Androische Föderation

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Hiermit wird folgende Verordnung durch den Ministerpräsidenten der Föderale Republik Andro in Kraft gesetzt:

§1. Schaffung des Handelsministeriums der Föderalen Republik Andro
a) Mit der Verkündung dieses Uka wird unverzüglich ein Handelsministerium der Föderalen Republik Andro geschaffen.

§2. Aufgabe des Handelsministeriums der Föderalen Republik Andro
a) Aufgabe des Handelsministeriums der Föderalen Republik Andro ist die Überwachung und die Steuerung des Außenhandels der Föderalen Republik Andro mit dem Ziel der Erhaltung des außenwirtschaftliches Gleichgewicht der Föderalen Republik Andro.
b) Zu diesem Zwecke wird das Handelsministerium der Föderalen Republik Andro eng mit dem Außen- und dem Finanzministerium der Föderalen Republik Andro zusammenwirken.

Koskow den 30. August 2010
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Befehl des Ministerpräsidenten der Föderalen Republik Andro zur verstärkten Aufrüstung gemäß Paragraph 4 Absatz 5 des Notstandsgesetzes.

Es wird hiermit folgendes verfügt.

1) Der Firma J-Arms, Besitzer: Wladimir Juschtschenkowitsch werden hiermit 500.000 Arbeitskräfte zugeteilt
Zweck: Herstellung von 500.000 Sturmgewehren "AP-90", 100.000 Raketenwerfern, 1.000.000 Kilogramm infanteristischer Grundausrüstung.
2) Der Firma aus 1) wird hiermit folgende Fabrikgelände zur Ausführung dieses Befehls zur Verfügung gestellt: Nowaja Prospekt 1-230 und Koskowprospekt 1-500
3) Für alle kriegswichtigen Betriebe gilt ab sofort der Drei-Schicht-Betrieb. Eine Schicht dauert 8 Stunden.
4) Ein Betrieb gilt als "kriegswichtig", wenn er direkt oder indirekt für die Verteidigung der Föderalen Republik Andro unerlässlich ist.
Die Armee der Föderalen Republik Andro wird entsprechende Bescheinigungen ausstellen.
5) Mit der Ausführung dieses Befehls werden die lokalen Arbeitsämter beauftragt.
6) Der Befehl muss spätestens innerhalb von drei Wochen vollständig ausgeführt worden sein
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Befehl des Ministerpräsidenten der Föderalen Republik Andro zur verstärkten Aufrüstung gemäß Paragraph 4 Absatz 5 des Notstandsgesetzes.

1) Hiermit werden alle kriegswichtigen Betriebe in die Provinzen Korgowska und Almachistan verlegt, sodass eine Feindgefährdung minimiert wird.
2) Alle kriegswichtigen Betriebe werden in besonderen Maße von Flugabwehranlagen geschützt.
3) Mit der Ausfürung dieses Befehls wird die Armee der Föderalen Republik Andro beauftragt.
4) Den Anweisungen der Armee der Föderalen Republik Andro sind unbedingt Folge zu leisten.
5) Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
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Hiermit wird folgendes befohlen:

1) Alle Nationalstraßen der Föderalen Republik Andro sind mit sofortiger Wirkung für jeglichen zivilen Verkehr gesperrt.
2) Militärische Fahrzeuge, sowie Fahrzeuge der Zivilschutzverbände und des Androischen Roten Kreuzes genießen absoluten Vorrang.
3) Es steht dem Ministerpräsidenten der Föderalen Republik Andro frei hiervon Ausnahmen zu erlassen.

Koskow, den 2.Oktober 2010
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Hiermit wird mit sofortiger Wirkung das Folgende befohlen:

1. Die gemeinsame Grenze der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Chinopien wird mit sofortiger Wirkung geschlossen.
2. Es ist ab sofort niemanden mehr erlaubt diese Grenze in jedweden Richtungen zu überschreiten. Ausnahmen hiervon können erlassen werden.
3. Grenzverletzter sind ausnahmslos festzunehmen.
Wenn dies nicht möglich ist müssen sie mit allen angemessenen Mitteln unschädlich gemacht werden.

Koskow, den 4. Oktober 2010
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Zitat:Original von Iwan Georgowitsch Malechski
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Hiermit wird folgendes befohlen:

1) Alle Nationalstraßen der Föderalen Republik Andro sind mit sofortiger Wirkung für jeglichen zivilen Verkehr gesperrt.
2) Militärische Fahrzeuge, sowie Fahrzeuge der Zivilschutzverbände und des Androischen Roten Kreuzes genießen absoluten Vorrang.
3) Es steht dem Ministerpräsidenten der Föderalen Republik Andro frei hiervon Ausnahmen zu erlassen.

Koskow, den 2.Oktober 2010
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Obiges Dekret ist mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.

Koskow, den 16. Oktober 2010
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Befehl des Finanzministers vom 27.09.2010

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Befehl des Wirtschaftsministeriums zur verstärkten Aufrüstung gemäß Paragraph 4 Absatz 5 des Notsandsgesetzes.

Hiermit gilt der sofortige Befehl, die Produktion Ihrer Fabrik auf pure Aufrüstung umzustellen, insofern das Wirtschaftsministerium Ihnen keine Sondermandate ausgestellt hat.
Der Fokus liegt auf Handfeuerwaffen, großkalibrige Waffen, militärische Fahrzeuge (Kette/Halbkette/Kettenlos), militärische Ausrüstung, Feldrationen, Schutzwesten, Gasmasken, Munition und Granaten.
Um eine maximale Auslastung zu erhalten, wird eine neue Arbeitszeit festgelegt, diese dauert von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends und gilt für alle Angestellten, die nicht durch ein ärztliches Attest entschuldigt sind. Es liegt bei dem Firmeninhaber, dies zu kontrollieren. Bei Missachtung dieser Regelung wird der Firmeninhaber mit Geldstrafen sanktioniert.
Um die Produktion zu unterstützen, werden Ihnen die nötigen Materialien kostenfrei vom Staat gestellt, sowie neue Arbeiter zugeteilt. Auf Anfrage unterstützt der Staat den Ausbau der Produktionskapazität, insofern diese berechtigt ist.
Wir möchten darauf hinweisen, dass der Firmeninhaber VERPFLICHTET ist, den Befehlen Folge zu leisten. Ist dies 3 Tagen nach der Verkündigung dieser Befehle nicht der Fall, wird die Firma, wenn nötig mit Gewalt, durch das Androische Militär zwangsgeräumt und der Firmeninhaber zeitweilig enteignet.
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Zurückstellen der verstärkten Aufrüstung der Weisung vom 27/09 auf Mischindustrie

Mit sofortigr Wirkung sind alle in der Weisung vom 27/09 angesprochenen Aspekte für nichtig erklärt worden. Die Firmeninhaber dürfen nun wieder frei über Ihre Produktion und Arbeitszeiten handhaben. Alle Vorteile und Vergünstigungen verlieren mit dieser Weisung ihre Gültigkeit, dem Staat muss keines der so eingesparten Gelder zurückerstattet werden.
Enteignete Firmeninhaber sollen sich bis zum 1.12.2010 im Finanzministerium melden, um Ihren rechtsmäßigen Besitz zurückzuholen, ansonsten geht der Betrieb dauerhaft in das Staatseigentum über.

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Hiermit wird folgendes angeordnet:

1) Das bisherige Außen- und Verteidigungsministerium wird aufgelöst.

2) Es werden hiermit das Außenministerium der Föderalen Republik Andro und das Verteidigungsministerium der Föderalen Republik Andro gegründet.

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Dekret zur Verpachtung von Bodenschatz-Vorkommen durch das Finanzministerium

Dieses Dekret erlaubt es dem Finanzministerium der Föderalen Republik Andro, ausschließlich potenzielle oder bereits entdeckte Bodenschatz-Vorkommen innerhalb der Androischen Wirtschaftszone an Privatpersonen, Institutionen oder Firmen
zu verpachten. Die Verträge werden vom Finanzministerium ausgestellt.

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Hier sind alle alten und nicht mehr gültigen Weisungen gesammelt
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