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[01-04-27122012] Entsendung von Truppen
#6
Wasche Kolega, Gospodin President,

ich schlage hiermit vor, dass die Regierung ein Mandat erhält für den militärischen Einsatz in Jerusalem von über 100.000 Mann. Im Rahmen dessen kann sie dann auch entsprechende Schiffe oder Flugzeugflotten verwenden.

Beschluss der Duma über die Vergabe eines Mandates für die Streitkräfte der Föderalen Republik Andro in der Republik Jerusalem

§1. Mandatsbestimmung
(1) Im Einklang mit den androischen Gesetzen sowie im Rahmen des androisch-dreibürgischen Rückversicherungsvertrags genehmigt die Duma der Föderalen Republik Andro hiermit der Regierung ein militärisches Mandat von 100.000 Soldaten im Rahmen des Einsatzes in der Republik Jerusalem.
(2) Dieses Mandat gilt ausschließlich für das Territorium und die Hoheitsgebiete der Republik Jerusalem.
(3) Dieses Mandat verbietet die Überschreitung der Grenze der Republik Jerusalem. Militärische Interventionen auf andere Staaten oder Gebiete ist untersagt.
(4) Dieses Mandat erlaubt jedoch den Beschuss auf Einheiten jenseits der Mandatsgrenze, die von Andro, Dreibürgen oder Jerusalem als feindlich eingestuft wurden und die das Feuer auf androische Einheiten eröffnet haben und wenn dadurch eine Gefahr für Mensch und Material abgewendet werden kann.
(5) Die Kommandogewalt für die Einheiten im Einsatzgebiet obliegt alleinig der androischen Regierung sowie der STAWKA. Die Einheiten dürfen nicht unter fremden Kommando dienen.

§2. Einheitenbestimmung
(1) Im Rahmen des Kontingents von 100.000 Soldaten obliegt es der Regierung und dem STAWKA über die benötigten Einheiten der Land,- See,- und Luftstreitkräfte zu bestimmen und zu verfügen.
(2) Der Duma ist eine Liste der mobilisierten Einheiten vorzulegen.

§3. Rechtslage
(1) Die androischen Einheiten haben sich an alle androischen und dreibürgischen Gesetze sowie die Gesetze Jerusalems zu halten. Im Falle eines juristischen Konflikts entscheidet das androische Kommando vor Ort.
(2) Für die androischen Einheiten gelten die in Andro codifizierten und hinterlegten Menschenrechte, das Kriegsrecht sowie das Völkerrecht und alle weiteren internationalen Rechtsgrundlagen.
(3) Androische Einheiten haben Zivilisten wie zivile Einrichtungen zu schützen und zu schönen sowie gegenüber feindlichen Kombatanten jeglicher Art Gnade walten zu lassen. Für alle den androischen Einheiten feindlich gesonnnen Kämpfer werden als Kombatanten eingestuft und sind zu entwaffnen und in die Kriegsgefangenschaft zu überführen. Ihnen steht eine menschenwürdige Behandlung zu. Weiteres regelt die Kriegskonvention sowie die Menschenrechtserklärung.

§4. Informationspflicht
Die Regierung hat die Duma wöchentlich über die Lage vor Ort in Jerusalem zu informieren. Geheimoperation sind hiervon ausgenommen.

§4. Gültigkeit
Das Mandat behält für die Dauer des Einsatzes seine Gültigkeit, jedoch mindestens einen Monat, maximal ein Jahr. Es kann von der Duma verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
  


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[Kein Betreff] - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 30.12.2012, 12:59

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