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Veröffentlichungen des Föderationsgerichtshof
#5
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Verfassungsrecht: Die Verfahren (I) - Die Verfassungsbeschwerde


Den Bürgern Andros stehen vielfältige Verfahren zur Verfügung, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Dieses rechtliche Gehör steht Ihnen nach §7 S.3 Verfassung zu.

Die verschiedenen Verfahren sollden den Bürgern hier näher gebracht werden.

Im ersten Teil möchte ich Ihnen die Verfassungsbeschwerde näher bringen.

Die Verfassungsbeschwerde ist das einzige Verfahren, dass einzelnen adrosischen Bürgern in erster Instanz offen steht.


Die Verfassungsbeschwerde ist in §6 der Gerichtsordnung geregelt.

§ 6 Verfassungsbeschwerden
(1) Verfassungsbeschwerde kann jedermann erheben, der nachvollziehbar behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn gegen den Akt öffentlicher
oder privater Gewalt kein Rechtsweg offensteht oder dieser erschöpft ist.
(3) Die Verfassungsbeschwerde muß binnen eines Monats nach dem gerügten Akt öffentlicher oder privater Gewalt erhoben werden.


Die Grundrechte sind vor allem in §2 und §4 der Verfassung geregelt.
So sind dies zum Beispiel:
- das Recht auf Gleichberechtigung
- das Recht auf Freiheit
- das Recht auf friedlichen Umgang
- das Recht auf materielle Versorgung
- die Religionsfreiheit
- Asylrecht
- Versammlungsrecht

Zu den Grundrechten ist auch das schon angesprochene Recht auf rechtliches Gehör zu zählen.


Wenn man sich in seinen Grundrechten beeinträchtigt fühlt kann man nun also eine Verfassungsbeschwerde erheben.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass man nur vermeintliche Vergehen gegen sich selbst beanstanden kann. So kann z.B. A ein vermeintliches Vergehen gegen seine Frau B nicht beanstanden, sondern die B nur selbst.
Auch kann auch nur ein Akt öffentlicher Gewalt gerügt werden.
Ein Akt öffentlicher Gewalt ist immer ein Handeln oder Unterlassen eines öffentlichen Organs.
Für die Beanstandung zivilrechtlicher Streitigkeiten steht ein Zivilverfahren offen.
Außerdem muss die Beeinträchtigung begründet vorgelegt werden.
Bloße Zweifel an einem öffentlichen Akt reichen nicht aus.
Auch muss ein möglicher Rechtsweg ausgeschöpft sein. So zum Beispiel kann gegen einen Verwaltungsakt erst ein Verwaltungsverfahren angestrengt werden (der Richter seinerseits kann dann eine Normkontrolle beim Reichsgericht beantragen, aber dazu in einer späteren Ausgabe mehr).

Wichtig ist auch, dass Sie den beanstandeten Akt in der Frist eines Monats melden.
Sollten Sie den Rechtsweg bereits länger in Anspruch genommen haben, etwa durch zum Beispiel das bereits angesprochene Verwaltungsverfahren, verlängert sich die Frist allein dadurch, dass der gerügte Akt jetzt das vorangegangene Urteil des Gerichts ist.


Sollten Sie nun also eine Verfassungsbeschwerde anstreben stellen Sie einen Antrag beim Reichsgericht. Dort wird Ihnen auch gerne weitergeholfen.
An Formalitäten soll der Antrag nicht scheitern...


In der nächsten Ausgabe beschäftige ich mich mit der sogenannten Organklage.


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[Kein Betreff] - von Roman Lasarewitsch Fjodorow - 23.02.2011, 19:06

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