Androische Föderation
[01-04-27122012] Entsendung von Truppen - Druckversion

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[01-04-27122012] Entsendung von Truppen - Andrej Louwowitsch Kronskij - 27.12.2012

Wasche Kolega,

Präsident Saizew hat als Antragssteller das Wort.


- Wladimir Michailjowitsch Saizew - 27.12.2012

Gospodin President, wasche Deputati,

gemäß des Rüchversicherungsvertrages mit dem Kaiserreich Dreibürgens bitte ich um die Entsendung dieser Einheiten. Die Front in Jerusalem ist sehr unsicher und muss weiter verstärkt werden, was den dreibürgischen Streitkräften nicht möglich ist, da ein Teil der Streitkräfte an der dreibürgischen Grenze zur SDR gebunden sind.

Spasiba.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 28.12.2012

Wasche Kolega, Gospodin President,

dem kann natürlich statt gegeben werden. Bitte listen sie uns auf welche Einheiten sie derzeit entsenden möchten bzw. was ihre Obergrenze wäre, damit wir nicht permanent abstimmen müssen.


- Wladimir Michailjowitsch Saizew - 28.12.2012

Entsendet werden sollen folgende Einheiten:

1. Luftlandedivision
1. mechanisierte Gardedivision
3. leichte Infanteriebrigade
1. Gardepanzerdivision
2. Marineinfanterieregiment

35. Abfangjägergeschwader
2. Erdlampfgeschwader

Dazu soll die Option auf drei weitere Divisionen und 4 Geschwader bestehen. Dazu soll die Möglichkeit bestehen bis zu zwei Flotten zu entsenden.


- Misha Fjodorowitsch Iwanuschkin - 28.12.2012

Washa Kollega, Gospodin President, ich denke dem können wir zustimmen.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 30.12.2012

Wasche Kolega, Gospodin President,

ich schlage hiermit vor, dass die Regierung ein Mandat erhält für den militärischen Einsatz in Jerusalem von über 100.000 Mann. Im Rahmen dessen kann sie dann auch entsprechende Schiffe oder Flugzeugflotten verwenden.

Beschluss der Duma über die Vergabe eines Mandates für die Streitkräfte der Föderalen Republik Andro in der Republik Jerusalem

§1. Mandatsbestimmung
(1) Im Einklang mit den androischen Gesetzen sowie im Rahmen des androisch-dreibürgischen Rückversicherungsvertrags genehmigt die Duma der Föderalen Republik Andro hiermit der Regierung ein militärisches Mandat von 100.000 Soldaten im Rahmen des Einsatzes in der Republik Jerusalem.
(2) Dieses Mandat gilt ausschließlich für das Territorium und die Hoheitsgebiete der Republik Jerusalem.
(3) Dieses Mandat verbietet die Überschreitung der Grenze der Republik Jerusalem. Militärische Interventionen auf andere Staaten oder Gebiete ist untersagt.
(4) Dieses Mandat erlaubt jedoch den Beschuss auf Einheiten jenseits der Mandatsgrenze, die von Andro, Dreibürgen oder Jerusalem als feindlich eingestuft wurden und die das Feuer auf androische Einheiten eröffnet haben und wenn dadurch eine Gefahr für Mensch und Material abgewendet werden kann.
(5) Die Kommandogewalt für die Einheiten im Einsatzgebiet obliegt alleinig der androischen Regierung sowie der STAWKA. Die Einheiten dürfen nicht unter fremden Kommando dienen.

§2. Einheitenbestimmung
(1) Im Rahmen des Kontingents von 100.000 Soldaten obliegt es der Regierung und dem STAWKA über die benötigten Einheiten der Land,- See,- und Luftstreitkräfte zu bestimmen und zu verfügen.
(2) Der Duma ist eine Liste der mobilisierten Einheiten vorzulegen.

§3. Rechtslage
(1) Die androischen Einheiten haben sich an alle androischen und dreibürgischen Gesetze sowie die Gesetze Jerusalems zu halten. Im Falle eines juristischen Konflikts entscheidet das androische Kommando vor Ort.
(2) Für die androischen Einheiten gelten die in Andro codifizierten und hinterlegten Menschenrechte, das Kriegsrecht sowie das Völkerrecht und alle weiteren internationalen Rechtsgrundlagen.
(3) Androische Einheiten haben Zivilisten wie zivile Einrichtungen zu schützen und zu schönen sowie gegenüber feindlichen Kombatanten jeglicher Art Gnade walten zu lassen. Für alle den androischen Einheiten feindlich gesonnnen Kämpfer werden als Kombatanten eingestuft und sind zu entwaffnen und in die Kriegsgefangenschaft zu überführen. Ihnen steht eine menschenwürdige Behandlung zu. Weiteres regelt die Kriegskonvention sowie die Menschenrechtserklärung.

§4. Informationspflicht
Die Regierung hat die Duma wöchentlich über die Lage vor Ort in Jerusalem zu informieren. Geheimoperation sind hiervon ausgenommen.

§4. Gültigkeit
Das Mandat behält für die Dauer des Einsatzes seine Gültigkeit, jedoch mindestens einen Monat, maximal ein Jahr. Es kann von der Duma verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.



- Misha Fjodorowitsch Iwanuschkin - 30.12.2012

Gospodin President, Washa Kollega, mich stört noch "Geheimoperation sind hiervon ausgenommen.", ich denke die Duma sollte über alle Aktionen der Armee informiert sein, Informationssitzungen über geheime Einsätze können ja hinter verschlossenen Türen stattfinden.


- Alexej Nikolajewitsch Tukatschewski - 30.12.2012

Gospodin President, Washa Kollega,

ich kann dem Kollegen Iwanuschkin nicht zustimmen. Die Erfagrung hat gezeigt, dass je mehr Personen von Geheimoperationen wissen, desto häufiger scheitern diese weil jemand nicht den Mund halten konnte.


- Misha Fjodorowitsch Iwanuschkin - 30.12.2012

Ich denke die Duma sollte zumindest über abgeschlossene Aktionen informiert werden, Tukatschwski, hier bestünde auch nicht mehr das Risiko eines Scheiterns der Aktion. Und außerdem Kollegi Tukatschewski, vertrauen sie den Dumaabgeordneten etwa nicht?!


- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 30.12.2012

Kolega Iwanuschkin,

sie trauen wohl ganz offensichtlich nicht unseren Soldaten und ihren Befehlshabern. Das Mandat ist grundsätzlich zustimmungsfähig, muss allerdings noch von allzu vielen pathetischen Geschwurbel gereinigt werden.