08.01.2010, 19:05
Diplomatievertrag
zwischen der
Republik Andro
und der
Republik Merovinges
§ 1 Zweck
[1] Dieser Vertrag legt die Grundlage für die diplomatischen Beziehungen der Vertragsstaaten.
[2] Die Vertragsstaaten sind die Republik Andro und die Republik Merovinges.
§ 2 Diplomatische Beziehungen
[1] Die Vertragsstaaten erkennen einander als souveräne Staaten an.
[2] Die Vertragsstaaten erkennen die territorialen Grenzen des jeweils anderen als unverletzlich an.
[3] Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche Beziehungen zueinandern.
[4] Die Vertragsstaaten richten ständige Botschaften beieinander ein, über welche sie diplomatisch kommunizieren. Das Botschaftspersonal muss akkredetiert werden und genießt somit diplomatische Immunität.
[5] Die Vertragsstaaten stufen die diplomatischen Beziehungen zueinander stets als mindestens "neutral" ein.
§ 3 Nicht-Angriffs-Vereinbarung
[1] Die Vertragsstaaten erklären, dass sie von jeglicher militärischer Aggression gegeneinander absehen.
[2] Die Vertragsstaaten setzen Militär, Sicherheitskräfte und Nachrichtendienste auf dem Territorium des anderen nur dann ein, wenn dieser dies ausdrücklich genehmigt.
[3] Die Vertragsstaaten beschließen mögliche Konflikte stets auf diplomatischem Wege zu klären.
§ 4 Inkrafttreten
[1] Der Vertrag tritt nach der Ratifizierung in den Vertragsstaaten durch Unterzeichnung der Staatsoberhäupter in Kraft.
[2] Er kann in beidseitigem Einverständnis jederzeit geändert werden.
[3] Der Vertrag kann durch jeden der beiden Vertragsstaaten aufgekündigt werden.
zwischen der
Republik Andro
und der
Republik Merovinges
§ 1 Zweck
[1] Dieser Vertrag legt die Grundlage für die diplomatischen Beziehungen der Vertragsstaaten.
[2] Die Vertragsstaaten sind die Republik Andro und die Republik Merovinges.
§ 2 Diplomatische Beziehungen
[1] Die Vertragsstaaten erkennen einander als souveräne Staaten an.
[2] Die Vertragsstaaten erkennen die territorialen Grenzen des jeweils anderen als unverletzlich an.
[3] Die Vertragsstaaten bemühen sich um stets freundschaftliche Beziehungen zueinandern.
[4] Die Vertragsstaaten richten ständige Botschaften beieinander ein, über welche sie diplomatisch kommunizieren. Das Botschaftspersonal muss akkredetiert werden und genießt somit diplomatische Immunität.
[5] Die Vertragsstaaten stufen die diplomatischen Beziehungen zueinander stets als mindestens "neutral" ein.
§ 3 Nicht-Angriffs-Vereinbarung
[1] Die Vertragsstaaten erklären, dass sie von jeglicher militärischer Aggression gegeneinander absehen.
[2] Die Vertragsstaaten setzen Militär, Sicherheitskräfte und Nachrichtendienste auf dem Territorium des anderen nur dann ein, wenn dieser dies ausdrücklich genehmigt.
[3] Die Vertragsstaaten beschließen mögliche Konflikte stets auf diplomatischem Wege zu klären.
§ 4 Inkrafttreten
[1] Der Vertrag tritt nach der Ratifizierung in den Vertragsstaaten durch Unterzeichnung der Staatsoberhäupter in Kraft.
[2] Er kann in beidseitigem Einverständnis jederzeit geändert werden.
[3] Der Vertrag kann durch jeden der beiden Vertragsstaaten aufgekündigt werden.