Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Archiv der Weisungen
#19
[briefmp]Uka über die Art und Höhe der Besoldung für Staatsdiener der Föderalen Republik Andro

§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz beinhaltet Regelungen zur esoldung von Staatsdienern der Föderalen Republik Andro.
(2) Diese Verordnung ergeht aufgrundlage von § 3 Abs. 3 s.2 WiG.

§ 2 Grundsätze
(1) Jeder Staatsbedienstete erhält entsprechend seiner ausgeübten
Tätigkeiten ein Gehalt vom Staat. Gehälter werden im Falle von Fest- und
Variogehältern, am 15. Kalendertag eines jeden Monats, für den jeweils
aktuellen Monat gezahlt.
(2) Die emessungsgrundlage für die erechnung des Gehaltes ist die bis zum 15. des Monates erbrachte Leistung.
(3) Die esoldung der Staatsbediensteten wird durch das Finanzministerium vorgenommen.

§ 3 BesoldungsstufenPräsident der Republik
(1) Die Besoldung richtet sich nach folgenden Stufen:
a) A- Leiter der Verfassungsgewalten (Präsident der Republik, Föderationsgerichtspräsident, Dumapräsident)
b) B - Mitglieder der Verfassungsorgane (Minister, Abgeordnete, Richter am Föderationsgerichtshof)
c) C - Staatssekretäre, Behördendirektoren
d) D - Staatsbedienstete, Wahlleiter
(2) Im Falle der Ausübung mehrere Tätigkeiten der Stufen , C und D durch
eine Person erhält diese Person nur die Besoldung gemäß der höchsten
Stufe.
(3)Die
Leiter der Behörden oder Ministerien deren Angestelle den Soldstufen C
und D angehören legen intern deren Unterstufungen und Höhen fest.

§ 4 Besoldungshöhen
(1) Die Besoldung für Stufe A beträgt 8000 ARW pro Monat.
(2) Die Besoldung für Stufe B beträgt 6800 ARW pro Monat.
(3) Die Besoldung für Stufe C darf den Betrag von 5600 ARW pro Monat nicht übersteigen.
(4) Die Besoldung für Stufe D darf den Betrag von 4000 ARW pro Monat nicht übersteigen.

§ 5 Abzüge
(1) Im Falle mangelnder Leistung und/oder Eigeninitiative kann der
Dienstherr Abzüge von bis zu 50 % der Besoldung festlegen. Dies gilt
nicht für Abgeordnete der Duma.
(2) Dienstherr ist der jeweilige Leiter der Verfassungsgewalt.
(3) Staatsdiener können freiwillig auf ihre Besoldung verzichten.

§ 6 Schlussbestimmungen
Bisherige gesetzliche Bestimmungen zur Besoldung hier aufgelisteter Ämter werden aufgehoben.

Andro, den 28. Februar 2012[/briefmp]
  


Nachrichten in diesem Thema
Besoldung für Staatsdiener - von Tatjana Michailowna Alexjewa - 25.01.2012, 19:35

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
4 Gast/Gäste