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[01-03-14122011] Änderung Staatsregelungsgesetzbuch - Druckversion

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[01-03-14122011] Änderung Staatsregelungsgesetzbuch - Andrej Louwowitsch Kronskij - 14.12.2011

Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches

§1. Änderungen

Dieses Gesetz ändert §2. des Staatsregelungsgesetzbuches wie folgt:

§ 2 Zur kommissarischen Regierung
(1) Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(1a) Sollte er als kommissarischer Minister nicht mehr zur Verfügung stehen, so übernimmt ein Staatssekretär, ein anderer oder neuer Minister auf Weisung des Ministerpräsidenten dessen Amtsaufgaben.
(2) Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3) Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4) Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5) Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6) Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.
(7)Im Falle der verfassungsgemäßen Aufstellung eines Gegenkandidaten durch die Duma finden binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt. Dabei tritt nur der Amtsinhaber gegen den Kandidaten der Duma an.


§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Wasche Kolega,

der Antragsteller hat das Wort.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 15.12.2011

Wasche Kolega,

die DPA Fraktion möchte das Staatsregelungsgesetzbuch im Falle einer Regierungs- oder Ministervakanz gernauer formulieren. So sollen künftig wie in (1a) genannt auch die Staatssekretäre o.ä. die Arbeit eines Ministers übernehmen können.

Zudem möchten wir, wie von der Verfassung vorgegeben, die Neuwahl des Ministerpräsidenten im Falle eines Misstrauensvotums durch die Duma detailierter darstellen.
Wie vorgesehen, kann die Duma mit einer 2/3 Mehrheit einen eigenen Gegenkandidaten benennen, der dann in einer Frist von 30 Tagen gegen den bisherigen Amtsinhaber antritt. Wichtig ist dabei zu unterstreichen, dass nur diese beiden Kandidaten antreten.
Der Amtsinhaber hat die Chance, sich zu beweisen, wärend der Gegenkandidat dies ebenfalls tun kann.

Wir möchten, wie in der Verfassung vorgesehen, auch bei diesem Schritt einer partiellen Neuwahl bleiben.
Das Volk hat schließlich den Amtsinhaber in einer volkseigenen Wahl bestimmt. Es kann nicht eine völlig neue Wahl eröffnet werden. Wenn die Duma aber nun ein Amtsenthebungsverfahren einleitet, wegen grober Dienstverstöße, so dienst die Duma als Repräsentant des Volkes als Indikator für die Unzufriedenheit mit der Tätigkeit des Ministerpräsidenten.

Spasiba.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 16.12.2011

Gospodin President, wasche kolega,

die Fraktion der Konservativen kann dieser angestrebten Gesetzeänderung keinesfalls zustimmen. Denn sie würd dazu führen, dass der Wählerwillen verfälscht würde.
Es gibt keine partielle Neuwahl, ebenso wenig wie es eine partielle Schwangerschaft gibt.
Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die Duma als Vertretung des Volkes dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entzieht und dann einen Gegenkandidaten aufstellt. Dies sichert zu, dass dieses Instrument nicht der Verfügungsgewalt beliebiger Mehrheiten ist, sondern nur in besonderen Ausnahmefällen angewandt wird. Denn die Duma muss sich ja auch wieder lagerübergreifend auf einen neuen Kandidaten einigen.
Doch die Verfassungsvorschrift hat noch einen zweiten Satz: "Dann sind innerhalb eines Monates Neuwahlen durchzuführen."
Das Wahlgesetz legt wiederum fest, dass in Andro alle Wahlen allgemein, frei, gleich, geheim und unmittelbar sind.
Die von ihnen angestrebte Änderung würde den Grundsatz der freien und allgemeinen Wahl in diesem Fall beseitigen, denn es wäre weiteren potenziellen Gegenkandidaten nicht gestattet ihr passives Wahlrecht auszuüben, sich also zur Wahl stellen.
Die Verfassung spricht nirgendwo von "partiellen Neuwahlen", sondern von "Neuwahlen". Es handelt sich hierbei um ganz normale, wenn auch vorgezogene Neuwahlen. Der Sinn dieser verfassungsmäßigen Regelung besteht darin, dass sich das Volk die Gelegenheit dazu erhalten soll selbst über die Amtsführung und Fäigkeiten des Ministerpräsidenten zu entscheiden, aber es darf nicht daran gehindert werden auch einen anderen Kandidaten zu wählen, auch wenn dies nicht der von der Duma vorgeschlagene ist.
Zudem ist diese Gesetzesänderung verfassungswidrig, da nicht ein Interimsministerpräsident gewählt wird, welcher die Amtsgeschäfte seines Vorgängers bis zu der regulären Erledigung der Amtszeit weiterführt, sondern die Legislatur von neuen beginnt.
Deshalb ist diese angestrebte Gesetzesänderung abzulehnen.

Die Fraktion der KP schlägt demgegenüber eine eigene Änderung des fraglichen Absatzes vor:

"(7)Im Falle der verfassungsgemäßen Aufstellung eines Gegenkandidaten durch die Duma finden binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt. Dabei tritt nur der Amtsinhaber gegen den Kandidaten der Duma an."
"(8)Im Falle der Abwahl des amtierenden Ministerpräsidenten gemäß Abs. 7, führt der neugewählte Ministerpräsident das Amt bis zur regulären Vollendung der angebrochenen Legislatur fort. Im Anschluss hieran finden Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt."

Dies ist eine Änderung, welche das passive Wahlrecht der weiteren potenziellen Kandidaten angemessen wahrt, denn der neugewählte Ministerpräsident führt lediglich interimistisch die Amtsgeschäfte zu Ende.

Spasibo


- Nikita Petrowitsch Markow - 17.12.2011

Ich kann dem Änderungsantrag so zustimmen. Ich gehe davon aus, dass diese Überlegung auch beim Antragsteller so vorhanden war, aber die konkrete Ausformulierung einfach fehlt. Ansonsten wäre es wirklich ein Verstoß gegen die Verfassung.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 19.12.2011

Wasche Kolega,

das sieht die Verfassung aber nicht vor. Wieso stellt sie einen Gegenkandidaten auf, der dann mit anderen zur Wahl antritt?
Entweder übernimmt der Gegenkandidat direkt die Regierung, mit oder ohne Neuwahlen, oder es finden direkt binnen 30 Tagen Neuwahlen statt, dann kann man den Gegenkandidaten auch streichen.

Da er aber nun in der Verfassung steht, sollte auch nur dieser gegen den Ministerpräsidenten antreten.
Es ist eine außerplanmäßige Neuwahl. Hierbei geht es darum, dass die Duma dem MP nicht mehr vertraut und d.h. einen Gegenkandidaten aufstellt.
Das Volk hat also die Aufgabe, den Ministerpräsidenten zu bestätigen oder den Gegenkandidaten zu akzeptieren.
Weitete Kandidaten sieht die Verfassung nicht vor.


- Nikita Petrowitsch Markow - 19.12.2011

Gospodin President, wasche kolega,

Gospodin Malechski hat zwar dagegen argumentiert, sein Vorschlag klingt aber nach einer vernünftigen Einigung. Er hat lediglich die Einschränkung hinzugefügt, dass der dann neu gewählte Ministerpräsident nur die Legislaturperiode zu Ende führt. Eine Regelung, die besagt, dass die Neuwahl des Gegenkandidaten oder die Wiederwahl des alten Kandidaten eine neue Legislaturperiode beginnt wäre verfassungswidrig, da sich die Duma damit eine Möglichkeit schaffen würde die turnusgemäßen Wahlen außer Kraft zu setzen. Daher bin ich dafür ihren Antrag mit dem von Gospoding Malechski eingefügtem 8. Artikel anzunehmen.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 19.12.2011

Wasche Kolega,

damit kann ich leben.


- Iwan Georgowitsch Malechski - 21.12.2011

Gospodin President, wasche kolega,

ich beantrage dann die Abstimmung.


- Andrej Louwowitsch Kronskij - 02.01.2012

Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches

§1. Änderungen

Dieses Gesetz ändert §2. des Staatsregelungsgesetzbuches wie folgt:

§ 2 Zur kommissarischen Regierung
(1) Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(1a) Sollte er als kommissarischer Minister nicht mehr zur Verfügung stehen, so übernimmt ein Staatssekretär, ein anderer oder neuer Minister auf Weisung des Ministerpräsidenten dessen Amtsaufgaben.
(2) Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3) Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4) Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5) Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6) Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.
(7)Im Falle der verfassungsgemäßen Aufstellung eines Gegenkandidaten durch die Duma finden binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt. Dabei tritt nur der Amtsinhaber gegen den Kandidaten der Duma an.
(8)Im Falle der Abwahl des amtierenden Ministerpräsidenten gemäß Abs. 7, führt der neugewählte Ministerpräsident das Amt bis zur regulären Vollendung der angebrochenen Legislatur fort. Im Anschluss hieran finden Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt.


§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Wasche Kolega,

kann man über diese Version abstimmen?


- Nikita Petrowitsch Markow - 02.01.2012

Ja.