30.05.2012, 21:15
Vertrag über die
Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen
Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen
Die
Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die
Republik Bergen (Bergen),
Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die
Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND,
dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und
freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und
freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM
BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und
Bergens,
BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und
Bergens,
WILLENS,
diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren,
schließen
folgenden Vertrag:
folgenden Vertrag:
Artikel 1 - Anerkennung
- Das
Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an. - Die
Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer
zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als
unverletzlich an.
Artikel 2 – Frieden
- Die
Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung
gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu
wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart. - Die
Vertragsparteien verzichten untereinander auf
Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden. - Die
Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste
Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen
Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.
Artikel 3 – Einmischung
- Die Partner pflegen den Dialog und
Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in
innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den
jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche
Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.
Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
- Die
Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere
diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die
Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur
Verfügung, die Immunität genießen.
- Die
Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen
sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische
Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert
wurden.
- Die
Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als
„freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.
Artikel 5 – Unterstützung und
Kooperation
- Die
Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
Vertragspartner gewünscht wird.
- Die
Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in
allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft
zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen
zu wollen.
- Die
Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen
Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen
betrifft.
Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt,
Auslieferung
- Die
Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst
einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von
der Visapflicht befreit.
- Es wird
vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die
sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist.
Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.
Artikel 7 –
Sicherheitszusammenarbeit
- Die
Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz,
Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit
durchzuführen.
Artikel 8 – Bildung, Anerkennung
von Abschlüssen, Kultur
- Die
Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein
wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine
Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und
Universitäten sinnvoll ist.
- Die
Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die
Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw.
Studiengang anzubieten.
- Die
Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen
untereinander an.
- Die
Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.
Artikel 9 – Handel
- Die
Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus
bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.
- Die
Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit
an.
- Bürger
beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen
zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die
einheimischen Arbeiter des Landes.
- Es wird den in den Vertragsstaaten ansäßigen Unternehmen ermöglicht
im Land des jeweils anderen Niederlassungen zu eröffnen, wobei
mindestens 85% ihrer Beschäftigten ortsansässige Personen sein müssen.
Artikel 10 – Schlussbestimmungen
- Der Vertrag
tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
- Eine Änderung
bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
- Die Partner
vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen
aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit
einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.Verstößt ein
Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher
Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte
Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.
liest sich den Entwurf durch
Im Allgemeinen kann ich zustimmen, ich würde aber gerne noch die in grün gekennzeichneten Änderungen miteinbringen.