15.12.2011, 23:00
Das ist sogar ziemlich unstreitig:
Art. 51 Abs.3, Satz.2 GG "Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden."
Es ist jedoch strittig, wie die Stimmen Brandenburgs hätten gewertet werden müssen.
Die h.M. geht von der Ungültigkeit der Stimmen aus, ebenso das BVerG. Eine Mindermeinung ist der Ansicht, dass der Ministerpräsident als Kopf der Landesregierung hier entscheidend ist, aber diese Ansicht wird weitgehend verneint.
Art. 51 Abs.3, Satz.2 GG "Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden."
Es ist jedoch strittig, wie die Stimmen Brandenburgs hätten gewertet werden müssen.
Die h.M. geht von der Ungültigkeit der Stimmen aus, ebenso das BVerG. Eine Mindermeinung ist der Ansicht, dass der Ministerpräsident als Kopf der Landesregierung hier entscheidend ist, aber diese Ansicht wird weitgehend verneint.