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[01-01-08102012] Datenschutzgesetz
#13
Zitat:§2 Nicht öffentliche Stellen

(1) Daten nach §1 (1) dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenden Person erhoben und gespeichert werden. Bei einer Verweigerung können Leistungen verweigert werden. Weiteres regeln entsprechende private Verträge.

(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.

(3) Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweckbetrieb benötigt werden.

(4) Die erhobenen Daten dürfen von der entsprechenden Stelle gemäß (1) bis auf Widerruf genutzt werden. Zugriffe und Nutzung von Datensätzen nach (1) müssen für sieben Tage dokumentiert sein.

(5) Daten müssen so geschützt sein, dass die Einsicht durch nicht berechtigte Personen nicht geschehen kann. unmöglich gemacht wird. Kann der Stelle keine Fahrlässigkeit bei Datenverlust vorgworfen werden, bleibt sie straffrei.

(6) Daten sollten möglichst anonymisiert erhoben werden.

(7) Daten zu ethnischer Herkunft, Religion, politischer Meinung und
Gesundheit dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung erhoben werden
(8 ) Daten dürfen nach richterlichem Beschluss, bei einer Gefährdung der Sicherheit weitergegeben werden.
(9) Öffentlichen Stellen ist es erlaubt private Stellen mit der Speicherung und Verwaltung von Daten zu beauftragen, die Daten unterliegen weiterhin den Regelungen für öffentliche Stellen.
Das ist mein Kompromissvorschlag.
Bis zum Beschluss dieser Änderungen laufen die Verhandlungen mit anderen Staaten über eine Verlegung der Firma weiter. Derzeit wird über einen Firmensitz im Chinopischen Diyarasu beraten.
  


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[Kein Betreff] - von Misha Fjodorowitsch Iwanuschkin - 26.10.2012, 11:24

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