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Dreibürgen - Andro
#31
Zitat: An Schulen, Exzellenz.
Man könnte dreibürgisch-androische Lehrer abstellen, aber das Studium wäre ein Anfang.



Zitat: Das könnte ich natürlich tun. Ich würde mich sowieso gerne persönlich über den derzeitigen Stand erkundigen.
Da wäre ich ihnen dankbar für.

Hätten sie noch etwas? Ansonst denke ich das Präsident Matwenow gleich kommen wird.
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#32
Mischa Iwanowitsch Solowjow,'index.php?page=Thread&postID=1040788#post1040788' schrieb:Zitat
Man könnte dreibürgisch-androische Lehrer abstellen, aber das Studium wäre ein Anfang.
Ich denke die Förderung des Studiums sollte hier generell einen Vorrang haben, da die Länder sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in die Schulbildung reinreden lassen werden.
Mischa Iwanowitsch Solowjow,'index.php?page=Thread&postID=1040788#post1040788' schrieb:Hätten sie noch etwas? Ansonst denke ich das Präsident Matwenow gleich kommen wird.
Nein, ansonsten hätte ich nichts weiter. Über hier besprochene Sachen werde ich Sie selbstredend informieren.
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#33
Gut, dann denke ich, sollten wir noch den Kooperationsvertrag in Sachen Kultur und Forschung zusammenbringen. Nehmen wir den "bergischen" Entwurf? Sie können ihn gerne entsprechend abändern.
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#34
kommt ebenfalls dazu
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#35
Begrüßt den Präsidenten angemessen.

Exzellenz, Euer Besuch ist mir eine wahre Ehre! Wir sprachen gerade über die androisch-dreibürgische Kooperation.

Dann wieder zu seinem Amtskollegen.


Gerne nehme ich diesen Entwurf, würde ihn aber bevorzugt noch mit dem Kabinett besprechen.
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#36
Natürlich.
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#37
Guten Tag, Exzellenz es ist eine Freude Sie zu sehen.

Ich habe mir die Gesprächsprotokolle durchgelesen und würde folgendes vorschlagen:

Wir konzentrieren uns erstmal auf der Zusammenarbeit im Hochschulsektor, da die allgemeinbildenden Schulen, soweit ich das verstanden habe nicht Reichssache sind. Deshalb sollten wir erstmal mit einem einfachen Austauschprogramm anfangen, dann müssen wir uns erstmal keine Gedanken über gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen machen etc. Unter folgenden Rahmenbedingungen:

Dauer 1 bis 2 Semester
Voraussetzungen: hinreichende Kenntnisse der Landessprache; die jeweiligen Vertragspartner ermöglichen den Erwerb dieser Sprachkenntnisse durch den Aufbau von Sprach- und Kulturzentren im jeweils anderen Land.
Austauschstudenten sind von Studiengebühren ausgenommen, bzw. diese werden vom Heimatstaat bezahlt.
Austauschstudenten erhalten eine zusätzliche Unterhaltsbeihilfe um entwaige Kaufkraftunterschiede auszugleichen.
Die Vertragspartner sichern zu, dass den teilnehmenden Studenten durch die Teilnahme am Programm keine Nachteile entstehen.

In der Praxis wäre es dann Aufgabe der jeweiligen Universitäten mit Partneruniversitäten entsprechende Austauschverträge auszuhandeln um diese Bestimmungen umzusetzen. Danach können sie auf staatlicherseits bereitgestellte Gelder zurückgreifen um die Kosten zu decken.
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#38
Vertrag über die Kooperation in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung zwischen der Republik Bergen und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die beiden Vertragsnationen kommen darüber überein, dass eine gute und friedvolle Zusammenarbeit erreicht werden kann, wenn vor allem die Völker der Nationen gemeinsam am Fortschritt der Menschheit mitwirken. Um diesen Gedanken zu verwirklichen beschließen die Nationen Dreibürgen und Andro den folgenden Vertrag, um die Kooperation im Bereich der Bildung und Forschung zu intensivieren.


§1. Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag zwischen den beiden Vertragsnationen soll die Anerkennung von Schulabschlüssen vereinfachen, den Austausch von Schülern und Studenten ermöglichen und ein Forschungsnetzwerk zwischen den Universitäten und Institutionen beider Nationen begründen.

§2. Bestimmungen im Bereich der Bildung
(1) Die Abschlüsse der jeweils anderen Nationen werden vollumfangreich anerkannt. Dies betrifft sowohl Ausbildungsabschlüsse, Schulabschlüsse und Hochschulabschlüsse.
(2) Studienberechtigt ist im jeweiligen Land, wer ein Abitur und/oder den magister naturalis/artis vorweisen kann.
(3) Universitäten beider Nationen erkennen die jeweiligen Abschlüsse wie folgt an
-Bachelor
-Master
-Magister
-Diplom
-Promotion
(4) Dreibürgen setzt sich zum Ziel, an Hochschulen das Erlernen und Studieren der androischen Sprachen zu ermöglichen, so u.a.:
-Mostowskawisch
-Mawettisch
-Almachisch
-Ribirisch
-Wiltuwisch
-Krolockisch
-sowie das Studium der Androistik
(5) Andro ermöglicht an Schulen das Erlernen von Dreibürgisch sowie das Studieren der Dreibürgistik an Hochschulen.

§3. Förderung des kulturellen Austauschs
(1) Der Austausch von staatlich eingestellten Schullehrern sowie Hochschuldozenten wird vereinbart. Hierzu soll es neben gemeinsamen Konferenzen zum Bildungs- und Wissensaustausch auch einen Austausch von Lehrern und Dozenten an Schulen/Hochschulen geben.
(2) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.

§4. Schüler und Studentenaustauschprogramm
(1) Beide Vertragsnationen beschließen ein Austauschprogramm über ein bis zwei Semester.
(2) Die Teilnahme ist für jeden Schüler und Studenten möglich der eine dreibürgische bzw. androische Staatsbürgerschaft besitzt und über hinreichende Kenntnisse der jeweiligen Landessprache des Zieles verfügt.
(3) Die Anmeldung zum Austauschprogramm läuft über die jeweilige Hochschule bzw. Universität und wird von dieser zur eventuellen Kostendeckung an das dreibürgische Bildungsministerium, in Andro an das Innenministerium Referat für Bildung, weitergeleitet.
(4) Die Finanzierung läuft wie folgt ab:
-private Finanzierung, z.B. durch die Eltern
-Studenten haben weiterhin die Möglichkeit staatliche Stipendien zu erhalten, die vom jeweiligen Heimatland zu 100% getragen werden
-die Stipendien werden durch einen binationalen Bildungsfond finanziert, der von Dreibürgen zu 45% und von Andro zu 55% finanziert wird.
-die Annahme von Spenden für den Bildungsfond sind möglich.
- Beide Nationen gewähren zudem nationale Sonderfinanzierungskonzepte.
-Ausländischen Studenten wird prinzipiell die jeweils nationale Bildungsförderungsmöglichkeit zugänglich gemacht
-anfallende Studiengebühren werden vom Heimatstaat übernommen
- Ausländische Studenten erhalten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden eine Unterrichtsbeihilfe
(5) Die Unterbringung der Austauschschüler oder Studenten erfolgt
-in Gastfamilien für maximal zwei Semester
-in Schüler- und Studentenwohnheimen, bzw. Internaten
-in Studentenwohnungen
(6) Die Unterbringung wird in beiden Fällen für ein Jahr vom Gastland wie vom Heimatland zu gleichen Teilen übernommen.
(7) Überschreitet die Dauer des Auslandsaufenthalt zwei Semester, so muss der Student die Kosten selbst decken.
(8.) Die Vertragspartner sichern zu, dass den teilnehmenden Studenten durch die Teilnahme am Programm keine Nachteile entstehen.

§5. Forschungskooperation
(1) Dreibürgen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung
- Mikroelektronik
- Robotik
-EDV Entwicklung
-Raumfahrttechnik
(2) Den ausgewählten Wissenschaftlern aus dem Bereich in 1. genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land gewährt.

§6. Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Jeder Vertragspartner hat das Recht diesen Vertrag einseitig, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zu kündigen.



Wäre das dann soweit vertretbar? Ich habe es so nun erstmal auch in Dreibürgen vorgestellt und warte derzeit auf Rückmeldungen.
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#39
Das sieht ja gut aus. Ich würde bei § 5 noch ergänzen, dass beide Vertragspartner bei der Erforschung der Arktis zusammenarbeiten. Hier kann man vielleicht ein binationales Institut gründen, welches sich diesem Feld widmet.
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#40
So in etwa?

§5. Forschungskooperation
(1) Dreibürgen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung
- Mikroelektronik
- Robotik
-EDV Entwicklung
-Raumfahrttechnik
(2) Die gemeinsame Erforschung im Bezug auf die Pole soll weiter gefördert werden und ein binationales Institut zu diesem Zwecke errichtet werden.
(3) Den ausgewählten Wissenschaftlern aus den in 1. und 2. genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land gewährt.
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