12.12.2011, 16:18
Gesetz zur Änderung des Arbeitsschutzgesetz
§1 Dieses Gesetz ändert das Arbeitsschutzgesetz wie folgt:
§7. Tarifautonomie
(1)Es gilt für alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmervereinigungen, Arbeitgeber, Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften, Wirtschaftskammern, Gewerbe und Unternehmen die Tarifautonomie. Alle der nicht in diesem Gesetz niedergeschriebenen Regelungen sind zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern zu regeln.
(2)Sollte bei (1) keine Regelung oder Einigung zwischen den privaten Vertretern möglich oder erziehlt worden sein, ist die Einschaltung eines Arbeitsgerichts erforderlich.
(3) Die Entlohnung eines jeden Arbeitnehmers muss mindestens 12 ARW pro Stunde betragen.
§2 §7, Abs. 2 wird neu eingefügt.
§3 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
§1 Dieses Gesetz ändert das Arbeitsschutzgesetz wie folgt:
§7. Tarifautonomie
(1)Es gilt für alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmervereinigungen, Arbeitgeber, Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften, Wirtschaftskammern, Gewerbe und Unternehmen die Tarifautonomie. Alle der nicht in diesem Gesetz niedergeschriebenen Regelungen sind zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern zu regeln.
(2)Sollte bei (1) keine Regelung oder Einigung zwischen den privaten Vertretern möglich oder erziehlt worden sein, ist die Einschaltung eines Arbeitsgerichts erforderlich.
(3) Die Entlohnung eines jeden Arbeitnehmers muss mindestens 12 ARW pro Stunde betragen.
§2 §7, Abs. 2 wird neu eingefügt.
§3 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Wasche Kolega,
ihnen liegt mit Drucksache 02-01-12122011 der Antrag der KP vor.
Iwan Georgowitsch hat das Wort.