29.02.2008, 12:53
§3.
(6)Die Polizei kann auf sicheren, ebenen und geraden Autobahnstrecken die Geschwindigkeitbegrenzung aufheben.
(6)Die Polizei kann auf sicheren, ebenen und geraden Autobahnstrecken die Geschwindigkeitbegrenzung aufheben.