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[Gespräch] Korland - Andro
#80
Zitat:Es wäre doch schon, einen eigenen Vertrag zu erarbeiten, als den eines anderen Landes als Vorbild zu nehmen.
Wir sollten auf dem aktuell ausgearbeiteten Vertrag aufbauen.


Nun, der vorgenannte Vertrag stammt aus korischer Feder, ist also kein Vertrag, den wir übernommen und jetzt Ihnen anbieten wollen. Ich finde, er regelt das Grundsätzliche gut, Details lassen sich anpassen.


Ich habe an dem Vertrag mal einige Veränderungen vorgenommen, die teils nur marginal sind, teils aber gerade bei Auslieferungen und Beweismittelüberlieferung die Ansprüche präzisieren, an anderen Stellen, habe ich es wieder etwas weniger präzise formuliert, weil es sonst etwa bei den Schulbesuchen oder dem Fremdsprachenunterricht durch praktische und technische Probleme ungewollt zu Vertragsbrüchen kommen könnte. Das sollten wir meines Erachtens ruhig angehen und dann sehen, wie es sich entwickelt. Einen ersten Jugendaustausch können wir ja schon einmal vereinbaren und dann sehen wir weiter. Der Lhrstuhl für Sprache und Kultur muß bei uns auch nicht eingerichtet werden, weil er schon besteht. *so*Simuliert ist er freilich nicht, aber ob ich jemanden finde, der slawistische Vorlesungen halten kann, muß sowieso dahingestellt sein.*so*

Kämen wir zu dem rot markierten Punkt, dem Handel. Ich sehe durchaus, daß wir -ähnlich wie mit Irkanien - in den Zollformalitäten und dem Gesundheitsschutz -zusammenarbeiten sollten, allerdings kann ich ein so pauschales Abkommen nicht gutheißen. Sicher, diverse andrussische Rohstoffe und Bernstein im entgegengesetzten Fall sollte man praktisch zollfrei verkehren lassen, aber eine generelle Absenkung der Zölle auf ein so niedriges Niveau würde sicher unserer Wirtschaft nicht gut bekommen. Unserer Wirtschaft stünde dann zwar mit Andro ein riesiger Markt offen, aber andererseits sind die andrussischen Firmen, denen unseer Industrie dann ausgesetzt wäre, doch bedeutend größer. Und seien wir doch einmal ehrlich, Sie haben nicht viel davon unseren vergleichsweise kleinen Markt zu erhalten, während bei uns dieser Schritt ein erhebliches Risiko bedeutet, allerdings nicht nur für uns, sondern auch für Sie, falls sich eines unserer Unternehmen als erfolgreich erweist. Die korische Politik richtet sich eher auf den sozialen Frieden und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit aus, anstatt mit anderen Ländern um jeden Preis um den eigenen und fremde Märkte konkurrieren zu müssen. Ich glaube sogar, wenn wir die Zölle so dramatisch senken, wird das andere Maßnahmen nach sich ziehen, wie strengere Normen, mengenmäßige Beschränkungen usw. Ich meine, da sollten wir doch lieber einen gemeinsamen Auscchuß bilden, um herauszufinden, wo denn Handel Sinn macht und er nicht schadet und ganze Wirtschaftszweige auslöscht.

Ansonsten steht es Ihren Firmen ja offen, Zweigwerke in Korland zu eröffnen bzw. umgekehrt falls Bedarf dafür ist, so vermeidet man Arbeitslosigkeit und verhindert Streit zwischen den Nationen. Die Frage stellt sich da nur nach den Bedingungen: Mindestens 80% Inländer würden wir so nicht zwangsweise zur Bedingung machen. Bei einem Kleinstbetrieb ist das oft nicht zu leisten, während man bei einem Großetrieb leicht ein paar tausend Menschen ins Land lassen müßte. Es gibt da ohnehin ein paar Bereiche, da gibt es bei uns Vorbehalte daran, ausländische Unternehmen unkontrolliert ins Land zu lassen und zwar in der Land- und Forstwirtschaft, wegen des großen Bodenverbrauches, in den Grundstoffindustrien und dem Bergbau, ferner in Bildungseinrichtungen und im Einzelhandel im großen Stil. Verstehen Sie mich nicht falsch, wenn ein Kaufmann aus Ihrem Land bei uns Spezialitäten anbieten will, hat keiner was dagegen, aber wenn das in großen Handelsketten endet, die den kleinen Kaufmann mit absichtlich knapp kalkulierten Preisen ruinieren wollen, dann sieht sich meine Regierung gezwungen solchen Vorhaben einen Riegel vorzuschieben. Es ist eben immer die Frage, ob sich ein ausländisches Unternehmen an die Spielregeln hält.



Grundlagen- und Vertrag über die justizielle Kooperation und Zusammenarbeit auf polizeilicher und rechtsstaatlicher Ebene
zwischen der Föderalen Republik Andro
und
dem Freistaat Korland


Beseelt von dem Gedanken der Freiheit der ewigen Nationen, schließen die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland diesen Vertrag.

Artikel I - Diplomatische Anerkennung
Die Föderale Republik Andro und der Freistaat Korland erkennen sich wechselseitig in ihren gegenwärtigen Grenzen als souveräne Staaten an.

Artikel II - Neutralität
So lange dieser Vertrag Beständnis hat, werden die Unterzeichnerstaaten jedwede militärische Handlung widereinander unterlassen.

Artikel III - Juristische Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und zu billigen ist. Es soll künftig ein beiderseitig einsehbares gemeinsames Fahndungs- und Strafenregister eingerichtet werden.

Artikel IV –Auslieferung[

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß Begeher von Straftaten auf dem Gebiet der Vertragsstaaten unabhängig ihrer Nationalität grundsätzlich an dem Ort vor Gericht zu stellen sind, wo die Tat begangen wurde, wenn der Begeher dieser Tat noch im Lande der Tatbegeheung ergriffen werden kann – eine Auslieferung findet in diesen Fällen nicht statt.

(2) Ist der Begeher einer Straftat auf dem Gebiet des Vertragspartners dahingegen flüchtig und wird im eigenen Staat aufgegriffen, so ist er dann auszuliefern, wenn er Staatsbürger des Vertragsstaates oder Ausländer ist und die Tat nach dem eigenen Strafrecht als strafbar zu qualifizieren ist und um die Auslieferung durch eine befugte Behörde des Vertragsstaates ersucht wird. Ist der Begeher dahingegen eigener Staatsbürger, so kann er ausgeliefert werden, allerdings billigen sich beide Vertragspartner auch eine Verurteilung durch die Gerichtsbarkeit des jeweiligen Vaterlandes zu.

(3) Auslieferungen können ausnahmsweise und begründet dann versagt bleiben, wenn eine im Gewahrsam eines Vertragsstaates befindliche Person wegen Straftaten oder Vergehen auf dem eigenen Staatsgebiet angeklagt oder inhaftiert ist, oder falls hinsichtlich dieser Person, wegen einer noch schwerwiegenderen Tat auf dem Staatsgebiet eines Dritten, durch den betreffenden Staat um Auslieferung ersucht wurde. Läuft in solchen Fällen eine Straftat im Falle einer Nichtaufnahme des Prozesses Gefahr zu verjähren, so können sich die Vertragsstaaten auf vorübergehende Auslieferung zum Zwecke der Abhaltung eines Gerichtsverfahrens oder der Abhaltung eines Gerichtsverfahrens nach dem Recht und durch das Personal des Vertragsstaates auf dem Staatsgebiet des anderen Staates einigen.

(4) Eine Auslieferung kann dann versagt bleiben, wenn die Straftat nach dem Recht des eigenen Staates nicht strafbar ist, oder das zu erwartende Strafmaß in keinem Verhältnis zur begangenen Tat steht.

(5) Wurde in einem der Vertragsstaaten bereits eine Haftstrafe oder Geldstrafe verbüßt, so ist die bei erneuter Verurteilung im anderen Vertragsstaat für die selbe Tat in geeignetem Maße in Abzug zu bringen.

(6) Im Rahmen von Auslieferungen kann der ausliefernde Vertragspartner den Verzicht auf die Anwendung der Todesstrafe zu Bedingung machen, Fälle, die nach den Gesetzen des aburteilenden Staates mit der Todesstrafe zu bestrafen wären, sind dann mit lebenslanger Zuchthausstrafe oder Vergleichbarem zu bestrafen.

Artikel V – Überstellung von Beweismitteln

(1) Kommt es zur Anklage durch ein Gericht eines der Vertragsstaaten, so verpflichtet sich der jeweils andere Vertragsstaat auf ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft des Vertragsstaates sämtliche verfügbare beweiserhebliche Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen im Original oder geeigneter Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen oder Einsicht zu gewähren, sofern die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde, nach geltenden Recht zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist und ein hinreichendes Verdachtsmoment besteht.

(2) Beweismittel können ausnahmsweise dann nicht überstellt werden, wenn eigene Ermittlungen dadurch unmöglich gemacht würden, die Beweismittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch benötigt werden oder eine Überstellung bzw. Einsicht die nationale Sicherheit oder andere streng geheime Staatsangelegenheiten in erheblichem Maße gefährden würde. Ansonsten ist der ausliefernde Staat berechtigt, bei der Überstellung von Beweismitteln Maßnahmen zum Schutz von eigenen Wirtschaftsunternehmen durch Unkenntlichmachung für die Strafverfolgung unerheblicher Betriebsinterna in Firmenunterlagen zu treffen.

(3) Werden Beweismittel überstellt oder in anderer Art und Weise zur Verfügung gestellt, so verpflichten sich die Vertragsstaaten, die Übermittlung daraus gewonnener Erkenntnisse an Dritte, nicht Verfahrensbeteiligte, zu unterlassen und die daraus zu gewinnenden Erkenntnisse nicht zu unbestimmungsgemäßen Zwecken zu verwenden.

Artikel VI - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß dem Völkerrecht sowie nationalem Recht.
(3)Das Botschaftsgelände gilt als exterritorial und darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.
(4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

Artikel VII - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Aktivitäten gegen den anderen zu unterlassen.

Artikel VIII - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "neutral" oder äquivalent.

Artikel IX - Innenpolitik
Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht. Konstruktive Kritik über die diplomatischen Kanäle ist aber erlaubt und erwünscht.

Artikel X - Handel
(1)Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.
(2) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(3) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes.
(4) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land.
(5) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.
(5)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.


Artikel XI - Bildung & Kultur
(1) Es wird von Zeit zu Zeit ein Austausch von Schüler- oder Jugendgruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen und bereisen können.
(2) In Andro wird ein Hochschullehrstuhl für Korisch-Deutsche-Sprach- und Landeskunde geschaffen. In Korland wird ein Hochschullehrstuhl für Andrussische Sprach- und Landeskunde unterhalten..
(3) Die Vertragspartner bekunden ihren Willen, die Sprache des jeweils anderen vermehrt Angebote im Fremdsprachenunterricht zu schaffen.

Artikel XI - Tourismus
(1) Die Vertragspartner ermöglichen den Bürgern des jeweils anderen Vertragspartners den touristischen Aufenthalt in ihrem Land.
(2) Bürger der Vertragsstaaten müssen grundsätzlich kein Visum beantragen, um sich im Land des jeweils anderen zu touristischen Zwecken aufzuhalten.
(3) Für die Dauer des Aufenthalts gelten die jeweils nationalen Bestimmungen und Rechte, jedoch soll die gewährte Dauer in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten.
(4) Keinen Anspruch auf Visumfreiheit haben solche Bürger, die nicht gut beleumundet, schwer oder ansteckend krank, vorbestraft sind oder über kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügen, um ihre Rückkehr selbst zu bestreiten. Es sei denn, der Vertragsstaat gewährt die visumfreie Einreise auch aus freien Stücken Angehörigen dieser Personengruppe.
(5) Der entsprechende Nachweis kann über ein entsprechendes polizeiliches Führungszeugnis erfolgen, das nicht älter als 2 Wochen sein darf. Wer keines mitführt, riskiert Verzögerungen an der Grenze.
(6) Wiederrechtlich eingereiste Personen haben das Land auf eigene Kosten zu verlassen, sind sie dazu nicht in der Lage, trägt das Heimatland die Kosten.
(7) Wer im Urlaub erkrankt, erhält im Vertragsstaat alle medizinisch notwendigen Leistungen, dies erfolgt kostenlos, sofern alle relevanten Erkrankungen bei der Einreise mitgeteilt wurden.

Artikel XI - Schlussbestimmung
Dieser Vertrag gelte ewig, so lange nichts zwischen den Nationen sei. Bei einem Zerwürfnis kann er binnen zweier Wochen gekündet werden. Die Gründe sind darzutun.

[Unterschrift des Ministerpräsidenten]
[Unterschrift des Kanzlers]

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[Kein Betreff] - von Alfred Schündler - 30.03.2010, 23:38
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