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[01-03-14122011] Änderung Staatsregelungsgesetzbuch
#3
Gospodin President, wasche kolega,

die Fraktion der Konservativen kann dieser angestrebten Gesetzeänderung keinesfalls zustimmen. Denn sie würd dazu führen, dass der Wählerwillen verfälscht würde.
Es gibt keine partielle Neuwahl, ebenso wenig wie es eine partielle Schwangerschaft gibt.
Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die Duma als Vertretung des Volkes dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entzieht und dann einen Gegenkandidaten aufstellt. Dies sichert zu, dass dieses Instrument nicht der Verfügungsgewalt beliebiger Mehrheiten ist, sondern nur in besonderen Ausnahmefällen angewandt wird. Denn die Duma muss sich ja auch wieder lagerübergreifend auf einen neuen Kandidaten einigen.
Doch die Verfassungsvorschrift hat noch einen zweiten Satz: "Dann sind innerhalb eines Monates Neuwahlen durchzuführen."
Das Wahlgesetz legt wiederum fest, dass in Andro alle Wahlen allgemein, frei, gleich, geheim und unmittelbar sind.
Die von ihnen angestrebte Änderung würde den Grundsatz der freien und allgemeinen Wahl in diesem Fall beseitigen, denn es wäre weiteren potenziellen Gegenkandidaten nicht gestattet ihr passives Wahlrecht auszuüben, sich also zur Wahl stellen.
Die Verfassung spricht nirgendwo von "partiellen Neuwahlen", sondern von "Neuwahlen". Es handelt sich hierbei um ganz normale, wenn auch vorgezogene Neuwahlen. Der Sinn dieser verfassungsmäßigen Regelung besteht darin, dass sich das Volk die Gelegenheit dazu erhalten soll selbst über die Amtsführung und Fäigkeiten des Ministerpräsidenten zu entscheiden, aber es darf nicht daran gehindert werden auch einen anderen Kandidaten zu wählen, auch wenn dies nicht der von der Duma vorgeschlagene ist.
Zudem ist diese Gesetzesänderung verfassungswidrig, da nicht ein Interimsministerpräsident gewählt wird, welcher die Amtsgeschäfte seines Vorgängers bis zu der regulären Erledigung der Amtszeit weiterführt, sondern die Legislatur von neuen beginnt.
Deshalb ist diese angestrebte Gesetzesänderung abzulehnen.

Die Fraktion der KP schlägt demgegenüber eine eigene Änderung des fraglichen Absatzes vor:

"(7)Im Falle der verfassungsgemäßen Aufstellung eines Gegenkandidaten durch die Duma finden binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt. Dabei tritt nur der Amtsinhaber gegen den Kandidaten der Duma an."
"(8)Im Falle der Abwahl des amtierenden Ministerpräsidenten gemäß Abs. 7, führt der neugewählte Ministerpräsident das Amt bis zur regulären Vollendung der angebrochenen Legislatur fort. Im Anschluss hieran finden Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt."

Dies ist eine Änderung, welche das passive Wahlrecht der weiteren potenziellen Kandidaten angemessen wahrt, denn der neugewählte Ministerpräsident führt lediglich interimistisch die Amtsgeschäfte zu Ende.

Spasibo
  


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[Kein Betreff] - von Iwan Georgowitsch Malechski - 16.12.2011, 15:32
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 17.12.2011, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 19.12.2011, 19:05
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 02.01.2012, 20:29
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 09.01.2012, 20:49

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