27.10.2010, 22:02
Antikorruptionsgesetz (AnKoGe)
Präambel
Mit diesem Gesetz sollen Steuerhinterziehung, Veruntreuung von privaten wie öffentlichen Geldern und vor allem die Korruption bekämpft, eingedämpt und gestoppt werden. Hierzu wird eine Finanzbehörde geschaffen, die dem Finanzministerium untersteht.
Weiterhin sind alle polizeilichen, staatlichen und juristischen Stellen angewiesen, hart gegen Korruption vorzugehen.
§1. Strafbare Vergehen
(1)Es ist verboten öffentliche Gelder an öffentliche, private oder juristische Personen zu vergeben, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(2)Es ist verboten private Gelder öffentlichen Institutionen, privaten oder juristischen Personen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit, wenn einer anderen privaten oder juristischen Person oder der Öffentlichkeit ein Schaden oder Nachteil entsteht.
(2a)Ausnahmen hiervon sind Entschädigungskosten für kleinere Dienste zwischen Privatpersonen, Vorteilnahme bei Dienstleistungen durch Preisvergleich und Kleindienste im Informellen Sektor, wenn diese nicht 1000 ARW überschreien.
(2b)Finanzielle Transaktionen innerhalb der Familie zu privaten, nicht komerziellen oder gewerblichen Zwecken sind von (2) und (2a) befreit.
(3)Es ist verboten Gelder von juristischer Personen an private, juristische oder öffentlichen Personen oder Institutionen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(4)Die Annahme von Geldern Zwecks Vorteilsnahme, Bestechung oder Vorteilsgewährung gelten als Bestechlichkeit und sind verboten.
(5)All diese Vergehen sind eine Straftat, die polizeilich wie gerichtlich geahndet wird und zu einer Geldstrafe führt und zu einer Haftstrafe führen kann.
(6)Spenden an Vereine, Clubs, Organisationen oder Parteien sind legal und keine strafbare Vorteilnahme. Spenden von Firmen von über 10.000 ARW oder Privatpersonen von über 15.000 ARW sind öffentlich bekannt zu geben.
§2. Strafmaß
(1)Wer einmalig gegen §1. (1)-(3) verstößt droht eine Geldstrafe vom Wert der Bestechung aber mindestens 5000 ARW. Übersteigt die Bestechung die 5000 ARW muss der Beklagte darüber hinaus 10% -50% des Bestechungswertes an das Gericht zahlen.
(2)Wer mehrmals gegen §1. (1)-(3) wird mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 10.000 ARW zzgl. des Bestechungswertes bestraft und zu mindestens 5 Jahren, höchstens 20 Jahren Gefängnis verurteilt.
(3)Personen die gegen §1. (4) verstoßen müssen den Bestechungswert vollständig erstatten und zzgl. 5% des Wertes, aber mindestens 1000 ARW an das Gericht zahlen.
(4)Bei mehrfachen Vergehen gegen §1. (4) können Personen aus ihrerm Arbeitsverhältnis, aber müssen aus ihrer öffentlichen Institution, entlassen werden. Ihnen droht eine Geldstrafe von 5000 ARW zzgl. des Bestechungswertes und eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
(5)Wer mehr als 5000 ARW an Bestechungsgeldern annimmt, wird mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft sowie einer Geldstrafe von 15.000 ARW.
§3. Antikorruptionsamt
(1)Das Finanzministerium hat eine Behörde mit polizeilichen Rechten aufzustellen, die ähnlich des Zolls, im Inneren gegen die in §1. genannten Vergehen ermitteln.
(2)Es ist der Finanzaufsichtsbehörde gestattet, jederzeit und unangemeldet Firmen, Unternehmen, private Haushalte, Finanzämter und öffentliche Institutionen aufzusuchen und Akteneinsicht in die Finanzen zu verlangen.
(3)Bei dem erhärteten Verdacht der Untreue, Vergehen gegen §1. und der Korruption können die Mitarbeiter der Behörde entsprechende Maßnahmen im Sinne der Gesetzeslage ergreifen.
(4)Bei größeren Einsätzen ist die örtliche Polizei zu verständigen und hinzu zu ziehen.
§4. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Präambel
Mit diesem Gesetz sollen Steuerhinterziehung, Veruntreuung von privaten wie öffentlichen Geldern und vor allem die Korruption bekämpft, eingedämpt und gestoppt werden. Hierzu wird eine Finanzbehörde geschaffen, die dem Finanzministerium untersteht.
Weiterhin sind alle polizeilichen, staatlichen und juristischen Stellen angewiesen, hart gegen Korruption vorzugehen.
§1. Strafbare Vergehen
(1)Es ist verboten öffentliche Gelder an öffentliche, private oder juristische Personen zu vergeben, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(2)Es ist verboten private Gelder öffentlichen Institutionen, privaten oder juristischen Personen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit, wenn einer anderen privaten oder juristischen Person oder der Öffentlichkeit ein Schaden oder Nachteil entsteht.
(2a)Ausnahmen hiervon sind Entschädigungskosten für kleinere Dienste zwischen Privatpersonen, Vorteilnahme bei Dienstleistungen durch Preisvergleich und Kleindienste im Informellen Sektor, wenn diese nicht 1000 ARW überschreien.
(2b)Finanzielle Transaktionen innerhalb der Familie zu privaten, nicht komerziellen oder gewerblichen Zwecken sind von (2) und (2a) befreit.
(3)Es ist verboten Gelder von juristischer Personen an private, juristische oder öffentlichen Personen oder Institutionen zukommen zu lassen, zu versprechen oder in Aussicht zu stellen mit dem Zweck der Vorteilsnahme, Bestechung, Vorteilsgewährung oder Bestechligkeit.
(4)Die Annahme von Geldern Zwecks Vorteilsnahme, Bestechung oder Vorteilsgewährung gelten als Bestechlichkeit und sind verboten.
(5)All diese Vergehen sind eine Straftat, die polizeilich wie gerichtlich geahndet wird und zu einer Geldstrafe führt und zu einer Haftstrafe führen kann.
(6)Spenden an Vereine, Clubs, Organisationen oder Parteien sind legal und keine strafbare Vorteilnahme. Spenden von Firmen von über 10.000 ARW oder Privatpersonen von über 15.000 ARW sind öffentlich bekannt zu geben.
§2. Strafmaß
(1)Wer einmalig gegen §1. (1)-(3) verstößt droht eine Geldstrafe vom Wert der Bestechung aber mindestens 5000 ARW. Übersteigt die Bestechung die 5000 ARW muss der Beklagte darüber hinaus 10% -50% des Bestechungswertes an das Gericht zahlen.
(2)Wer mehrmals gegen §1. (1)-(3) wird mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 10.000 ARW zzgl. des Bestechungswertes bestraft und zu mindestens 5 Jahren, höchstens 20 Jahren Gefängnis verurteilt.
(3)Personen die gegen §1. (4) verstoßen müssen den Bestechungswert vollständig erstatten und zzgl. 5% des Wertes, aber mindestens 1000 ARW an das Gericht zahlen.
(4)Bei mehrfachen Vergehen gegen §1. (4) können Personen aus ihrerm Arbeitsverhältnis, aber müssen aus ihrer öffentlichen Institution, entlassen werden. Ihnen droht eine Geldstrafe von 5000 ARW zzgl. des Bestechungswertes und eine Haftstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
(5)Wer mehr als 5000 ARW an Bestechungsgeldern annimmt, wird mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft sowie einer Geldstrafe von 15.000 ARW.
§3. Antikorruptionsamt
(1)Das Finanzministerium hat eine Behörde mit polizeilichen Rechten aufzustellen, die ähnlich des Zolls, im Inneren gegen die in §1. genannten Vergehen ermitteln.
(2)Es ist der Finanzaufsichtsbehörde gestattet, jederzeit und unangemeldet Firmen, Unternehmen, private Haushalte, Finanzämter und öffentliche Institutionen aufzusuchen und Akteneinsicht in die Finanzen zu verlangen.
(3)Bei dem erhärteten Verdacht der Untreue, Vergehen gegen §1. und der Korruption können die Mitarbeiter der Behörde entsprechende Maßnahmen im Sinne der Gesetzeslage ergreifen.
(4)Bei größeren Einsätzen ist die örtliche Polizei zu verständigen und hinzu zu ziehen.
§4. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.