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Richterspruch
#5
Zitat:Original von Catherine III.
Dieser Paragraph greift nur, wenn das Unterhaus aus den dort genannten Gründen aufgelöst wurde. Die Verfassung verbietet nicht die Auflösung des Unterhauses aus anderen Gründen. Zudem enthält dieser Paragraph keine Zeitangabe.

Blablabla....sie haben faktisch den Gesetzsnotstand genutzt. Das Parlament kann sonst gar nicht aufgelöst werden.

Der Zar kann das Unterhaus auflösen ja, unter der Bedinung des Gestzesnotstandes.

Und direkt nach der Auflösung muss es Neuwahlen geben...simpel oder?
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Nachrichten in diesem Thema
Richterspruch - von Sergeji Piotr - 02.11.2007, 19:57
[Kein Betreff] - von Katharina I. - 02.11.2007, 20:42
[Kein Betreff] - von Gregori Brylinski - 02.11.2007, 20:45
[Kein Betreff] - von Katharina I. - 02.11.2007, 20:51
[Kein Betreff] - von Gregori Brylinski - 02.11.2007, 20:58
[Kein Betreff] - von Katharina I. - 02.11.2007, 21:01
[Kein Betreff] - von Gregori Brylinski - 02.11.2007, 21:02
[Kein Betreff] - von Katharina I. - 02.11.2007, 21:04
[Kein Betreff] - von Boris von Pereslawl-Salesski - 02.11.2007, 23:03
[Kein Betreff] - von Lev Guorwitsch - 03.11.2007, 16:05
[Kein Betreff] - von Boris von Pereslawl-Salesski - 03.11.2007, 16:12

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