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[02-03-05122012] Änderung des Notstandsgesetzes - Druckversion

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[02-03-05122012] Änderung des Notstandsgesetzes - Andrej Louwowitsch Kronskij - 05.12.2012

Wasche Kolega,

ich erteile dem Antragsteller das Wort.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 08.12.2012

wartet


- Misha Fjodorowitsch Iwanuschkin - 08.12.2012

Gospodin President, Washa Deputanti,
ich bitte um die Einfügung des folgenden Paragraphen in die Notstandsgesetze um die Bürger vor willkürlichen Handlungen der Provinzregierungen zu schützen.
Folgende Regelung wird ergänzt:
§5 (5) Das Recht den Notstand auszurufen obliegt allein den oben genannten Bundesorganen. Provinzen, Governeurments und Oblaste dürfen keinen Notstand ausrufen. Dementsprechende Erklärungen und daraus folgende Gesetze oder Dekrete sind nichtig. Verstoß wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Tagen geahndet.



- Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 08.12.2012

Gospodin President, waschi kolegi,

zur Zeit befasst sich der Föderationsgerichtshof mit genau dem gleichen Thema. Ich halte nichts davon dem Gerichtshof hier hinein zu pfuschen. Stattdessen schlage ich vor abzuwarten, wie der Föderationsgerichtshof entscheidet. Danach können wir diskutieren, ob Handlungsbedarf besteht.

Spasibo.


- Aleksander Jurjewitsch Ardenberg-Godunow - 08.12.2012

Gospodin President, waschi kolegi,

ich sehe das wie mein Vorrender. Es ist schon ziemlich dreist mitten im laufenden Prozess eine Gesetzesänderung herbeizuführen.
Aus meiner Sicht probieren Sie in die Judikative hieinzuregieren. Das kann ich nicht gutheißen. Ich beantrage die Vertagung des Antrages!


- Misha Fjodorowitsch Iwanuschkin - 08.12.2012

Gospodin President, Washa Deputanti,
ich habe nicht die Absicht die Arbeit des Gerichts zu beeinflussen. Um dies hier noch einmal klarzustellen habe ich den Vorschlag dahingehend geändert, dass er keinerlei Auswirkungen auf das Gericht haben kann. Er ist lediglich gegen zukünftigen Machtmissbrauch gedacht.
Folgende Regelung wird ergänzt: §5 (5) Das Recht den Notstand auszurufen obliegt allein den oben genannten Bundesorganen. Provinzen, Governeurments und Oblaste dürfen keinen Notstand ausrufen. Dementsprechende Erklärungen und daraus folgende Gesetze oder Dekrete sind nichtig. Verstoß wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Tagen geahndet. Bestehende Regelungen sind davon nicht betroffen.



- Andrej Louwowitsch Kronskij - 09.12.2012

Wasche Kolega,

laut der Verfassung und dem Notstandsgesetz können derzeit nur die Bundesorgane den Ausnahmezustand oder ähnliches ausrufen.
Provinzen haben die Kommandogewalt und die Provinzpolizeikommandos und die Miliz. Sie können auch nur den Katasatrophenalarm auslösen.
Sollte eine Provinz den Notstand erklären, und entsprechende Maßnahmen im Bereich der Bundesgesetzgebung erlassen oder den Exekutivorganen Anweisungen erteilen, wie Versammlungen o.ä. aufzulösen, so wäre dies illegitim.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 14.12.2012

Wasche Kolega,

Gibts es hierzu weitere Meldungen?


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 19.12.2012

Wasche Kolega, Gospodin Jwanuschkin

wird nun um die Abstimmung gebeden?


- Misha Fjodorowitsch Iwanuschkin - 19.12.2012

Nein es wird nicht um die Abstimmung gebeten.