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[01-01-12122011] Gesetz zur Kontrolle des Finanzmarktes
#1

Gesetz zur Kontrolle des Finanzmarktes

Allgemeines

§1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht und Kontrolle über den Finanzmarkt, sowie den Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzprodukten, soweit er die Föderale Republik Andro betrifft.

§2 Dieses Gesetz gilt für alle Finanzinstitute, welche ihren Sitz innerhalb der Föderalen Republik Andro haben, ihre Geschäfte innerhalb der Föderalen Republik Andro tätigen, oder ihre Geschäfte auf eine sonstige Art und Weise die Föderale Republik Andro, deren Bürger, oder weitere inländische Rechtsgüter betreffen.

Föderale Finanzaufsicht

§ 3 Hiermit wird die „Föderale Finanzaufsicht“ (FFA) gegründet.

§4 Aufgabe der FFA ist die Überwachung und Kontrolle des Finanzmarktes im Sinne dieses Gesetzes.

§4 Zu diesem Zwecke ist die FFA befugt jederzeit in die Geschäftsunterlagen von Finanzinstituten im Sinne dieses Gesetzes Einsicht zu nehmen. Alle Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes haben ferner der FFA halbjährlich einen umfassenden Bericht über die in diesem Zeitraum vollzogene Geschäftstätigkeit.

§5 Alle Finanzprodukte und Wertpapiere bedürfen der Zulassung durch die FFA. Der Finanzminister wird ermächtigt die Voraussetzungen für eine Erteilung der Zulassung per Uka festzulegen.

§6 Die FFA ist befugt, bei Verstößen gegen dieses oder ein sonstiges Gesetz der Föderalen Republik Andro, den Geschäftsbetrieb eines Finanzinstitutes temporär, oder dauerhaft zu untersagen, einzuschränken, oder das Finanzinstitut in die öffentliche Hand zu überführen.

§7 Als Verstoß gegen dieses Gesetz gilt insbesondere der Handel mit nicht genehmigten Wertpapieren und anderen Finanzprodukten. Der Handel mit Wertpapieren und Finanzprodukten, welche ganz überwiegend den Sinn verfolgen durch reine Spekulation eine Rendite zu erzeugen und dabei mit erheblichen Risiken behaftet sind ist unzulässig.
Innere Organisation

§8 Die FFA ist eine staatliche Behörde und als solche direkt dem Finanzministerium der Föderalen Republik Andro unterstellt. Der Finanzminister wird ermächtigt die innere Organisation der FFA per Uka zu bestimmen.

§9 Die FFA wird von einem Generaldirektor und zwei Direktoren geleitet, welche den Generaldirektor in seiner Tätigkeit unterstützen und vertretungsberechtigt sind.

Kundenberatung

§10 Die Beratung eines Kunden hinsichtlich Wertpapiere, oder anderen Finanzprodukten hat so zu erfolgen, wie es der Grundsatz des Treu und Glaubens und die Verkehrssitte erfordern.

§11 Es ist für jedes Beratungsgespräch ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere die Zeit, den Ort, den Berater, die vorgeschlagenen Finanzprodukte, sowie die möglichen Risiken umfasst.
Abschließendes

§12 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.


Wasche Kolega,

ihnen liegt mit derDrucksache 01-01-12122011 ein Antrag der KP Fraktion vor.

wan Georgowitsch hat das Wort.
  


Nachrichten in diesem Thema
[01-01-12122011] Gesetz zur Kontrolle des Finanzmarktes - von Andrej Louwowitsch Kronskij - 12.12.2011, 16:13
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 17.02.2012, 09:51

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