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Veröffentlichungen des Föderationsgerichtshof
#2
[brief_rgp]


Urteil


Datum: 28.Januar. 2011

Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:

Die Klage des Klägers Igor Pawlowitsch Winenko gegen die Regierung der Föderalen Republik Andro auf Verfassungswidigkeit des §3, Abs. 2 des Wahlgesetzes

wird abgewiesen.


Verfahrensprotokoll: Protokoll

__________________________________

Klageeingang: 21.10. 2010
Kläger: Igor Pawlowitsch Winenko, vor Gericht vertreten durch sich selbst
Beklagter: Regierung der Föderalen Republik Andro, vor Gericht vertreten durch Iwan Georgowitsch Malechski
Gerichtsverfahren: 29.10.2010 bis 27.01.2011 mit Unterbrechung; Wiederaufnahme des Verfahrens am 13.01.2011;
zunächst unter Vorsitz der Richterin Dr. Irina Dustowa, nach Wiederaufnahme Vorsitz des Richters Roman Lasarewitsch Fjodorow
Urteilverkündung: 28.01.2011 durch Richter Roman Lasarewitsch Fjodorow

____________________________________


Begründung: §3, Abs. 2 des Wahlgesetzes (im Folgenden WahlG) stellt keinen Verstoß gegen die Verfassung der Föderalen Republik Andro da, auch nicht gegen den in der Klage herangezogenen §6, Satz 4. Zu dieser Erkenntnis kommt man nach Prüfung der Gesetzessystematik.
Das hier relevante "ganze Volk" wird insbesondere in §3 der Verfassung der Föderalen Republik Andro näher definiert und bereits hier wird auf ein weiteres Gesetz verwiesen.
Dabei handelt es sich naheliegender Weise um das Staatsbürgerschaftsgesetz (im Folgenden StaBüG).
§1,3a des StaBüG verweist hier darauf, dass das Wahlrecht für Neubürger in einem Wahlgesetz geregelt werden kann, was mit dem beklagten §3, Abs. 2 des WahlG getan wird.
Die Forderung nach 28 Tagen ununterbrochener Staatsbürgerschaft in der Föderalen Republik Andro fällt in den, in §1,3a StaBüG gegebenen, Maximalzeitraum von 30 Tagen bis zur Eintragung in das Amtliche Wählerverzeichnis.
Auch hier ist kein Verstoß gegen die Verfassung gegeben.




Im Namen des Reichsgerichts
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Protokoll
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[Kein Betreff] - von Roman Lasarewitsch Fjodorow - 28.01.2011, 16:16

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