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[Wladimirsaal] Treffen mit Volksrepublik Masowien-Baltonien
#17
Grundlagenvertrag zwischen der Androische Föderation und der Volksrepublik Masowien-Baltonien


Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung
(1)Die Androische Föderation und die Volksrepublik Masowien-Baltonien bestätigen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages ihre gegenseitige diplomatische Anerkennung.
(2)Beide Staaten bestätigen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen ihrer Länder an.
(3)Die Unterzeichner bekennen sich zu den Sozialistisch-Kommunistischen Grundsätzen.

Paragraph 2 - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht.
(3)Das Botschaftsgelände darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.
(4)Botschaftspersonal muss sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen.

Paragraph 4 - Grenzverkehr
(1)Die Unterzeichner verpflichten sich, einen regelmäßigen Grenzverkehr durch Fähren und Flugzeuge einzurichten. Die zeitweise Einschränkung der Verbindungen ist möglich.
(2)Die Unterzeichner verzichten auf eine Visapflicht gegenüber der Bürger des anderen Staates. Ausreisebestimmungen bleiben davon unberührt.

Paragraph 5 - Innenpolitik
(1)Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist erwünscht. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt.
(2)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.
(3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen nicht auch Staatsbürger des eigenen Staates bei der Begehung der Tat gewesen ist. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt.

Paragraph 6 - Handel
Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel. Es können Kontingente abgesprochen werden.

Paragraph 7 - Finanzielle Unterstützung
Die Androische Föderation gewährt der Volksrepublik Masowien-Baltonien eine einmalig fünf Millionen ARW Fördergelder, sowie die Subventionierung von Gütern der Androische Föderation von fünfzig vom Hundert des Kaufpreises maximal monatlich jedoch von zweieinhalb Millionen ARW für die Dauer von zwölf Monaten.

Paragraph 8 - Schlussbestimmungen
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von einem Monat gekündet werden.
Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.
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[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 25.01.2021, 00:23
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 30.01.2021, 10:33
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 04.02.2021, 20:39
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 08.02.2021, 21:51
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 09.02.2021, 14:51
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 11.02.2021, 00:08
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 16.02.2021, 00:44
[Kein Betreff] - von Dimitri Walerjewitsch Petrakow - 19.02.2021, 01:52
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 22.02.2021, 15:47
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 22.02.2021, 18:26
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 28.02.2021, 20:22
[Kein Betreff] - von Lew Trozkovski - 07.03.2021, 17:08

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