21.09.2008, 11:03
Zitat:Reichsjuristengesetz
Präambel:
Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Rechte und Pflichten der im Zarenreich Andro praktizierenden Juristen
§1. Allgemeines
[1] Jeder Jurist, der in Andro praktizieren möchte, muss einen Zulassungsantrag an das Ministerium der Justiz richten.
[2] Der Justizminister entscheidet über Zulassung oder Nichtzulassung des Antrags.
[3] Eine Zulassung muss erteilt werden, wenn
a) der Antrag formgerecht gestellt ist
b) keine sonstigen Gründe gegen eine Zulassung sprechen.
[4] Der Justizminister nimmt den Juristen nach der Zulassung in eine Juristendatenbank auf, in die die Bürger Andros Einsicht erhalten können.
[5] Bei den praktizierenden Juristen wird zwischen den Reichsrichtern, dem Reichsstaatsanwalt und den Staatsanwälten sowie freien Rechtsanwälten unterschieden.
§2. Reichsrichter
[1] Reichsrichter werden auf Vorschlag des Justizministers vom Unterhaus gewählt und vom Zaren ernannt.
[2] Reichsrichter sind für die Durchführung von Prozessen bei Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsunsicherheiten zuständig.
[3] Das allgemeine Hausrecht in den Reichsgerichtern übt der Gerichtspräsident aus.
[4] Gibt es von Seiten einer Prozesspartei Bedenken gegen die neutral Prozessführung eines Reichsrichters, beantragt diese eine Prüfung durch das Justizministerium.
[5] Reichsrichter haben eine Schweigepflicht über die Fälle, denen sie vorsitzen.
[6] Werden bei einer Urteilsprüfung im Rahmen einer Revision Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird vom Ministerium ein internes Verfahren gegen den Richter eingeleitet.
[7] Kommen Reichsrichter ihren Pflichten nicht nach oder verletzen sie diese, können sie auf Antrag der Regierung vom Unterhaus abberufen werden.
§3. Reichsstaatsanwaltschaft
[1] Der Reichsstaatsanwalt wird auf Vorschlag des Justizministers vom Unterhaus bestimmt und vom Zaren ernannt.
[2] Alle weiteren Staatsanwälte werden vom Justizminister und dem Reichsstaatsanwalt vorgeschlagen und vom Zaren bestätigt.
[3] Der Reichsstaatsanwalt führt die Reichsstaatsanwaltskanzlei.
[4] Die Staatsanwälte haben dafür zu sorgen, dass alle Vergehen gegen die von staatlicher Seite ein Belangen auf einen Strafprozess, nach der Strafprozessordnung besteht, nachzugehen.
[5] Die Reichsstaatsanwaltschaft erhebt für den Staat klage oder verteidigt diesen.
[6] Kommt ein Staatsanwalt nicht seinen Pflichten nach, kann er auf Antrag der Regierung vom Unterhaus abberufen werden.
§4. Freie Rechtsanwälte
[1] Freie Rechtsanwälte vertreten natürliche oder juristische Personen in Rechtsangelegenheiten.
[2] Freie Rechtsanwälte sammeln sich in einer oder mehreren Kanzleien.
[3] Der Sitz und die Adresse der Kanzleien müssen dem Justizministerium mitgeteilt werden.
[4] Freie Rechtsanwälte haben bei all ihren Mandanten die Schweigepflicht.
§5. Schlussbestimmungen
[1] Mit Verkündigung dieses Gesetzes entfallen die §§ 5 und 6 des Reichsjustizgesetzes.
[2] Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Frau Wislowa hat das Wort