronskij hat nun das Wort. Bite schön, Deputati Kronskij!


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 09.04.2013

Spasiba Gospodin President,

wache Kolega,

wie in der Debatte zu [01-01-30102012] Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vereinbart wurde, soll ein Kompromiss zum Thema Schwangerschaftsabbruch gefunden werden.

Die DPA schlägt folgendes vor.

Schwangerschaftsabbrüche sind ein strafbarer Akt und verboten außer unter der folgenden Bedingung

-Der künstliche und unnatürliche Abbruch der Schwangerschaft der durch die Schwangere oder eine Dritte Person herbeigeführt wird, ist eine Straftat, die laut Strafgesetzbuch als Mord geahndet wird.

Straffrei bleibt der Schwangerschaftsabbruch wenn folgendes gilt:

1. Es besteht eine körperliche oder seelische Gefahr für die Schwangere die nur durch den Schwangerschaftsabbruch abgewandt werden kann. Der Abruch ist jederzeit möglich.
2. Es besteht ein krimineller Hintergrund der Schwangerschaft u.a. Sexualdelikte/Vergewaltigung. Der Abbruch ist nur bis zum 4 Monat möglich.
3. Ein Schwangerschaftsabbruch bei denen 1. und 2. nicht gilt ist nur unter Begründung in den ersten 8 Wochen der Schwangerschaft möglich. Dazu muss ein Schwangerschaftsberatungsgespräch bei einer anerkannten Beratungsstelle wie der androisch-orthodoxen, androisch-katholischen, androisch-evangelischen Kirchen, jüdischen Gemeinde, islamische Gemeinde, anerkannten Sozialverbänden oder staatlichen Stellen wie dem Sozialamt, Familienamt, Jugendamt, durchgeführt werden. Es gilt eine Bedenkzeit von 5 Tagen.

-Definition: Als schwanger gilt eine Frau, bei der sich ein befruchtetes Ei dauerhaft in der Gebährmutter eingenisstet hat. Ab diesem Zeitpunkt spricht man von der Befruchtung.

-Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur von anerkannten und dazu speziell ausgebildeten Fachärzten in Kliniken durchgeführt werden.
-Im Falle von 1. und 2. trägt die Krankenkasse die Kosten. Im Fall 3. die Patientin.
-Eine Abtreibung durch nicht autorisierte Person ist eine Straftat für die Person die die Abtreibung vornimmt.
-Abtreibungen die gegen den Willen und mit körperlicher oder psychischer Gewalt gegen die Schwangere durchgeführt werden sind strafbar. Straffrei bleibt hierbei die Schwangere.



- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 09.04.2013

Kolega Kronskij,

ihre Vorlage bietet eine gute Diskussionsgrundlage. Dennoch bedarf sie an einigen Stellen der Korrektur um die Interessen der Schwangeren und des ungeborenen Lebens auszugleichen. Eine Tötung des ungeborenen Kindes darf stets nur letztes Mittel sein in einer ausweglosen Situation. Deshalb schlage ich folgendes vor:

§ XY

(1) Der künstliche und unnatürliche Abbruch der Schwangerschaft, welcher durch die Schwangere oder einen Dritten herbeigeführt wird, ist eine Straftat, welche gleich eines Mordes bestraft wird.

(2) Der Schwangerschaftsabbruch wird nicht bestraft, wenn

1. eine konkrete Gefahr für das Leben oder dem Leib der werdenden Mutter besteht und diese Gefahr nur durch einen Abbruch der Schwangerschaft abgewendet werden kann.
2. die Schwangerschaft aus einer Sexualstraftat herrührt und durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die Gefahr schwerster seelischer Belastungen für die Schwangere droht. Der Schwangerschaftsabbruch ist nur binnen drei Monaten möglich.

(3) Definition: Als schwanger gilt eine Frau, bei der sich ein befruchtetes Ei dauerhaft in der Gebährmutter eingenistet hat. Ab diesem Zeitpunkt spricht man von der Befruchtung.

(4) Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur von anerkannten und dazu besonders ausgebildeten Fachärzten in Kliniken durchgeführt werden.
(5) Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse der Schwangeren getragen
(6) Wer als nicht autorisierte Person im Sinne des Abs. 4 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, einen anderen zu dessen Vornahme bestimmt oder vornehmen läßt wird gleich eines Mörders bestraft.
(7) Abtreibungen die gegen den Willen und mit körperlicher oder psychischer Gewalt gegen die Schwangere durchgeführt werden sind strafbar und werden gleich eines Mordes bestraft. Die Schwangere bleibt straffrei.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 14.04.2013

Gospodin Kamow,

verzichten sie in den von ihnen genannten Fällen auf das Beratungsgespräch?
Sie haben zudem die dritte Option gestrichen. Ich denke, dass man hier darauf achten muss, dass eine ungewollte Schwangerschaft gerade für sehr junge Frauen oder Frauen/Familien in finanzieller Not ggf. eine enorme Problematik darstellen könnte.

Ihr Vorschlag erlaubt den Schwangerschaftsabbruch nur bei Vergewaltigung und bei Lebensgefahr.

Spasiba.


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 15.04.2013

Gospodin Kronskij,

ein Beratungsgespräch hat den Sinn Alternativen und neue Wege aufzuzeigen. Wenn aber zweifelsfrei eine Lebensgefahr für die Mutter diagnostiziert wurde, gibt es keine Alternative mehr. Deshalb ist ein Beratungsgespräch sinnlos.
Darüberhinaus darf eine Tötung des ungeborenen Lebens nur die absolute Ausnahme sein. Dies ist nur bei Lebensgefahr für die Mutter gewährleistet, denn dann stehen sich zwei gleichwertige Rechtsgüter gegenüber. Leben gegen Leben. Nur dann kann es ethisch gerechtfertigt sein das Leben der Mutter zu retten und dabei den Tod des ungeborenen Lebens in Kauf zu nehmen.

Für alle anderen Situationen, wie soziale und wirtschaftliche Probleme gibt es bessere Lösungen, welche das Leben des ungeborenen Kindes schützen, seien es Unterhaltsbeihilfen oder im Extremfall die Freigabe zur Adoption. All diese Lösungen sind besser als die Tötung des ungeborenen Lebens, denn sie schützen das ungeborene Kind.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 16.04.2013

Gospodin Kamow,

dann sollten wir entsprechend nach meinem Punkt 3. dahingehend umformulieren, dass der Staat Hilfestellungen und Beratungsmöglichkeiten bietet, für Adoptionen, Betreuung (durch Ämter), Babyklappen etc.

Das Gesetz würde dann natürlich ausgerweitet zum "Gesetz zum Schutz von ungebohrenen Leben und von Säuglingen (GeSchuLS)"


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 26.04.2013

wartet


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 01.05.2013

Gesetz zum Schutz des ungeborenen Lebens und von Säuglingen

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und des Lebens von Säuglingen.

§ 2 Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der künstliche und unnatürliche Abbruch der Schwangerschaft, welcher durch die Schwangere oder einen Dritten herbeigeführt wird, ist eine Straftat, welche gleich eines Mordes bestraft wird.
(2) Der Schwangerschaftsabbruch wird nicht bestraft, wenn
eine konkrete erhebliche Gefahr für das Leben oder schwerster, irreversibler Gesundheitsschädigungen der werdenden Mutter besteht und diese Gefahr nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nur durch einen Abbruch der Schwangerschaft abgewendet werden kann.
(3) die Schwangerschaft aus einer Sexualstraftat herrührt und durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die Gefahr schwerster seelischer Belastungen für die Schwangere droht. Der Schwangerschaftsabbruch nach Abs. 3 ist nur binnen drei Monaten möglich. Vor dem Abbruch der Schwangerschaft hat ein eingehendes Beratungsgespräch durch autorisierte Stellen mit der Schwangeren stattzufinden, welches auf einer Fortsetzung der Schwangerschaft gerichtet sein muss.
(4) Definition: Als schwanger gilt eine Frau, ab den Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle.
(5) Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur von anerkannten und dazu besonders ausgebildeten Fachärzten in Kliniken durchgeführt werden.
(6) Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse der Schwangeren getragen
(7) Wer als nicht autorisierte Person im Sinne des Abs. 4 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, einen anderen zu dessen Vornahme bestimmt oder vornehmen läßt wird gleich eines Mörders bestraft.
(8 ) Abtreibungen die gegen den Willen und mit körperlicher oder psychischer Gewalt gegen die Schwangere durchgeführt werden sind strafbar und werden gleich eines Mordes bestraft. Die Schwangere bleibt hierbei straffrei.
(9) Vorgeburtliche Untersuchungen, welche auf die Selektion von Embryonen gerichtet sind (Pränataldiagnostik), sind verboten und werden gleich eines Mordes bestraft.

§ 3 Anonyme Geburt

(1) Befindet sich die Schwangere aufgrund der Schwangerschaft in einer schweren seelischen Notlage oder ist ihr der Unterhalt eines Kindes aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar, so hat sie das Recht ihr Kind ohne Preisgabe ihrer persönlichen Daten zur Welt zu bringen.
(2) Der wahre Name und die persönlichen Daten der Schwangeren werden dabei in einem versiegelten Umschlag beim föderalen Innenministerium hinterlegt.
(3) Sobald das Kind sein achtzehntes Lebensjahr vollendet hat, ist es berechtigt eine entsprechende Einsichtnahme in die hinterlegten Daten des Abs. 2 vorzunehmen um seine Abstammung zu erfahren.
(4) Vor jeder anonymen Geburt ist eine fachkundige Beratung mit der Schwangeren durchzuführen, welche ihr Wege zum Leben mit dem Kind aufzeigen soll und entsprechend Hilfestellung bietet. Über dieses Gespräch ist ein Protokoll anzufertigen, welches ebenfalls beim föderalen Innenministerium hinterlegt wird.
(5) Mit der anonymen Geburt erklärt sich die Schwangere mit der Freigabe ihres Kindes zur Adoption oder zur Unterbringung in ein Waisenhaus einverstanden. Die Schwangere ist hierauf in dem Gespräch gem. Abs. 4 hierauf besonders hinzuweisen.
(6) Im Übrigen bleiben zivilrechtliche Ansprüche des Kindes gegenüber ihrer leiblichen Mutter unberührt.

§ 4 Babyklappen

(1) Jedes Krankenhaus ist verpflichtet eine funktionsfähige Babyklappe zu unterhalten, in welcher Säuglinge abgegeben werden können. Die Babyklappe ist entsprechend auszustatten und regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren.
(2) Mit der Abgabe des Säuglings in der Babyklappe, erklärt sich die Mutter mit der Freigabe des Säuglings zur Adoption oder zur Unterbringung in ein Waisenhaus einverstanden. Gegenüber ihr Kind verliert sie alle zivilrechtlichen Ansprüche.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 01.05.2013

Wasche Kolega,

ich kann dem Entwurf von Gospodin Kamow vollkommen zustimmen.
Gute Arbeit.

:applaus:


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 04.05.2013

Können wir abstimmen?