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[02-03-05122012] Änderung des Notstandsgesetzes
#3
Gospodin President, Washa Deputanti,
ich bitte um die Einfügung des folgenden Paragraphen in die Notstandsgesetze um die Bürger vor willkürlichen Handlungen der Provinzregierungen zu schützen.
Folgende Regelung wird ergänzt:
§5 (5) Das Recht den Notstand auszurufen obliegt allein den oben genannten Bundesorganen. Provinzen, Governeurments und Oblaste dürfen keinen Notstand ausrufen. Dementsprechende Erklärungen und daraus folgende Gesetze oder Dekrete sind nichtig. Verstoß wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Tagen geahndet.
  


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[Kein Betreff] - von Misha Fjodorowitsch Iwanuschkin - 08.12.2012, 12:15

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