07.01.2012, 16:02
Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Vereinigten Kaiserreich der Neuenkirchner Länder, Valoir und Nugensil
Präambel
Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Andros und des Vereinigten Kaiserreichs heute und in Zukunft zu sorgen,
Wissend, daß zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Unfange förderlich ist,
Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,
haben sich die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich Die Föderale Republik Andro und das Vereinigte Kaiserreich, auf folgenden Kontrakt geeinigt:
Abschnitt I – Grundlagen
1.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveraine Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als unverletzlich.
2.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglichen Aktes der militairischen oder paramilitairischen Aggression gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob einer friedlichen Lösung zu bemühen.
3.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.
Abschnitt II – Art der Beziehungen
4.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien werden zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei Angelegenheiten außenpolitischer Natur, die die Interessen beider oder eines Vertragspartners tangieren.
5.) Diplomatische Vertreter und das Gelände der jeweiligen diplomatischen Vertretungen der hohen vertragsschließenden Parteien genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität. Diplomatische Vertreter des anderen Vertragsstaates können in begründeten Fällen des Landes verwiesen werden.
6.) Keine der beiden hohen vertragsschließenden Parteien wird sich einem Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.
7.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien ermöglichen den freien Warenverkehr untereinander. Davon unberührt bleiben Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen Verträgen ergeben. Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen darin überein die Höhe der Zölle und weitere Maßnahmen zum Abbau von Handelshemnissen in naher Zukunft einvernehmlich zu konkretisieren.
Abschnitt III – Schlußbestimmungen
7.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragsschließenden Parteien.
8.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.
9.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragsschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.
Präambel
Bestrebt, für Wohlstand und Sicherheit der Völker Andros und des Vereinigten Kaiserreichs heute und in Zukunft zu sorgen,
Wissend, daß zwischenstaatliche Zusammenarbeit diesen Zielen in großem Unfange förderlich ist,
Gewillt, die Vorteile dieser Zusammenarbeit voll auszuschöpfen,
haben sich die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich Die Föderale Republik Andro und das Vereinigte Kaiserreich, auf folgenden Kontrakt geeinigt:
Abschnitt I – Grundlagen
1.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveraine Staaten an und achten die Grenzen des Vertragspartners als unverletzlich.
2.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglichen Aktes der militairischen oder paramilitairischen Aggression gegenüber dem Vertragspartner und geloben, sich im Konfliktfalle ob einer friedlichen Lösung zu bemühen.
3.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien enthalten sich jeglicher Einmischung in die Innenpolitik des Vertragspartners.
Abschnitt II – Art der Beziehungen
4.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien werden zwecks Konsultation in Fühlung miteinander bleiben, insbesondere bei Angelegenheiten außenpolitischer Natur, die die Interessen beider oder eines Vertragspartners tangieren.
5.) Diplomatische Vertreter und das Gelände der jeweiligen diplomatischen Vertretungen der hohen vertragsschließenden Parteien genießen im jeweils anderen Lande diplomatische Immunität. Diplomatische Vertreter des anderen Vertragsstaates können in begründeten Fällen des Landes verwiesen werden.
6.) Keine der beiden hohen vertragsschließenden Parteien wird sich einem Bündnis oder einer Gruppierung anschließen, das sich mittelbar oder unmittelbar gegen den Vertragspartner richtet.
7.) Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien ermöglichen den freien Warenverkehr untereinander. Davon unberührt bleiben Einschränkungen, die sich aus nationalen Recht oder internationalen Verträgen ergeben. Die hohen vertragsschließenden Parteien kommen darin überein die Höhe der Zölle und weitere Maßnahmen zum Abbau von Handelshemnissen in naher Zukunft einvernehmlich zu konkretisieren.
Abschnitt III – Schlußbestimmungen
7.) Dieser Vertrag gilt unbefristet bis zur Kündigung durch eine oder beide der hohen vertragsschließenden Parteien.
8.) Änderungen am Vertrage können nur im Einvernehmen beider Parteien vorgenommen werden.
9.) Bei Vertragsbruch einer der hohen vertragsschließenden Parteien erlischt der gesamte Vertrag.
Ich eröffne die Aussprache.
Mit der Drucksache [06-01-07012012] liegt ihnen der Entwurf eines Grundlagenvertrages mit dem Vereinigten Kaiserreich vor. Die Antragsstellerin Gosposcha Ministr Alexejewa hat das Wort.