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[02-03-05122012] Änderung des Notstandsgesetzes
#6
Gospodin President, Washa Deputanti,
ich habe nicht die Absicht die Arbeit des Gerichts zu beeinflussen. Um dies hier noch einmal klarzustellen habe ich den Vorschlag dahingehend geändert, dass er keinerlei Auswirkungen auf das Gericht haben kann. Er ist lediglich gegen zukünftigen Machtmissbrauch gedacht.
Folgende Regelung wird ergänzt: §5 (5) Das Recht den Notstand auszurufen obliegt allein den oben genannten Bundesorganen. Provinzen, Governeurments und Oblaste dürfen keinen Notstand ausrufen. Dementsprechende Erklärungen und daraus folgende Gesetze oder Dekrete sind nichtig. Verstoß wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Tagen geahndet. Bestehende Regelungen sind davon nicht betroffen.
  


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[Kein Betreff] - von Misha Fjodorowitsch Iwanuschkin - 08.12.2012, 21:27

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