20.04.2010, 13:34
Zitat:Original von Alfred SchündlerDas klingt so, als wäre dieses Recht mehr ein Privileg, welches man jederzeit wieder entziehen könnte.
allerdings gefällt mir die Formulierung "verlangen" nicht, wir möchten Ihnen vielmehr ein Recht dazu gewähren.
Auf Grundlage einer soliden, gemeinschaftlichen, vertraglich anerkannten Partnerschaft sollte uns doch bewusst sein, daß wir in einem solchen Fall ein gegenseitiges Schuldverhältnis mit wechselseitigen Pflichten beschließen. Der Ausdruck "verlangen" schließt ja ein, daß ich gegenüber dem Vertragspartner einen Anspruch habe. Dieser stellt die Quintessenz unserer vertraglichen Vereinbarungen dar. Kann man sich in diesem Fall auf das geschriebene Wort nicht mehr verlassen, so sind jegliche Vereinbarungen hinfällig.
Zitat:Diese Formulierung erscheint mir aber weniger sicher. Zunächsteinmal impliziert die Formulierung "grundsätzlich", daß es Ausnahmen gibt.Macht sich ein Bürger des Vertragsstaates im eigenen Land nach gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates strafbar, so wird der ermittelnden Behörde des Vertragsstaates, im Wege eines Amtshilfeersuchens an die zuständigen Behörden des Vertragspartners, die Überstellung sämtlicher beweiserheblicher Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen grundsätzlich zugesichert.
Davon abgesehen werden kann nur in den Folgenden Fällen:
(...)
Die Kann-Formulierung der dann folgenden Ausnahmen gibt den Behörden einen Ermessensspielraum. Das ist sicher richtig. Doch sollte man diesen Ermessensspielraum so gering wie möglich halten und der Behörde somit klare Anweisungen geben.
In Conclusio mache ich folgenden Alternativvorschlag:
Artikel IV
Macht sich ein Bürger des Vertragsstaates im eigenen Land nach gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates strafbar, so kann die dazu ermittelnde Behörde des Vertragsstaates im Wege eines Amtshilfeersuchens an die zuständigen Behörden des Vertragspartners die Überstellung sämtlicher beweiserheblicher Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen verlangen, sofern die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde, zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist.
Der Vertragspartner kann die Überstellung verweigern, wenn
a) eine eigene Verwertung der Beweismittel zum Zeitpunkt der Anforderung eine Überstellung unmöglich macht.
b) die Überstellung der Beweismittel eigene Ermittlungs- oder Rechtsprechungsverfahren oder die Nationale Sicherheit erheblich gefährden würde.
Ist eine Überstellung wegen eigener Verwendung zum Zeitpunkt der Anfrage vorübergehend unmöglich, so werden dem Vertragsstaat entweder geeignete Verfielfältigungen zukommen lassen, oder, falls dies auf Grund der Gestalt der Beweismittel nicht möglich ist, der Vertragsbehörde vor Ort Einsicht gewährt und die Überstellung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen.
Ist die Überstellung durch Gefährdung eigener Ermittlungen und Strafverfolgungen oder der Nationalen Sicherheit unmöglich, so wird der Vertragspartner über Gestalt und Inhalt der Beweismittel soweit als möglich unterrichtet, die Beweismittel werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeliefert.
Macht sich ein Bürger des Vertragsstaates im eigenen Land nach gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates strafbar, so kann die dazu ermittelnde Behörde des Vertragsstaates im Wege eines Amtshilfeersuchens an die zuständigen Behörden des Vertragspartners die Überstellung sämtlicher beweiserheblicher Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen verlangen, sofern die Tat in dem Land, in dem sie begangen wurde, zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist.
Der Vertragspartner kann die Überstellung verweigern, wenn
a) eine eigene Verwertung der Beweismittel zum Zeitpunkt der Anforderung eine Überstellung unmöglich macht.
b) die Überstellung der Beweismittel eigene Ermittlungs- oder Rechtsprechungsverfahren oder die Nationale Sicherheit erheblich gefährden würde.
Ist eine Überstellung wegen eigener Verwendung zum Zeitpunkt der Anfrage vorübergehend unmöglich, so werden dem Vertragsstaat entweder geeignete Verfielfältigungen zukommen lassen, oder, falls dies auf Grund der Gestalt der Beweismittel nicht möglich ist, der Vertragsbehörde vor Ort Einsicht gewährt und die Überstellung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen.
Ist die Überstellung durch Gefährdung eigener Ermittlungen und Strafverfolgungen oder der Nationalen Sicherheit unmöglich, so wird der Vertragspartner über Gestalt und Inhalt der Beweismittel soweit als möglich unterrichtet, die Beweismittel werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeliefert.